Formal sind es zwei Paar Schuhe. Von Überstunden sprechen Juristen, wenn ein einzelner Arbeitnehmer seine vertragliche Arbeitszeit überschreitet. Wenn die individuell vereinbarte Arbeitszeit bei 20 Stunden pro Woche liegt, ist die 21. eine Überstunde, bei einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden erst die 31. Von Mehrarbeit sprechen sie, wenn die tarifliche Arbeitszeit überschritten wird. Für die meisten Menschen sind es aber meist nur zwei Wörter, die dasselbe bedeuten.
Grundsätzlich nicht. Beschäftigte schulden dem Arbeitgeber nur die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Deshalb darf der Arbeitgeber nicht einfach mehr verlangen. Ausnahmen sind Notfälle. Ein schlecht geplantes Projekt oder ein zu knapp gesetzter Abgabetermin sind in der Regel keine Notfälle. Nach der Rechtsprechung sind Notfälle gemeint, die nicht vorhersehbar sind, etwa bei Hochwasser.
Allerdings gibt es zahlreiche vertragliche Vereinbarungen, die dem Arbeitgeber ermöglichen, Überstunden oder Mehrarbeit zu verlangen. Er kann es in Arbeitsverträgen mit den einzelnen Beschäftigten vereinbaren. Klauseln wie, „mit dem regulären Einkommen sind auch regelmäßige Überstunden abgegolten“, greifen meist nicht. Die Klausel ermöglicht zwar die Anordnung von Überstunden, der Ausschlusses der Bezahlung ist aber unwirksam.
Mehrarbeit ist außerdem in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen geregelt. Und: Mehrarbeit muss immer vom Betriebsrat genehmigt werden. An ihn sollten Beschäftigte sich in solchen Fällen immer wenden.
Das Arbeitszeitgesetz steckt ihm dabei Grenzen. Für alle Beschäftigten schreibt es eine reguläre tägliche Arbeitszeit von acht Stunden vor. Sie darf auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt nicht über acht Stunden liegt. Die Wochenarbeitszeit begrenzt das Arbeitszeitgesetz auf 48 Stunden, da der Samstag als Werktag gilt. Sie kann in Ausnahmefällen auf 60 Stunden verlängert werden.
Ist die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit ausnahmsweise nicht im Arbeitsvertrag oder einer anderen Vereinbarung geregelt, unterliegt sie dem Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers. Er kann zwar nicht mehr als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verlangen, aber er kann festlegen, wann sie zu erbringen ist.
Der Arbeitgeber muss Überstunden nur bezahlen, wenn er von ihnen weiß. Arbeitet ein Beschäftigter ständig länger als vertraglich vereinbart, ohne dass sein Vorgesetzter davon weiß oder es zumindest stillschweigend geduldet hat, muss der Arbeitgeber die Zeit auch nicht bezahlen. Beschäftigte sollten im letzteren Fall dokumentieren, wann und warum sie länger gearbeitet haben, und es sich besser noch von ihrem Arbeitgeber bestätigen lassen.
Überstunden, die der Arbeitgeber angeordnet hat, muss er in der Regel auch bezahlen. Er kann sie durch Freizeit ausgleichen, wenn der Beschäftigte damit einverstanden ist oder der Arbeitgeber sich diese Möglichkeit vertraglich vorbehalten hat. In Betrieben, in denen es Betriebsvereinbarungen zu Arbeitszeitkonten oder Gleitzeitregelungen gibt, werden längere Arbeitszeiten in der Regel durch Freizeit ausgeglichen.
Das Gesetz sieht für Stunden, die über die reguläre Arbeitszeit hinaus erbracht werden, keine Zuschläge vor. Ansprüche auf Überstundenzuschläge bestehen nur, wenn es eine entsprechende Regelung im Arbeits- oder in einem Tarifvertrag gibt. Oder wenn der Arbeitgeber nach Abschluss des Arbeitsvertrags ausdrücklich zugesagt hat, dass er Zuschläge bezahlen wird. Die Höhe der Zuschläge ist je nach Tarifvertrag unterschiedlich.
Zuschläge müssen auch dann gezahlt werden, wenn die Überstunden später durch Freizeit ausgeglichen werden. Für die Zuschläge gilt allerdings das Gleiche wie für die Bezahlung der Überstunden: Darauf haben Beschäftigte nur einen Anspruch, wenn der Arbeitgeber die Mehrarbeit verlangt oder wissentlich geduldet hat.
Anders sieht es bei Nachtarbeit aus. Hier schreibt auch das Gesetz vor, dass Arbeit zwischen 23 und sechs Uhr mit Zuschlägen vergütet werden muss.
Nein. Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass zwischen Ende und Beginn der Arbeit mindestens elf Ruhestunden liegen müssen, damit Beschäftigte genügend Zeit haben, sich zu erholen.
Ob Reisezeit auch Arbeitszeit ist, hängt davon ab, was in Betriebsvereinbarungen, Tarif- oder Arbeitsverträgen vereinbart wurde. Dienstlich veranlasste Fahrtzeiten zählen grundsätzlich als Arbeitszeit. Die Rechtsprechung ist allerdings der Ansicht, dass sie mit einem anderen Stundensatz vergütet werden kann als die reguläre Arbeitszeit. Wie bei Überstunden sind auch bei Reisezeiten Klauseln, die Reisezeiten pauschal mit der Monatsvergütung abgelten, unwirksam. Genauer regeln die Frage einige Tarifverträge, wenn sie an Arbeitstagen bis zu vier Stunden Reisezeit zusätzlich vergüten. Wo tarifliche oder betriebliche Regelungen nicht gelten und regelmäßig Dienstreisen anfallen, empfiehlt es sich, die Bezahlung der Reisezeiten im Arbeitsvertrag zu regeln.
Pausenzeiten müssen im Voraus festgelegt werden, damit sich der Arbeitnehmer darauf einstellen kann. Der Betriebsrat ist hinsichtlich der Dauer und der Lage der Pausen zu beteiligen, wobei die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten sind. Ohne Pause durcharbeiten dürfen Beschäftigte nur, wenn ihr Arbeitstag nicht länger als sechs Stunden ist. Bei einem Arbeitstag, der länger als sechs Stunden dauert, schreibt der Gesetzgeber eine 30-minütige Pause vor, bei neun Stunden sogar 45 Minuten. Pausen dürfen zwar in kleineren Häppchen genossen werden, allerdings nicht weniger als 15 Minuten.
Auch hier gilt: Die Pause gehört dem Arbeitnehmer. In extremen Ausnahmesituationen kann es geboten sein, dass der Arbeitnehmer auf Weisung des Vorgesetzten die Pause unterbricht. Es müssen dann aber wirklich Aufgaben anstehen, die nicht noch 15 oder 30 Minuten warten können, weil sonst ein schwerer Schaden eintreten würde.