Die sogenannten Ferienjobs sind in der Regel kurzfristige Beschäftigungen, die von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs befristet sind. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Es werden keine Sozialabgaben gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Aber Achtung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Beschäftigung den Lebensunterhalt sichert, also berufsmäßig ausgeübt wird.
Wegen der Coronapandemie hat die Bundesregierung die zeitlichen Begrenzungen 2021 nochmals erweitert. In diesem Jahr können Ferienarbeiter*innen ihren Job zwischen dem 1. Juni und dem 31. Oktober ausnahmsweise länger ausüben: für vier Monate oder 102 Tage. Entscheidend ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Art befristet ist. Dies ist gerade bei Ferienjobs von Schülern oder Studierenden der Fall, aber auch bei Erntehelferinnen und -helfern in der Landwirtschaft.
Beschäftigungen, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1. Juni 2021 aufgenommen wurden, aber bei ihrem Beginn nicht auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet waren, dürfen auch durch die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht zu einer kurzfristigen Beschäftigung werden. Das gilt selbst dann, wenn sie die Zeitgrenzen von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen einhalten.
Auch wer einen Minijob hat, profitiert von der Erhöhung der Zeitgrenze: Für eine Übergangszeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2021 darf die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro bis zu vier Mal innerhalb eines Zeitjahres überschritten werden.
Übersteigt der Verdienst des Minijobbers in einzelnen Monaten 450 Euro und liegt der Jahresverdienst dadurch bei über 5400 Euro, führt das nicht automatisch zur Beendigung des Minijobs. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Eine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten gibt es hierbei nicht.
Die Mehrarbeit des Minijobbers darf also nur gelegentlich und nicht im Voraus vereinbart worden sein. Voraussetzung ist dann, dass das monatliche Entgelt von 450 Euro gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird. Unvorhersehbar ist die Mehrarbeit zum Beispiel, wenn andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder wegen der Coronapandemie unter Quarantäne stehen.
Schülerinnen, Schüler und Studierende, die BAföG beziehen, können zusätzlich jeden Monat 450 Euro brutto anrechnungsfrei hinzuverdienen.
Maßgeblich ist grundsätzlich das Bruttoeinkommen im Bewilligungszeitraum, also in dem Zeitraum, für den BAföG bewilligt wird. Von diesem Bruttoeinkommen werden zunächst anteilig die jährliche Werbungskostenpauschale in Höhe von 1000 Euro und dann die Sozialpauschale von 21,3 Prozent abgezogen. Der verbleibende Betrag wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Schließlich wird der Freibetrag von 290 Euro monatlich abgezogen.
Aufgrund dieser Berechnungsmethode bleibt ein Bruttoeinkommen von 5421,84 Euro in zwölf Monaten bzw. monatlich 451,82 Euro anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass Auszubildende einem 450 Euro-Minijob nachgehen können, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung nach dem BAföG vorgenommen werden. Überschreiten sie diesen Betrag, wird die Förderung gekürzt.
Seit dem 1. März 2020 erzieltes zusätzliches Einkommen von Studierenden aus einer Tätigkeit in einem systemrelevanten Beruf ist bis zum Ende der Pandemie nicht BAföG-förderschädlich. Das gilt sowohl für eine neu übernommene Tätigkeit wie für eine Aufstockung der bisherigen Tätigkeit. Wer schon vor dem 1. März 2020 eine solche Tätigkeit – zum Beispiel im Kranken- und Pflegedienst – ausgeübt hat, dessen Einkommen wird weiter in der bisherigen Höhe angerechnet. Das Einkommen aus zusätzlich übernommenen Stunden wird aber nicht angerechnet. Die Sonder-Regelung gilt nur für BAföG-berechtigte Auszubildende, nicht für deren Angehörige.
Achtung: Mit dem offiziellen Ende der epidemischen Lage wird Einkommen aus solchen Tätigkeiten wieder angerechnet. Das Ende der epidemischen Lage wird durch den Deutschen Bundestag festgestellt und bekannt gegeben.
Auch für Schüler*innen und Studierende gilt der gesetzliche Mindestlohn von zurzeit 9,60 Euro brutto pro Stunde. Minderjährige mit einem Ferienjob haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Wie sich der gesetzliche Mindestlohn auf die Höhe des Verdienstes und die Stundenzahl auswirkt, lässt sich übrigens ganz leicht mit dem Mindestlohn-Rechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausrechnen.
IG Metall-Tarifverträge gelten in allen tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie, Stahlindustrie, in den Branchen Textil und Bekleidung, Holz und Kunststoff, in der ITK-Branche sowie im Kfz- und Elektrohandwerk. Sie regeln die Bezahlung, die Arbeitszeiten, die Anzahl der Urlaubstage, das zusätzliche Urlaubsgeld und vieles mehr. Das gilt auch für Ferienbeschäftigte – wenn sie Mitglied der IG Metall sind.
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die 2021 weniger als 9744 Euro verdient haben, zahlen in der Regel keine Steuern. Dazu kommt eine Werbungskostenpauschale von 1000 Euro jährlich. Wer darüber liegt und Steuern gezahlt hat, kann die einbehaltene Lohnsteuer zurückerhalten, wenn im darauffolgenden Jahr eine Steuererklärung gemacht wird.