Jahresabschlussvergütung, Weihnachtsgeld, Weihnachtsgratifikation, tarifliche Sonderzahlung, freiwillige Sonderzahlung, Jahresprämie, Erfolgs- oder Leistungsbonus: Die Bezeichnungen für Sonderzahlungen sind vielfältig. Rechtlich erheblich sind die Begriffe in aller Regel aber nicht. Für IG Metall-Mitglieder, die in einem tarifgebundenen Betrieb arbeiten, gilt, dass sie unabdingbare Ansprüche auf Sonderzahlungen haben, wenn sie die tariflichen Voraussetzungen erfüllen. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, hat aber arbeitsvertraglich Sonderzahlungen zugesagt oder sind in den letzten drei Jahren stets vorbehaltlose Zahlungen erfolgt, ist der Arbeitgeber auch daran gebunden. Im letzteren Fall spricht man von einer sogenannten betrieblichen Übung. Diese kann dann nicht einfach beendet werden und gilt auch dann, wenn die Zahlungshöhe in der Vergangenheit unterschiedlich war. Dann muss der Arbeitgeber die Höhe „nach billigem Ermessen“ bestimmen und das im Streitfall vor Gericht auch darstellen können. Dabei sind einerseits die betrieblichen finanziellen Möglichkeiten des Arbeitgebers und andererseits die berechtigten Erwartungen der Beschäftigten zu berücksichtigen.
Mit sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalten will sich der Arbeitgeber Spielraum bei der Entscheidung verschaffen, ob überhaupt und, wenn ja, in welcher Höhe er Geld zur Verfügung stellt. Sie werden in vielen Fällen von den Gerichten nicht anerkannt. Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit bei der Auszahlung stets unmissverständlich schriftlich darauf hingewiesen, dass aus der jeweiligen Zahlung keine Rechtsansprüche für die Zukunft entstehen, haben Beschäftigte keinen Anspruch.
Ist Voraussetzung für eine Sonderzahlung, dass am allgemeinen betrieblichen Auszahlungstag ein Arbeitsverhältnis besteht, haben Beschäftigte, die bereits aus dem Betrieb ausgeschieden sind, keinen Anspruch, wenn dies so in einem Tarifvertrag geregelt ist. Bei einer nur im Arbeitsvertrag enthaltenen Stichtagsregelung besteht aber in den meisten Fällen ein anteiliger Anspruch auf die Sonderzahlung. Es wird dann gezwölftelt, je nach Dauer der Beschäftigungsmonate im jeweiligen Austrittsjahr.
In diesem Zusammenhang ist auch auf eventuelle Rückzahlungsansprüche von Sonderzahlungen hinzuweisen. Die Tarifverträge der Metall und Elektroindustrie sehen überhaupt keine Rückzahlungspflicht vor, wenn ein Gewerkschaftsmitglied im Laufe des Folgejahrs aus dem Betrieb ausscheidet. Stützt sich ein Anspruch aber nur auf einen Arbeitsvertrag, soll es nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig sein, in bestimmten zeitlichen Grenzen, die sich nach der Höhe der Zahlung richten, Rückzahlungspflichten vorzusehen. Das gilt aber nicht, wenn die Sonderzahlung entweder ausschließlich oder zumindest teilweise Entgeltcharakter hat.