Die Bundesarbeitsagentur (BA) hat ihre Geschäftsanweisung zur Sperrzeit geändert. Mit umgesetzt hat sie dabei einen Punkt, der in der Praxis schon so gehandhabt wurde: Wenn bei längerer oder schwerer Krankheit eine Kündigung droht, ist ein Aufhebungsvertrag denkbar, ohne dass die BA beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit verhängt.
Bisher war bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder bei Ausspruch einer Eigenkündigung des Beschäftigten eine Sperrzeit nur ausgeschlossen, wenn eine Kündigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen drohte. Denn der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist nach dem Sozialgesetzbuch ein versicherungswidriges Verhalten, da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen. Unerheblich ist dabei, wer die Initiative zum Aufhebungsvertrag ergriffen hat.
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen, überprüft die BA die Rechtmäßigkeit einer drohenden Arbeitgeberkündigung künftig nicht mehr, wenn die Parteien eine Abfindung von maximal bis zu 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Bisher musste die Abfindung mindestens 0,25 Bruttomonatsgehälter betragen. Diese Mindestgrenze ist weggefallen. Übersteigt die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung allerdings 0,5 Bruttomonatsgehälter, prüft die BA, ob eine drohende krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitgebers rechtmäßig wäre.
Das Ergebnis dieser Prüfung der BA lässt sich nur schwer vorhersagen. Die Rechtsprechung erkennt einen wichtigen Grund an, wenn das Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag zu dem Zeitpunkt endet, zu dem es auch durch eine Kündigung geendet hätte. Bei einer früheren Beendigung kommt es drauf an, ob das Abwarten der Kündigung zumutbar gewesen wäre. Das kommt auf den Einzelfall an, und allein die Tatsache, dass dann möglicherweise keine Abfindung gezahlt worden wäre, reicht den Gerichten nicht aus.
Die drohende krankheitsbedingte Kündigung stellt einen wichtigen Grund dar, der bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit verhindert. Aber Achtung: Wenn die Parteien im Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist nicht einhalten und eine Abfindung vereinbaren, tritt ein Ruhen beim Arbeitslosengeld ein, und zwar unabhängig von irgendwelchen Gründen.
Wer plant, das Arbeitsverhältnismittels eines Aufhebungsvertrages zu beenden, sollte vorher mit der Arbeitsagentur sprechen. Sie können Sachverhalte prüfen und verbindlich mitteilen, ob es im Falle eines Aufhebungsvertrages zu einer Sperrzeit kommen wird. Bei einer schriftlichen Bestätigung ist man auf der sicheren Seite.
Weitere Einzelheiten zur aktualisierten Geschäftsanweisung zu Sperrzeiten findet Ihr auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
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