Seit 2013 gibt es für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung. Wir haben uns für den Rechtsanspruch stark gemacht. Es fehlen allerdings nach wie vor viele Plätze. Fehlendes und unflexibles Angebot an Kinderbetreuungsmöglichkeiten beeinträchtigt die Jobchancen von Eltern massiv.
Einen Rechtsanspruch auf einen Platz hat das Kind. Der Anspruch muss deshalb von den Eltern stellvertretend für ihr Kind geltend gemacht werden. Auch Kinder, die älter sind als drei Jahre, haben Anspruch auf einen Platz. Allerdings nur auf einen Platz in einem Kindergarten (Artikel 24 Abs. 3 SGB VIII). Jüngere Kinder haben einen Rechtsanspruch in einer Tageseinrichtung (Kita) oder Kindertagespflege (Tagesmutter und -vater) (Artikel 24 Abs. 2 SGB VIII). Weiterer Unterschied ist, dass Kinder mit Vollendung des dritten Lebensjahres den Anspruch auf einen Ganztagesplatz haben.
Der Umfang richtet sich nach dem „individuellen Bedarf“. In der Regel bedeutet dies mindestens vier Stunden täglich an fünf Tagen der Woche. Längere Betreuungszeiten können aber individuell notwendig sein: Beispielsweise, weil Eltern länger arbeiten oder Kinder einen höheren Förderbedarf haben. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz erlischt nicht, wenn die Kommune ein Angebot macht, das nicht zu Bedarfen von Kindern und Eltern passt. Auch in Bezug auf die Entfernung vom Wohnort gilt: Pauschal ist eine Entfernung von 30 Minuten zumutbar. Es muss aber der konkrete Einzelfall geprüft werden.
Es besteht ein Wahlrecht bezüglich Art und pädagogischer Ausrichtung der Einrichtung. Eltern sollten sich deshalb im Vorfeld gut informieren und ihre Präferenzen gegebenenfalls im Antrag vermerken. Wie konkret ein Platz beantragt werden muss, unterscheidet sich von Kommune zu Kommune. Manche haben eigene Online-Portale zur Beantragung, in anderen müssen Eltern Anträge direkt an die Einrichtungen stellen. Wichtig ist es deshalb sich im Vorfeld zu informieren und beraten zu lassen.
Die konkreten Verfahren und Beantragungsfristen sind nicht im Gesetz geregelt. Die Fristen ab wann und bis wann ein Platz beantragt werden muss, unterscheiden sich stark zwischen den unterschiedlichen Bundesländern.
Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, einen Platz zur Verfügung zu stellen und die entsprechenden Kapazitäten zu schaffen. Dies gilt auch angesichts des vorhandenen Fachkräftemangels. Manchmal kann bereits die schriftliche Androhung einer Klage zu einem Platzangebot führen. Wird ein Platz angeboten, der nicht zu dem im Antrag formulierten Bedarfen (pädagogisches Konzept, Anfahrtsweg, Betreuungsdauer) passt, kann Widerspruch eingelegt werden.
Entstehen Eltern Kosten, weil ihnen – zum beantragten Zeitraum – kein Platz zur Verfügung gestellt wurde, können sie sogenannte Sekundäransprüche geltend machen. Dies ist möglich, wenn ihnen Einkommen entfällt, weil sie deshalb weniger oder gar nicht arbeiten können. Wenn sich Eltern einen Platz in einer privaten Einrichtung gesucht haben, deren Kosten die Kommune normalerweise nicht voll übernimmt, können sie die entstandenen Kosten stellvertretend für ihr Kind einklagen. Laut Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 können Eltern Sekundaranspräche geltend machen wegen Verletzung der Amtspflicht, obwohl den eigentlichen Rechtsanspruch das Kind hat. Die Anzahl erfolgreicher Klagen steigt seitdem deutlich.
Dann richtet sich der Rechtsanspruch nur auf ausgebildete Fachkräfte. Für einen Au-Pair werden deshalb beispielsweise nicht die Kosten übernommen.
Ein Grundproblem ist – und an dessen Grenzen stoßen alle Bemühungen zum Ausbau der Qualität –, dass es nicht genug Fachkräfte gibt. Eine Studie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums hat ermittelt, dass bis zum Jahr 2025 372 000 und bis zum Jahr 2030 484 000 zusätzliche Fachkräfte gebraucht werden. Das Ministerium will deshalb eine Fachkräfteoffensive starten, durch die – zusätzlich zum Gute-Kita-Gesetz – Geld investiert werden soll, um den Beruf attraktiver zu machen.
Bessere und günstigere Kitas – dafür will die Bundesregierung mit dem „Gute-Kita-Gesetz“ sorgen. Es sieht unter anderem Gebührenfreiheit für Geringverdienende, mehr qualifizierte Erzieherinnen und Erzieher, gute Betreuungsschlüssel und vielfältige pädagogische Angebote vor. Für das „Gute-Kita-Gesetz“ bekommen die Bundesländer befristet Geld vom Bund.
Die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Privatleben zu ermöglichen, ist ein zentrales Anliegen der IG Metall. Wir machen deshalb Druck auf die Politik, dass endlich mehr Fachkräfte für Kindertageseinrichtungen gewonnen werden. Dafür müssen die Bedingungen in dem Beruf besser werden; die Attraktivität, ihn aufzunehmen, steigen. Wir setzen uns zudem dafür ein, dass die Vergabesysteme für Betreuungsplätze in den Kommunen vereinheitlicht werden. Das würde zu einer stärkeren Transparenz für die Eltern führen.
In vielen Unternehmen haben Betriebsrätinnen und Betriebsräte der IG Metall Erleichterungen für Eltern durchgesetzt. Dazu zählen eigene betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen, Belegplätze in anderen Einrichtungen oder auch Ferienangebote für Kinder. Informiere Dich dazu bei Deinem Betriebsrat.
Für Mitglieder: Checkliste Kita-Platz – Den Rechtsschutz wahrnehmen und durchsetzen (PDF, 6 Seiten)