Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind und dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen, können diese Beiträge als eigene steuerlich geltend machen.
In dem Fall machten Eltern ihres in Berufsausbildung befindlichen Kindes die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben steuerlich geltend. Ihren Anspruch begründeten die Eltern mit dem Argument, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Steuerabzug voraussetzt, dass die Eltern dem Kind die Beiträge auch tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Bei Gewährung von Naturalunterhalt geschieht dies nicht.
Bundesfinanzhof vom 13. März 2018 ― X R 25/15