Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit in einem Tarifvertrag verstoßen gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.
Es erfolgt eine Anpassung nach oben:
Unregelmäßige Nachtarbeit muss wie regelmäßige Nachtarbeit im Tarifvertrag vergütet werden. Beschäftigte, auf die der Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Anwendung findet, können damit die Differenz auf den 50-Prozent-Zuschlag für die unregelmäßige Nachtarbeit pro Stunde zusätzlich zu dem bisher gezahlten Nachtarbeitszuschlag im Rahmen der Ausschlussfristen geltend machen. Weitere Infos dazu haben wir auf unserer Homepage bereitgestellt: igmetall-erfurt.de/service/