6. Juni 2024
Hochwasser
Freiwillig Helfende sind unfallversichert
Wer andere Menschen in einer Gefahrensituation vor Schäden bewahren will und dabei selbst zu Schaden kommt, ist gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch für die vielen Helferinnen und Helfer in der aktuellen Flutkatastrophe.

Das Hochwasser der vergangenen Woche hat viele Regionen in Deutschland hart getroffen. Hunderte Helfende sind im Einsatz, um bei den Aufräumarbeiten mit anzupacken.

Im Notfall versichert – dies gilt für alle Helferinnen und Helfer, die sich in einer Gefahrensituation für andere einsetzen und hierbei ihre eigene Gesundheit riskieren. Insbesondere Ersthelferinnen und Ersthelfer aber auch die Rettungskräfte der Hilfeleistungsunternehmen, die bei der Katastrophen- oder auch in der Nachbarschaftshilfe aktiv sind und dabei verletzt oder traumatisiert werden, sind gesetzlich unfallversichert.
 

Welche Tätigkeit ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur die direkte Nothilfe für verletzte Personen. Auch die Beseitigung der Trümmer, um damit einen Beitrag zu leisten, die eingetretene Notlage durch den Ausfall der Wasser- und Energieversorgung zu beseitigen oder fehlende Zufahrtswege wiederherzustellen, gilt als versicherte Tätigkeit.
 

Leistungsumpfang der Unfallversicherung

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen Heilbehandlung sowie psychologische Betreuung. Darüber hinaus sind auch Hilfen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung möglich. Bei bleibenden Gesundheitsschäden erhalten Betroffene eine finanzielle Entschädigung. Im Rahmen der Nothilfe ist ausnahmsweise auch der Ersatz von beim Einsatz aufgetretenen Sachschäden möglich.
 

Ansprechpartner für Ersthelfende

Ansprechpartner für Ersthelfende in der Flutkatastrophe sind die Unfallkassen der betroffenen Bundesländer. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat die Kontaktdaten der betroffenen Unfallkassen hier aufgelistet.


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