Großraumbüro, Kaffeeküche, oder der Weg zur Arbeit: alles Orte, an denen man sich möglicherweise mit dem Coronavirus anstecken kann. Um dieses Risiko zu senken hat der Gesetzgeber beschlossen, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten wieder Homeoffice anbieten müssen. Die Entsprechende Regelung ist im neuen Paragrafen 28b Infektionsschutzgesetz enthalten und gilt ab sofort bis einschließlich 19. März 2022.
Wir erklären die wichtigsten Punkte:
Der Gesetzgeber verpflichtet die Arbeitgeber, zu prüfen, ob Homeoffice möglich ist. Falls ja, müssen sie den Beschäftigten diese Möglichkeit anbieten – es sei denn, es sprechen „zwingende betriebsbedingte Gründe“ dagegen (siehe unten). Ziel ist, dass möglichst viele Tätigkeiten, die grundsätzlich von zuhause aus erledigt werden können, auch von zuhause erledigt werden.
Ausgenommen sind Tätigkeiten, die aus „zwingenden betriebsbedingten Gründen“ nicht ins Homeoffice verlagert werden können. Als Beispiele nennt das Arbeitsministerium Reparatur und Wartungsaufgaben (zum Beispiel IT-Abteilung) oder Bürotätigkeiten, zu denen auch das Verteilen von Post gehört oder die Bearbeitung von Warenlieferungen. Es ist möglich, dass Beschäftigte für diese zwingenden Tätigkeiten an einzelnen Tagen in den Betrieb kommen. Das kann etwa bedeuten, dass die Post gesammelt, an einem Tag in der Woche sortiert und den Beschäftigten nach Hause gesendet wird.
Unter Umständen können auch besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice sprechen.
Grundsätzlich ja. Wörtlich heißt es dazu im Infektionsschutzgesetz: „Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“ Die Gesetzesbegründung spricht von räumlicher Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung. Diese Gründe können Beschäftigte dem Arbeitgeber formlos mitteilen, zum Beispiel per E-Mail.
Fehlende IT-Ausstattung oder notwendige Änderungen der Arbeitsorganisation stehen dem nur vorübergehend entgegen, nämlich bis zur Beseitigung dieser Umstände. Der Betrieb ist dann angehalten, die nötigen Voraussetzungen zu schaffen. Auf behördliches Verlangen müssen Unternehmen diese zwingenden betrieblichen Gründe darlegen.
Beschäftigte sollten sich in diesem Fall zunächst an ihren Betriebsrat wenden. Bei mangelndem Gesundheitsschutz haben Beschäftigte außerdem ein Beschwerderecht. Reagiert der Arbeitgeber nicht, können sich Beschäftigten an ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder die jeweilige Arbeitsschutzbehörde des Bundeslandes wenden.
Für die Kontrolle sind primär die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig. Die Berufsgenossenschaften beraten darüber hinaus zu allen Arbeitsschutzfragen rund um das Thema Homeoffice.
Auch im Homeoffice ist es wichtig, den Arbeitsplatz ergonomisch zu gestalten sowie Pausen- und Ruhezeiten zu beachten. Einen Ratgeber dazu findet ihr hier. Die Unfallversicherung (DGUV) hat für die Beurteilung des Arbeitsplatzes eine Checkliste entwickelt, an der sich Arbeitgeber und Beschäftigte gut orientieren können.
Fragen und Antworten zur neuen Arbeitsschutzverordnung
Fragen und Antworten zum mobilen Arbeiten
Initiative „Homeoffice muss fair.“