Wenn ein Nebenjob bereits vor der Kurzarbeit begonnen hat, wird das Einkommen daraus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Wenn der Nebenjob während der Kurzarbeitsphase aufgenommen wurde oder wird, wird dieses Einkommen grundsätzlich wie folgt aufs Kurzarbeitergeld angerechnet: Das Entgelt aus dem Nebenjob wird dem „Ist-Entgelt“ bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds zugerechnet. So wird das Kurzarbeitergeld geschmälert.
Bei systemrelevanten Jobs wird das Entgelt bis zur Höhe des ursprünglichen Nettoeinkommens nicht angerechnet.
Die vorübergehenden Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit gelten bis zum 31. Oktober 2020. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen systemrelevanten Beschäftigungen sind versicherungsfrei.
Eine tarifliche Aufstockung wird bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds nicht berücksichtigt, muss aber wie Einkünfte versteuert werden.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, wirkt sich aber auf die Progression aus, sodass das steuerpflichtige Einkommen ggf. höher versteuert wird und es zu Steuernachzahlungen kommen kann.