Ja. Paragraf 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestimmt, dass die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen ist – mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen gewährt werden: mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.
Der Aufenthalt in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen während der Ruhepausen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird (Paragraf 11 Abs. 1 bis 3 JArbSchG). Wenn der Arbeitgeber keine Pausen gewährt, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß Paragraf 22 (2) ArbZG mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
Der Begriff Ruhepause umfasst die Pausen, die nicht zur Arbeitszeit gehören und deshalb auch nicht vergütet werden müssen. Bezahlte Pausen, wie zum Beispiel Lärm- oder Bildschirmpausen sind daher keine Pausen im Sinne dieser Vorschrift (BAG vom 28. Juli 1981 -- 1 ABR 65/79). Zum Begriff der Pause gehört, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung im Voraus festliegt. Der Arbeitnehmer kann frei darüber entscheiden, wie er diese Zeit verbringen will. Das Recht, während der Ruhepause den Betrieb zu verlassen, kann – so ein älteres Urteil des BAG – eingeschränkt werden (BAG v. 21.8.1990 – 1 AZR 567/89).
Nach unserer Meinung wird durch diese Entscheidung jedoch das Recht auf die eigene Persönlichkeit frei entfalten zu können nicht ausreichend berücksichtigt. Auf jeden Fall aber muss der Arbeitgeber nachvollziehbare Gründe haben eine solche Pausenregelung anzuordnen, ansonsten wäre sie nicht verhältnismäßig. Existiert ein Betriebsrat, so kann der Arbeitgeber Pausenregelung, die die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer einschränken, nicht einseitig anordnen. Ausnahmeregelungen gelten für Schichtarbeit und Verkehrsbetriebe (Paragraf 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG).
Im arbeitsrechtlichen Sinne liegt dann eine Pause vor, wenn der Arbeitnehmer vollständig von seinen Arbeitspflichten freigestellt ist, also auch keine Arbeitsbereitschaft vorliegt. Er kann den Arbeitsplatz und auch den Betrieb verlassen sofern hiergegen keine entgegenstehenden wirksamen Pausenregelungen bestehen (she. hierzu: Ziffer 2).
Die genaue Lage der Pausen kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmen. Sie müssen allerdings im Voraus feststehen. Die in Paragraf 4 ArbZG geregelten Ruhepausen stellen lediglich das Mindestmaß dar und verwehren es dem Arbeitgeber nicht, kraft seines Weisungsrechts längere Pausen vorzusehen (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 5 AZR 157/09 -). Allerdings darf der Arbeitgeber keine völlig unsinnigen Ruhepausen oder übermäßig lange Pausen festlegen. Zudem muss das Arbeitszeitgesetz auch hinsichtlich der Ruhezeiten (Zeiten zwischen einem Arbeitseinsatz und dem nächsten) eingehalten werden. Existiert ein Betriebsrat, so hat dieser gemäß Paragraf 87 Absatz 1 (2) BetrVG bei der Lage der Pausen ein Mitbestimmungsrecht. Die Pausenfestlegung kraft Direktionsrecht ist dann nicht möglich.
Nein. Durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Pausen im Vorhinein festzulegen, wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so mit Arbeit eindeckt, dass dieser seine Pausen nicht nehmen kann. Wenn jedoch Pausenregelungen bestehen die einen zeitlichen Rahmen für die Pausen vorgeben, zum Beispiel eine halbstündige Pause in der Zeit von 12.30 bis 13.30 Uhr, kann der Arbeitnehmer seine halbstündige Pause in dem vorgegebenen Zeitrahmen in Anspruch nehmen.
Nein. Feststehende Ruhepausen werden nicht bezahlt. Ausnahmen: Tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich kann die Bezahlung von Ruhepausen jedoch vereinbart werden.
Nein. Bei einem solchen Gang handelt es sich nicht um eine Ruhepause sondern um eine zulässige und überdies wohl auch notwendige Arbeitsunterbrechung. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln rechtfertigen selbst häufige Toilettenbesuche keine Gehaltskürzung. Der Inhaber einer Anwaltskanzlei hatte minutiös protokollieren lassen, wie viel Zeit einer seiner Rechtsanwälte auf dem stillen Örtchen verbrachte. Innerhalb von zwei Wochen kam er auf eine Bilanz von 384 Minuten. Dafür zog er seinem Angestellten 680 Euro vom Gehalt ab. Der klagte mit der Begründung, in dieser Zeit an Verdauungsstörungen gelitten zu haben. Das Gericht gab ihm Recht. Wo die Grenze zur Arbeitsverweigerung liege, lasse sich nicht klar festlegen (ArbGer Köln – AZ: 6 Ca 3846/09).
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Hamm (Az.: 3 Ca 1634/11) darf ein Arbeitgeber, der Pausenzeiten nicht konkret festgelegt hat, nicht pauschal eine bestimmte Pausenzeit nachträglich von der Arbeitszeit abziehen. Wenn die Pausenzeiten jedoch im Voraus geregelt sind und der Arbeitnehmer auch in der Lage ist die Pausen zu nehmen, zählen diese nicht zur Arbeitszeit.
Ja. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung zu überwachen. Verstöße des Arbeitgebers können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden. In besonders gravierenden und vorsätzlich begangenen Fällen können die Verstöße als Straftaten verfolgt werden.
Nein. Anders als etwa der Gang zur Toilette stellt die Raucherpause keine zulässige Arbeitsunterbrechung dar. Gesetzlich sind auch keine Raucherpausen vorgesehen. Es gibt allerdings tarifvertragliche Regelungen, die Kurzzeitpausen vorsehen, die dann gegebenenfalls zum Rauchen genutzt werden können. Auch aus einer allgemeinen gelebten Praxis im Betrieb oder unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten können sich Ansprüche der Arbeitnehmer ergeben.
Info: IG Metall-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Erste Anlaufstelle bei Problemen ist die IG Metall vor Ort. Weitere Informationen dazu hier.
Zur Person: Till Bender (38 Jahre) arbeitet seit 2012 bei der DGB Rechtsschutz GmbH. Der Arbeitsrechtler vertritt Gewerkschaftsmitglieder vor Gericht