Die meisten Beschäftigten, die wegen der Corona-Pandemie teilweise oder ganz von zu Hause arbeiten müssen, haben ihren Arbeitsplatz normalerweise im Unternehmen: das Büro mit Schreibtisch, Stuhl, Computer, Telefon, Drucker und ähnlichen Geräten.
Wer nun plötzlich im Homeoffice arbeitet, sitzt in vielen Fällen am Esstisch, in der Arbeitsecke im Wohnzimmer oder auch am Schreibtisch im Flur und arbeitet mit einem betrieblichen Laptop oder am eigenen Computer mit Zugriff auf den betrieblichen Server. Nach aktuellem Steuerrecht können Beschäftigte die Kosten für ihr Arbeitszimmer nur dann absetzen, wenn es sich dabei um einen eigenen Raum handelt. Ein Durchgangszimmer, den Küchentisch oder die Ecke im Wohnzimmer akzeptiert das Finanzamt nicht. Wer derzeit und über mehrere Wochen im Homeoffice in der Arbeitsecke im Wohnzimmer sitzt, geht leer aus. Denn der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.
Wer nachweisen kann, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann die Kosten des heimischen Arbeitszimmers von der Steuer absetzen – allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1250 Euro pro Jahr. Das ist schwierig für alle, deren Betriebsgebäude grundsätzlich geöffnet ist, aber deren Chefin oder Chef keine ausdrückliche Anweisung für das Arbeiten von zu Hause gegeben hat, sondern dies nur „empfiehlt“.
Ob mit oder ohne separatem Arbeitszimmer: Beschäftigte sollten
Je detaillierter die Aufzeichnungen und die Nachweise sind, desto größer sind die Chancen, dass die Finanzämter die Aufwendungen anerkennen.
Beschäftigte, die sonst mit dem Auto zur Arbeit fahren und wegen Corona seit Wochen oder Monaten im Homeoffice arbeiten, werden auch deutlich weniger Kilometer auf dem Tacho haben. Sie müssen damit rechnen, dass das Finanzamt Steuererklärungen prüfen wird, in denen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit 220 Arbeitstagen angegeben sind.
Berufspendler, die auf ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) einen Freibetrag eingetragen haben, sind verpflichtet, dem Finanzamt mitzuteilen, wenn sich die genehmigte Lohnsteuerermäßigung ändert. Das gilt unter anderem auch, wenn sich die Entfernungspauschale wegen Homeoffice oder Jobwechsel verringert.