Ältere Menschen sind heute deutlich häufiger auf dem Arbeitsmarkt vertreten als in den Jahrzehnten zuvor. Viele haben nur einen Minijob, nicht wenige müssen im Ruhestand arbeiten, weil die Rente zu knapp ist. Andere greifen den Kindern und den Enkeln finanziell unter die Arme. Und ja, manche wollen arbeiten, weil sie sich im Alter einfach mehr leisten oder etwas Sinnvolles tun wollen.
Die IG Metall lehnt die Anhebung des regulären Rentenalters auf 67 Jahre oder sogar darüber hinaus unverändert ab. Für die meisten Beschäftigten bedeutet die Rente mit 67 nichts anderes als eine Rentenkürzung, da sie ihre Arbeit ― selbst wenn sie wollten ― gar nicht so lange ausüben können. Das heißt aber nicht, dass die IG Metall generell gegen die Möglichkeit eines Weiterarbeitens im Rentenalter ist. Es ist und soll auch künftig möglich sein, aus freien Stücken im Rentenalter erwerbstätig zu sein. Deshalb sollten Metallerinnen und Metaller ihre Rechte kennen.
Für Dich gelten sämtliche Gesetze, die auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Dazu zählen unter anderem das Bundesurlaubs-, das Entgeltfortzahlungs-, das Mindestlohn-, das Arbeitszeit- sowie das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Das heißt: Du hast im Betrieb die gleichen Rechte wie Deine jüngeren Kolleginnen und Kollegen. Wenn Jüngeren zum Beispiel ein Feiertagszuschlag zusteht, gilt dies auch für Dich. Darauf solltest Du achten. Denn wer sich auf schlechtere Konditionen einlässt, schadet nicht nur sich selbst, sondern auch den Jüngeren im Betrieb. Der Grund: Altersvollrentner erhalten netto von ihrem Job mehr, da sie keine Beiträge an die Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist das eigene Erwerbsleben mit Bezug der Altersrente abgeschlossen.
Wenn Du die Regelaltersgrenze erreicht hast, brauchst Du der Rentenversicherung nicht mitzuteilen, dass Du eine Arbeit aufgenommen hast. Nur der Arbeitgeber zahlt dann seinen Anteil an die Rentenversicherung. Dieser Beitrag wird jedoch nicht Deinem Rentenkonto gutgeschrieben, sondern landet in der allgemeinen Rentenkasse.
Du kannst aber gegenüber Deinem Arbeitgeber erklären, dass Du auf Deine Versicherungsfreiheit verzichten willst. Für den Arbeitgeber hat das übrigens keine negativen Folgen. Von Deinem Entgelt geht dann zwar der Rentenbeitrag von 9,3 Prozent (2019) ab, doch auch der genauso hohe Arbeitgeberanteil wird Deinem Rentenkonto gutgeschrieben. Durch die eigenen und die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge erhöht sich Deine Rente dann zum 1. Juli des folgenden Jahres.
Das geht auch, wenn Du als Rentner einen Minijob ausübst.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt nicht nur, was gilt, wenn Arbeitnehmer krank sind, sondern auch, wie sie zu vergüten sind, wenn Arbeitstage auf einen gesetzlichen Feiertag fallen. Auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können Regelungen enthalten.
Wenn Du krank wirst, musst Du Dich vor Dienstantritt bei Deinem Vorgesetzten krankmelden. Fällst Du länger als drei Tage aus, musst Du ein ärztliches Attest vorlegen. Der Arbeitgeber kann das Attest aber auch schon ab dem ersten Tag der Krankheit verlangen. Das Entgelt muss der Arbeitgeber Dir maximal sechs Wochen weiterzahlen. Das Gleiche gilt bei einem Minijob.
Doch Vorsicht: Hier musst Du auch darauf achten, was arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Wenn der Vertrag regelt, dass Du zum Beispiel 20 Stunden im Monat arbeitest und die entsprechenden Tage sich nach dem Dienstplan richten, wird das Entgelt für die Tage fortgezahlt, an denen Du ohne Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wärst.
Gleiches gilt, wenn im Vertrag steht, dass Du nur an bestimmten Tagen arbeitest. Regelt der Vertrag dagegen, dass Du eine 20-Stunden-Woche hast und sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf Montag bis Freitag verteilt, muss das Entgelt die komplette Woche weitergezahlt werden.
Gleiches gilt, wenn die Arbeit ausfällt, gesetzliche Feiertage auf Tage fallen, an denen Du sonst eigentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet bist.
Weil Du als Rentner einen geringeren Beitragssatz zur Krankenversicherung zahlst, hast Du allerdings keinen Anspruch auf Krankengeld. Darum musst Du bei Arbeitsunfähigkeit auch nicht mehr den Durchschlag des ärztlichen Attests an die Krankenkasse schicken.
Endet die Entgeltfortzahlung und Du bist noch länger als einen Monat arbeitsunfähig, wird der Arbeitgeber das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis abmelden.
Wenn Du die volle Rente beziehst und weiterhin erwerbstätig bist, musst Du vermutlich Steuern nachzahlen. Das solltest Du berücksichtigen. Die tatsächliche Steuerbelastung ist von vielen Faktoren abhängig, unter anderem vom Familienstand, von der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge oder von möglicherweise auftretenden außergewöhnlichen Belastungen.