Das Mutterschutzgesetz gilt für alle werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Also für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, unabhängig davon, ob sie Voll- oder Teilzeit arbeiten. Außerdem für Auszubildende und für Frauen mit befristeten Arbeitsverträgen, Heimarbeiterinnen und Minijobberinnen mit maximal 450 Euro Lohn. Ihre Rechte soll das Gesetz stärken. Es soll die Gesundheit der Frauen und ihrer ungeborenen und geborenen Babys schützen, (werdende) Mütter finanziell absichern, dafür sorgen, dass sie in der Zeit der Schwangerschaft am Arbeitsplatz nicht benachteiligt werden und dass sie sicher vor Kündigungen sind.
Seit Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen. Wenn Pflichtpraktika oder Prüfungen anstehen, können sie Ausnahmen beantragen, aus denen ihnen keine Nachteile entstehen dürfen.
Der Mutterschutz gilt, sobald eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber darüber informiert, dass sie schwanger ist. Von da an ist der Chef verpflichtet, für Arbeitsbedingungen zu sorgen, die das Leben der Mutter und ihres Kindes nicht gefährden. Verboten sind der Umgang mit giftigen und radioaktiven Stoffen oder Krankheitserregern, Heben und Tragen von Lasten, die mehr als fünf Kilo wiegen, oder Tätigkeiten, die mit ständigen monotonen Körperhaltungen verbunden sind. Außerdem müssen Schwangere keine Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- und Nachtarbeit leisten. Wenn sie wollen, können sie aber darauf verzichten, sich zum Beispiel von Fließband- oder Nachtarbeit freizustellen zu lassen – allerdings nur, wenn Arzt und Betriebsrat zustimmen. Erst in den letzten sechs Wochen vor der erwarteten Entbindung und in den ersten acht Wochen nach der Geburt besteht für die Mutter ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Müttern, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, kann die Schutzzeit nach der Geburt seit Mai dieses Jahres auf zwölf Wochen verlängert werden.
Oft stellen Arbeitgeber Schwangere von der Arbeit frei – auch wenn sie das gar nicht wollen. Aber das wird ab 1. Januar 2018 schwieriger. Wenn beim bisherigen Arbeitsplatz gesundheitliche Gefahren bestehen, muss der Arbeitgeber ihn anders einrichten oder der Schwangeren einen anderen Arbeitsplatz geben. Dabei darf er ihr aber keine Arbeit unter ihrer Qualifikation aufnötigen. Nur wenn der Arbeitgeber ihr keinen passenden Arbeitsplatz anbieten kann oder ein ärztliches Beschäftigungsverbot vorliegt, darf er ihr die Weiterarbeit verbieten. Dabei erhält sie aber ihr volles Entgelt weiter.
Manche Chefs versuchen, ihre schwangeren Beschäftigten zu überreden, sich krankschreiben zu lassen. Dann müssen sie das Entgelt nämlich nur sechs Wochen lang weiterzahlen; danach springt die Krankenkasse ein. Rechtlich zulässig ist das nicht. Und für die Frau finanziell auch nicht gut, denn das Krankengeld, dass die Kasse dann zahlt, beträgt nur 70 Prozent ihres Durchschnittsentgelts.
Einer Frau, die ein Kind erwartet, darf ab Zeitpunkt, an dem sie ihrem Arbeitgeber sagt, dass sie schwanger ist, bis vier Monate nach der Geburt ihres Kindes nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit. Eine Ausnahme sind befristete Verträge; hier endet das Arbeitsverhältnis, wie im Vertrag festgelegt.
Wenn eine Frau schwanger ist, das aber erst nach ihrer Kündigung erfährt, hat sie zwei Wochen Zeit, den Arbeitgeber zu informieren. Sie erhält dann rückwirkend Kündigungsschutz. Seit Mai dieses Jahres haben auch Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, vier Monate Kündigungsschutz.
Nur in Ausnahmefällen sind Kündigungen leider doch möglich – zum Beispiel, wenn der Betrieb geschlossen wird. Wenn die Frau nach dem Mutterschutz in Elternzeit geht, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit.
Auch in der Zeit, in der Schwangere nicht arbeiten können, behalten sie ihre Urlaubsansprüche.
Wer fest angestellt und in der gesetzlichen Krankenkasse ist, ist in der Zeit des Mutterschutzes finanziell abgesichert, also in der Regel in den sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Die Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld, aber maximal 13 Euro am Tag. Wer privat versichert ist, hat Pech. Private Krankenversicherungen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Auch geringfügig Beschäftigte, die familienversichert sind, gehen leer aus.
Arbeitnehmerinnen, die gesetzlich krankenversichert sind und mehr als 390 Euro im Monat verdienen, müssen sich aber nicht mit dem Mutterschaftsgeld begnügen. Ihre Arbeitgeber sind verpflichtet, es durch einen Zuschuss aufzustocken, so dass sie insgesamt auf ihr durchschnittliches Nettoentgelt der vorangegangenen drei Monate kommen.
Gesetzlich Versicherte beantragen das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse. Dazu müssen sie ein „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ von ihrem Arzt mitbringen. Das gibt es kostenlos. Der Antrag kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gestellt werden. Auch der Arbeitgeber braucht das ärztliche Zeugnis, um seinen Zuschuss zahlen zu können.
Auskünfte über den Mutterschutz und das Mutterschaftsgeld erteilen die Krankenkassen. Weitere Informationen gibt es auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.