Wer ein nicht allzu altes Smartphone besitzt, kann sich die Corona-Warn-App installieren und so dabei helfen, Infektionsketten zu unterbrechen. Die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts gilt als vorbildlich in Bezug auf den Datenschutz: Sie arbeitet anonym, speichert Daten dezentral und ortet nicht den Nutzer oder die Nutzerin.
Allerdings sind mit der App-Nutzung arbeitsrechtliche Fragen verbunden – etwa, ob der Arbeitgeber die Beschäftigten anweisen kann, die App zu installieren und zu nutzen.
Wir geben Antworten auf die wichtigen Fragen:
Diese Entscheidung ist freiwillig, und deshalb muss das letztlich jede und jeder selbst entscheiden. Wir können das Installieren der App dann empfehlen, wenn gesichert ist, dass die Entscheidung freiwillig bleibt, eine Benachteiligung im Zusammenhang mit der Nutzung ausgeschlossen ist und die Entgeltfortzahlung geklärt ist.
Die App ersetzt keinen Infektionsschutz. Der erfolgt durch die notwendigen Schutzmaßnahmen in der Öffentlichkeit und im Betrieb sowie durch die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Die Warn-App kann aber dabei helfen, Kontakte mit Personen nachzuverfolgen, die sich mit SARS-CoV-2 infiziert haben, und damit Infektionsketten zu unterbrechen. Dies setzt eine breite Nutzung der App voraus.
Durch die dezentrale Struktur und die Verschlüsselung der Daten ist nach Auffassung von Datenschutzexperten eine sehr hohe Datensicherheit gewährleistet.
Nein. Aufgrund der Freiwilligkeit kann niemandem der Zutritt in eine Behörde, eine Gaststätte, in den Betrieb oder zu öffentlichen Verkehrsmittel verwehrt werden. Die aufgrund der Covid-19-Pandemie erlassenen Verhaltensmaßregeln gelten für alle. Eine abweichende Behandlung von Menschen, die die App nicht anwenden, ist unzulässig.
Nein. Auch die Entscheidung über die Nutzung der App im Betrieb liegt bei jeder und jedem einzelnen. Dies gilt auch für Diensthandys. Regelungen zur freiwilligen Nutzung im Betrieb und für die Arbeit gehen nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats.
Die IG Metall empfiehlt Betriebsräten für den Fall einer Regelung den Grundsatz der Freiwilligkeit festzuschreiben: Wer die App nicht anwendet, darf nicht benachteiligt oder gar gemaßregelt werden. Auch darf die Anwendung durch den Arbeitgeber nicht belohnt werden.
Dies gilt auch für die Nutzung des Diensthandys außerhalb des Betriebs und während der Freizeit. Umgekehrt gilt, dass die Nutzung der Warn-App auf dem Diensthandy erlaubt ist, solange der Arbeitgeber nichts anderes anordnet. Wenn eine Regelung besteht, wonach auf einem Diensthandy nur ausdrücklich zugelassene Apps benutzt werden dürfen, bedarf die Nutzung der Warn-App auch der Zustimmung durch den Arbeitgeber.
Die App informiert die Nutzerinnen und Nutzer mit der Meldung „erhöhtes Risiko“, falls die App eine Begegnung mit einer infizierten Person registriert hat. Immer vorausgesetzt, diese hatte auch ein Smartphone mit der Warn-App und hat die Information über den positiven Coronavirus-Test mitgeteilt.
Denn grundsätzlich sind die Nutzerinnen und Nutzer zu keiner Weitermeldung verpflichtet. Zu empfehlen ist eine umgehende Information des Hausarztes und/oder der zuständigen Gesundheitsbehörde. Diese werden einen Test und gegebenenfalls weitere Maßnahmen veranlassen. Auf jeden Fall wird die App empfehlen, zu Hause zu bleiben und Kontakte zu reduzieren. Wichtig ist, dass nur bei vom Gesundheitsamt oder Arzt verfügten Tests die Krankenkasse die Kosten trägt. Bei einem selbst veranlassten Test sind die Kosten auch selbst zu tragen.
Neben der Information des Arztes oder der Gesundheitsbehörde empfiehlt es sich in der Regel auch, den Arbeitgeber über den Verdachtsfall zu unterrichten und mit ihm das weitere Vorgehen abzustimmen. Bittet der Arbeitgeber den Betroffenen, der Arbeit so lange fern zu bleiben, bis ein Testbefund vorliegt, der eine Infektion mit SARS-CoV-2 ausschließt, bleibt der Verdienstanspruch bestehen. Dies sollte man allerdings klären, bevor man sich nach Hause begibt.
Ist Homeoffice möglich, kann der Arbeitnehmer dies gegebenenfalls für den jeweiligen Zeitraum mit seinem Arbeitgeber vereinbaren.
Die Regel sollte sein, dass der Betroffene, auch wenn er nicht arbeitet, das Entgelt bis zum Vorliegen eines Testergebnisses bzw. bis zur Entscheidung der Behörde über weitere Maßnahmen fortgezahlt bekommt. Leider hat der Gesetzgeber bei der App-Einführung hierzu keine Regelung getroffen. Die IG Metall setzt sich weiter für eine entsprechende Klarstellung im Gesetz ein. Bei Zweifeln über die Vorgehensweise im konkreten Fall sollten Arbeitnehmer den Betriebsrat oder die IG Metall-Geschäftsstelle kontaktieren.