Grundsätzlich gilt die Regelung, dass eine kranke Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nichts tun sollte, was dem Heilungsprozess schadet. Deutlicher wird dies, wenn man sich nicht an dem umgangssprachlichen Wort „krankgeschrieben“ orientiert, sondern an der offiziellen Bezeichnung „arbeitsunfähig“. Nur weil es aus gesundheitlichen Gründen einem Beschäftigten nicht möglich ist, seine hauptberufliche Arbeit zu erledigen, bedeutet das nicht, dass er sich privat oder nebenberuflich komplett einschränken muss.
Ein gemeinsamer Abend mit Freunden steht etwa der Heilung von psychischen Erkrankungen nichts im Weg, im Gegenteil: er hilft eher dabei. Ähnlich ist es mit Sport: Leichte Übungen oder Sparziergänge, die helfen, wieder schmerzfrei zu arbeiten, sind erlaubt. Auch kleine Reisen, die nicht anstrengen, können „arbeitsunfähig“ gemeldete Beschäftigte problemlos unternehmen. Dementsprechend haben mehrere Arbeitsgerichte für Beschäftigte entschieden, deren Arbeitgeber ihnen wegen vermeintlich unerlaubter Aktivitäten im Krankheitsfall gekündigt hatte.
Klare Grenzen sind allerdings gesetzt, wenn Aktivitäten der Genesung im Weg stehen. So ist es nicht ratsam, körperlich „arbeitsunfähig“ gemeldet zu sein und gleichzeitig Fußball zu spielen. Während der arbeitsunfähigen Zeit Nächte durchfeiern und übermäßig Alkohol trinken sollten Krankgeschriebene ebenfalls besser lassen.
Mit einem gebrochenen Arm ins Kino oder Restaurant gehen ist vertretbar, wenn Erkrankte nicht im Bett bleiben müssen. Wer hingegen wegen Grippe oder einem Magen-Darm-Infekt krankgeschrieben ist, sollte lieber zu Hause bleiben.
Wer unsicher ist, was er während seiner Krankheitszeit darf und was nicht, sollte sich mit seinem Arzt beraten. Der kann attestieren, welche Aktivitäten der Heilung dienlich sind. Tut der Beschäftigte etwas, was den Heilungsprozess behindert, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben: Denn verzögert sich dadurch der Zeitpunkt, an dem er wieder am Arbeitsplatz erscheinen könnte, ist der Arbeitgeber nicht mehr dazu verpflichtet, das Entgelt weiter zu zahlen. Im schlimmsten Fall könnte sogar eine Kündigung folgen.
Bei Unstimmigkeiten können sich Metallerinnen und Metall jederzeit an ihre IG Metall vor Ort wenden und sich dort rechtlich beraten lassen.