Die wichtigsten Informationen liefert der Ausbildungsvertrag, der spätestens am ersten Arbeitstag vorliegen muss. Darin ist festgelegt, wann die Ausbildung beginnt, wie lange sie dauert und wie hoch die Vergütung ist. Es wird zudem beschrieben, wie lange wöchentlich gearbeitet wird, wie viele Urlaubstage es gibt und was der Auszubildende lernen soll.
Der Ausbildungsplan des Betriebs, als Teil des Ausbildungsvertrags, und die gesetzliche Ausbildungsordnung legen Inhalte, Ablauf und Prüfungsanforderungen genauer fest. Im Ausbildungsvertrag ist auch die Probezeit geregelt: Sie dauert mindestens einen, höchstens aber vier Monate. In dieser Phase können Auszubildende prüfen, ob Beruf und Betrieb zu ihnen passen.
Während der Ausbildung gibt es in der Regel zwei Prüfungsbestandteile: Die Zwischenprüfung legen Auszubildende ungefähr nach der Hälfte der Zeit ab, die Abschlussprüfung folgt am Ende. Welche Art von Prüfung ― theoretische, praktische und/oder mündliche ― Auszubildende machen müssen, hängt von der jeweiligen Ausbildungsordnung ab. Die Zwischenprüfung ist in Ausbildungsberufen, die eine gestreckte Abschlussprüfung vorsehen, die sogenannte Abschlussprüfung Teil 1 und fließt in die Bewertung des Abschlusses mit ein.
Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Wer die Ausbildung erfolgreich abschließt, bekommt drei Zeugnisse: eines von der Berufsschule, eines vom Betrieb und eines von der zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Ziehst Du die Prüfung vor, endet es mit Bekanntgabe des Ergebnisses.
In vielen Berufen ist das Tragen von Schutzkleidung vorgeschrieben, die der Arbeitgeber ebenso wie das erforderliche Werkzeug kostenfrei zur Verfügung stellen muss. Die persönliche Schutzausrüstung soll vor Gefahren schützen. Zur Schutzkleidung zählen etwa Gehörschutz, spezielle Handschuhe, Sicherheitsschuhe und Schutzhelme. Unfallverhütungsvorschriften sind für Betriebe gesetzlich vorgeschrieben.
Gerade zu Beginn achten Auszubildende am besten darauf, Fallstricke und Fettnäpfchen zu umgehen. Weil es schwer ist, den ersten Eindruck zu korrigieren, sollten Auszubildende zum Beispiel pünktlich sein. Probleme mit Kollegen? Auf sie zugehen und die Konflikte offen ansprechen, dabei sachlich und fair bleiben. Lassen sich die Probleme so nicht lösen, solltest
Du die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ansprechen. Auch bei Ärger mit Vorgesetzten oder in der Berufsschule steht Dir die JAV mit Rat und Tat zur Seite ― gemeinsam mit Betriebsrat und IG Metall.
Im Berichtsheft, auch Ausbildungsnachweis genannt, schreiben Auszubildende auf, was sie gelernt haben. Der Arbeitgeber ist zusammen mit der Berufsschule verpflichtet, alle für den Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Weil das Berichtsheft Ausbildungsbestandteil ist, dürfen Auszubildende es während der Arbeitszeit schreiben. Der Ausbilder muss das Heft regelmäßig durchsehen und unterschreiben, denn das ist eine Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen. Spätestens bei der Zwischenprüfung beziehungsweise der Abschlussprüfung Teil 1 und zur Abschlussprüfung muss das Berichtsheft vorliegen. Sollte der Auszubildende durchfallen, kann daran geprüft werden, ob das an ihm oder ihr liegt oder an der mangelnden Qualität der Ausbildung.
Es ist wichtig, Deine Rechte zu kennen, um nicht ausgenutzt zu werden. Solltest Du ständig ausbildungsfremde Tätigkeiten wie Kaffee kochen oder Hof kehren aufgebrummt bekommen, ist das nicht zulässig. Auszubildende müssen keine Überstunden machen ― es sei denn, diese dienen der Ausbildung und ein Ausbilder ist im Betrieb anwesend. Akkordarbeit von Minderjährigen verbietet das Jugendarbeitsschutzgesetz. Ausnahmen können möglich sein ― etwa wenn nur so ein Ausbildungsziel erreicht werden kann. Hierzu schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz aber eine fachkundige Aufsicht vor. Minderjährige dürfen zudem zwischen 20 und 6 Uhr nicht arbeiten. In einigen Betrieben wird im Schichtdienst gearbeitet. Wer unter 18 Jahre alt ist, darf laut Gesetz nur bis 23 Uhr beschäftigt werden. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen immer zwölf freie Stunden liegen.
Ein Teil der dualen Ausbildung findet in der Berufsschule statt. Für diese Phase, ob im Block oder an einzelnen Wochentagen, muss der Arbeitgeber bezahlt freistellen. Die Unterrichtszeit gilt dabei voll als Arbeitszeit. Die Freistellung erstreckt sich auf den Unterricht inklusive Pausen und die Wegstrecke zwischen dem Betrieb und der Berufsschule. Dafür darf den Auszubildenden auch kein Urlaub abgezogen werden und sie müssen die Berufsschulzeit nicht im Betrieb nachholen. Gleiches gilt für Prüfungen oder Bildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs.
Wenn der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr beginnt, müssen Auszubildende vorher nicht mehr zur Arbeit. Und für alle unter 18 Jahren gilt einmal pro Woche: Dauert die Schule länger als fünf Stunden, brauchen sie danach nicht mehr in den Betrieb. Solche Regelungen können auch für über 18-Jährige gelten, wenn der Betrieb an einen IG Metall-Tarifvertrag gebunden ist oder der Betriebsrat entsprechende Vereinbarungen getroffen hat.
Sind Auszubildende arbeitsunfähig, müssen sie den Betrieb am ersten Tag informieren. Ab dem dritten Tag ist ein ärztliches Attest nötig. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon für den ersten Tag vorgelegt wird. Der Chef darf jedoch auf keinen Fall die Vergütung kürzen, wenn Auszubildende krank sind. Sollten sie an einem Berufsschultag krank werden, müssen Arbeitgeber und Berufsschule informiert werden.