1. Mai 2019
Recht so
Elterngeld: Was jetzt beim Wechsel der Steuerklasse gilt
Das Elterngeld bemisst sich nach dem Einkommen der Eltern vor der Geburt des Kindes und hängt unter anderem von der Steuerklasse ab. Was passiert, wenn diese mehrfach gewechselt wird, erläutert Tjark Menssen.

Welche Steuerklasse gilt, wenn der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum mehrmals wechselt? Kommt es dann auf die in diesem Zeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an? Oder muss die maßgebliche Steuerklasse mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben? Diese Fragen hat kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) klären müssen.


Der Fall

Eine Mutter bezog vor der Geburt ihres Sohnes am 11. Februar 2016 Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse I, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse IV und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse III.

Die Mutter erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem 4. Lebensmonat. Dabei legte der zuständige Landkreis als Bemessungsentgelt das Einkommen von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete die Behörde nach der für die Mutter finanziell ungünstigen Steuerklasse I, die im Bemessungszeitraum sechs Monate und damit am längsten gegolten hatte. Weil die Frau mit dieser Berechnung nicht einverstanden war, klagte sie mit dem Ziel, dass bei der Bemessung des Elterngeldes eine für sie günstigere Steuerklasse zugrunde zu legen sei.


Die länger geltende Steuerklasse

Das BSG bestätigte die Berechnungsweise des Landkreises und damit die Regelung des Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetzes. Danach ist bei einem mehrmaligen Wechsel nicht das im Interesse der Verwaltungsvereinfachung anzusetzende Einkommen im letzten Monat des Be­messungszeitraums anzusetzen, sondern bei einer Änderung der Steuerklasse im Bemessungszeitraum die Steuerklasse, die in der überwiegenden Zahl der Monate gegolten hat.

Für die Beurteilung der überwiegenden Zahl der Monate kommt es deshalb nicht auf eine absolute Betrachtung (mindestens sieben Monate), sondern nur auf eine relative Betrachtung an. Das gilt in allen Fällen, in denen der Rückgriff auf den letzten Monat die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt.

BSG vom 28. März 2019 – B 10 EG 8/17 R


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Tjark Menssen ist Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH.


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