Über das Angebot der Schutzimpfung werden die Beschäftigten in der Regel über ein Schreiben des Arbeitgebers informiert. Die Terminvergabe und Durchführung erfolgt durch die Betriebsärzte.
Wenn es ein Impfangebot im Betrieb gibt, können sich alle Beschäftigten des jeweiligen Betriebes bei der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt impfen lassen. Erfasst sind alle Betriebsangehörigen, und zwar unabhängig etwa von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, also auch Grenzpendler und Saisonarbeiter.
Ärztinnen und Ärzte sind immer verpflichtet, über sämtliche, für die Einwilligung zu einer Impfung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme. Das gilt auch für Betriebsärzte.
Es ist ein Gespräch erforderlich, in dem sich die Ärztin oder der Arzt davon überzeugen muss, ob der Beschäftigte die schriftlichen Hinweise gelesen und verstanden hat. Auf die individuellen Belange der Beschäftigten muss eingegangen werden. Zudem müssen Beschäftigte die Möglichkeit erhalten, Fragen zu stellen und beantwortet zu bekommen.
Ja. Nach Paragraf 5 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in der am 10. September 2021 in Kraft getretenen Fassung hat der Arbeitgeber es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen. Mit dem Arbeitgeber ist eine Abstimmung zum konkreten Impftermin vorzunehmen.
Ob diese Ausfallzeit vom Arbeitgeber zu vergüten ist, richtet sich in erster Linie nach den maßgeblichen Regelungen in einschlägigen Tarifverträgen, ggf. auch Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag.
Ist diese Frage nicht geregelt, kann Paragraf 616 BGB einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gewähren. Häufig ist diese Regelung jedoch abbedungen oder modifiziert, so dass sie nicht greift. Die Frage nach der Vergütungspflicht kann daher nur unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall verbindlich beantwortet werden.
Für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen gegen COVID-19 eingetreten sind und die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, besteht seit 1. Juni 2021 bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung nach Paragraf 60 Infektionsschutzgesetz.
Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber zu prüfen, welche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes getroffen werden können. Zur Anpassung der Maßnahmen soll es möglich sein, den sog. Immunisierungsstatus (geimpft oder genesen) zu berücksichtigen. Medizinische Erkenntnisse zu den Übertragungsmöglichkeiten auch durch Geimpfte sowie steigende Infektionszahlen mache es aber erforderlich, auch weiterhin ein hohes Schutzniveau aufrechtzuerhalten.
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind bei einer etwaigen Anpassung von Schutzmaßnahmen zu beachten.
Beschäftigte, die an COVID-19 erkranken und dadurch arbeitsunfähig sind, erhalten zunächst grundsätzlich für sechs Wochen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von ihrem Arbeitgeber und anschließend das Krankengeld von der Krankenkasse. Dies gilt auch dann, wenn ein Beschäftigter an COVID-19 erkrankt, obwohl er sich hätte impfen lassen können.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter Umständen ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlieren, wenn sie ihre Erkrankung verschuldet haben. Das setzt aber voraus, dass sie sich leichtfertig oder vorsätzlich Risiken ausgesetzt haben, die gravierend gegen „das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten“ verstößt. Allein die Tatsache, dass eine empfohlene Impfung nicht wahrgenommen wurde, begründet einen solchen Verstoß nicht – dasselbe gilt bei sonstigen Erkrankungen, gegen die Impfungen vorhanden sind und empfohlen werden.
Eine allgemeine Impfpflicht gegen Corona gibt es zurzeit nicht. Es gilt das Prinzip der Freiwilligkeit.
Solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, können Arbeitgeber ihre Beschäftigten grundsätzlich nicht zu einer Impfung zwingen – auch nicht im Wege entsprechender Klauseln im Arbeitsvertrag.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz haben die Betriebsparteien bei ihren Regelungen die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu achten und zu schützen. Daraus folgt, dass ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit in Gestalt einer zwingenden Pflicht zur Impfung auch durch eine Betriebsvereinbarung nicht zu rechtfertigen ist. Eine zwingende Pflicht zur Impfung durch eine Betriebsvereinbarung kann daher nicht wirksam eingeführt werden.
Ratgeber: Corona-Regeln im Betrieb
FAQ Corona-Arbeitsschutzverordnung: Ein wirksamer Infektionsschutzz steht weiterhin im Zentrum