1. Oktober 2019
Metallzeitung
Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte, die ihre einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreiten, bereits einen Anspruch auf Zuschläge ab der ersten Mehrarbeitsstunde haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte, die ihre einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreiten, bereits einen Anspruch auf Zuschläge ab der ersten Mehrarbeitsstunde haben. Beispiel: Hat ein Beschäftigter eine individuelle Arbeitszeit in Höhe von 20 Stunden pro Woche, so ist die Mehrarbeit ab der 21. Stunde mit Zuschlägen zu vergüten. Wir empfehlen allen Teilzeitbeschäftigten ihre Entgeltabrechnung dahingehend zu prüfen. Gerne könnte Ihr bei Fragen dazu unseren Berater in recht­lichen Fragen, Frederik Preiß, kontaktieren.
Telefon: 0231 577 06-23
E-Mail: Frederik.Preiss@igmetall.de


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