Ein Kennenlernen, wie es unter normalen Umständen im Betrieb stattfindet, fällt schwer, wenn man als neuer Mitarbeiter infolge der SARS-CoV-2-Pandemie im Homeoffice oder wegen Kurzarbeit gar nicht beziehungsweise wenig gearbeitet hat. Daher kann es sein, dass die Vertragsparteien auch nach drei oder sechs Monaten vereinbarter Probezeit noch keine Entscheidung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses treffen können.
Die meisten Jobs beginnen mit einer Probezeit. Die Länge der Probezeit kann zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer grundsätzlich individuell vereinbart werden. Ausnahme: In einem Tarifvertrag ist eine bestimmte Dauer festgelegt. Üblich sind drei bis sechs Monate. In dieser Zeit sollen beide Seiten sich darüber Klarheit verschaffen, ob sich der Arbeitnehmer für die übertragene Aufgabe eignet und umgekehrt ob er oder sie diese dauerhaft ausführen will.
Nach Paragraf 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch kann die Probezeit höchstens für sechs Monate vereinbart werden. Ist zunächst eine kürzere Probezeit festgelegt, können die Vertragsparteien eine Verlängerung bis maximal zu dieser Grenze vereinbaren. Voraussetzung ist, dass die Verlängerung auf einer Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien beruht. Mit anderen Worten: Der ursprüngliche Arbeitsvertrag muss in diesem Punkt geändert werden.
Eine längere Probezeit ist unwirksam, sodass dann die normale Kündigungsfrist gilt. Das Kündigungsschutzgesetz greift – unabhängig von der vereinbarten Probezeit – ohnehin nach sechs Monaten, wenn der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat. Selbst wenn Beschäftigte während ihrer Probezeit krank waren oder Urlaub hatten, verlängert sich die Probezeit nicht automatisch. Auch dann müssen die Vertragsparteien die Verlängerung vereinbaren.
Die Kündigungsfristen in der Probezeit sind kürzer als in einem festen Arbeitsverhältnis. In der Regel beträgt die Frist zwei Wochen. Sie gilt für beide Parteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Angabe eines Kündigungsgrunds ist nicht erforderlich. Probezeit bedeutet deshalb nur, dass die Kündigungsfrist verkürzt ist. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser vor einer Probezeitkündigung gehört werden.
Will der Arbeitgeber die Probezeit verlängern, kann er dies nicht einseitig tun. Eine schriftliche Vereinbarung über eine Probezeitverlängerung sollten Metallerinnen und Metaller von den Expertinnen und Experten der IG Metall-Geschäftsstelle prüfen lassen.
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