Auch in der fünften Jahreszeit haben Arbeitnehmer keine Narrenfreiheit. Wer dies missachtet, der kann böse Überraschungen erleben. Damit es nicht soweit kommt und alle Beschäftigten die närrische Zeit unbeschadet überstehen, sind die folgenden Hinweise zu beachten.
Einen allgemeinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung gibt es nicht einmal in den Hochburgen an Rhein und Mosel. Weder Rosenmontag, noch Faschingsdienstag sind allgemeine Feiertage, auch nicht nach „regionalem Gewohnheitsrecht“. Ob der Arbeitgeber den Rosenmontag als normalen Arbeitstag oder als zusätzlichen bezahlten „Feiertag“ behandelt, ist seine Entscheidung. In dieser Frage hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz BetrVG.
Dr. Till Bender, Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung kann sich aber aus einem Tarifvertrag, einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder einer arbeitsvertraglichen Regelung ergeben. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, kann ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung gegebenenfalls aus einer sogenannten „betrieblichen Übung“ hergeleitet werden. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Anspruch besteht, wenn der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten regelmäßig wiederholt, aus dem die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll.
Besteht kein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, muss der Arbeitnehmer Urlaub einreichen. Nur, wenn der Arbeitgeber diesen auch genehmigt, kann der Arbeitnehmer an diesem Tag von der Arbeit fern bleiben. Wird der Urlaub nicht genehmigt, sollte der Arbeitnehmer sich keinesfalls selbst beurlauben oder versuchen, diesen mit der Drohung zu erzwingen, er werde sonst an diesem Tag krank werden: Bei Androhung von Krankheit im Falle der Nichtgewährung von Urlaub droht die fristlose Kündigung.
In Betracht kommt aber das Abfeiern von Überstunden. Auch hier sind aber die jeweils im Betrieb geltenden Vorschriften für die Entnahme von Zeitguthaben zu beachten.
Wenn man schon keinen Urlaub bekommt, möchte mancher Beschäftigte zumindest die Live-Übertragung des Karnevalszuges im Radio hören. Das ist rechtlich nur zulässig, wenn dadurch die Arbeit nicht leidet.
Der Mitarbeiter ist nämlich aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet, die ihm übertragene Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten. Er muss konzentriert und sorgfältig arbeiten und darf die Arbeit nicht unterbrechen, um privaten Interessen nachzugehen. Wenn also die ordnungsgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch das Radiohören nicht beeinträchtigt ist, stellt das Radiohören auch keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts das Radiohören generell oder zu bestimmten Zeiten untersagen. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Regelung nicht einseitig erfolgen: Die Frage des Radiohörens betrifft die Ordnung im Betrieb und ist daher mitbestimmungspflichtig.
Ebenfalls eine Frage der Ordnung im Betrieb ist es, ob an Karneval oder zu anderen Gelegenheiten Alkohol getrunken werden darf. Gibt es kein Betriebsrat, kann der Arbeitgeber dies aufgrund seines Weisungsrechts eigenmächtig regeln. Auf jeden Fall ist jedoch wichtig, dass alle Arbeitnehmer ihre Leistungsfähigkeit und die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht durch den Alkoholkonsum gefährden dürfen.
Es ist ein gängiger Brauch, männlichen Kollegen und insbesondere Vorgesetzten an Weiberfastnacht die Krawatte abzuschneiden. Besonders in den Karnevalshochburgen haben sich die potentiellen Opfer darauf eingestellt und werden hieran keinen Anstoß nehmen. Wer nicht möchte, dass ihm die Krawatte abgeschnitten wird, sollte zumindest an Weiberfachnacht auf eine Krawatte verzichten oder nur eine tragen, auf die er gut verzichten kann. Derartige Vorkehrungen vermeiden spätere Rechtsstreitigkeiten und fördern den Betriebsfrieden.
Dennoch ist Vorsicht geboten: Das Abschneiden der Krawatte stellt eine Sachbeschädigung dar. Das Opfer darf sich also grundsätzlich dagegen wehren.
Nun mag sich manche Belegschaft überlegen, eine eigene Karnevalsfeier zu organisieren. Bei einer solchen betrieblichen Karnevalsfeier gelten hinsichtlich des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes die allgemeinen Regeln:
Wenn die Feier dem Betriebsklima dient und allen Betriebsangehörigen offen steht, stehen die Arbeitnehmer während der Feier und auf dem Hin- und Heimweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend für den Unfallschutz ist allein, ob die Feier vom Willen des Arbeitgebers getragen ist.
Unproblematisch ist dies vor allem, wenn die Betriebsfeier vom Arbeitgeber selbst organisiert ist, aber auch eine selbst organisierte Feier kann vom Unfallschutz gedeckt sein. Entscheidend ist, dass eine solche Feier mit dem Arbeitgeber abgesprochen ist.
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