16. Mai 2018
RECHT SO!
Smartphone am Arbeitsplatz
Vorsicht mit dem Smartphone im Büro oder der Werkhalle: Viele Funktionen, die man privat ständig nutzt, sind am Arbeitsplatz nicht erlaubt. Manche können sogar zur Kündigung führen.

Wer wissen will, wie viel Ärger Smartphones am Arbeitsplatz auslösen, kann Till Bender fragen. Bender ist Jurist beim DGB-Rechtsschutz. Er vertritt Gewerkschaftsmitglieder vor dem Arbeitsgericht. Dabei hat er es immer häufiger mit Fällen rund ums Smartphone zu tun. „Vielen Menschen fehlt die Sensibilität, wann, wie und wo man das Handy benutzen sollte“, sagt der Rechtsschutzexperte. Im schlimmsten Fall kann das zu fristlosen Kündigungen führen.


Darf ich das Smartphone am Arbeitsplatz privat nutzen?

Till Bender: Oft duldet der Arbeitgeber die private Smartphone-Nutzung. Das heißt aber nicht, dass Beschäftigte während der Arbeit ständig WhatsApp-Nachrichten checken oder Ebay-Auktionen verfolgen dürfen. Das beeinträchtigt die Arbeitsleistung und sie muss gemäß dem Arbeitsvertrag erbracht werden. Wer bei der Arbeit oft das Smartphone in der Hand hat, riskiert eine Abmahnung. In Extremfällen sogar eine Kündigung.


Dürfen Arbeitgeber die Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz einschränken?

Ja. Arbeitsgeber können zum Beispiel verlangen, dass in Großraumbüros nicht privat telefoniert wird, weil das die Tischnachbarn stört. Dasselbe gilt fürs Fotografieren oder für Tonaufnahmen (siehe unten). Auch einen zeitlichen Rahmen für die Nutzung können Arbeitgeber festlegen. Einschränkungen dürfen aber nicht willkürlich sein und einzelne Beschäftigte nicht benachteiligen. Für unterschiedliche Regeln innerhalb eines Betriebs muss es sachliche Gründe geben. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht.


Dürfen Arbeitgeber Smartphones im Betrieb komplett verbieten?

In der Regel nicht. Ein Totalverbot verletzt die berechtigten Interessen der Beschäftigten das Gerät zum Beispiel in der Pause zu nutzen. Es kann aber Ausnahmen geben: etwa wenn das Smartphone Produktionsabläufe oder empfindliche Messinstrumente stört. Die Gefahr von Industriespionage rechtfertigt ein komplettes Verbot nicht. Dafür würde es reichen, die Kamerafunktion zu verbieten.


Was gilt bei Diensthandys?

Diensthandys dürfen privat genutzt werden, wenn Arbeitsgeber das erlauben oder dulden. Gibt es dazu keine offiziellen Regeln und Beschäftigte wollen das Smartphone privat nutzen, dann sollten sie ihren Arbeitgeber informieren. Exzessive private Nutzung ist auch mit dem Diensthandy am Arbeitsplatz nicht erlaubt. Übrigens: Diensthandys sind steuerfrei, sie müssen nicht als sogenannter geldwerter Vorteil versteuert werden.


Darf ich Gespräche (heimlich) aufnehmen?

Auf keinen Fall. „Wer Gespräche mit Kollegen oder Vorgesetzen mitschneidet, begeht einen Vertrauensbruch und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Aufgenommenen“, sagt Gewerkschaftsjurist Till Bender. „Das ist eine Straftat und kann zur fristlosen Kündigung führen.“ Erst im Januar hat das hessische Landesarbeitsgericht einen solchen Fall entschieden:

Ein Beschäftigter hatte ein Personalgespräch heimlich mit dem Smartphone aufgezeichnet. Die Richter entschieden, dass die fristlose Kündigung in solchen Fällen gerechtfertigt ist. Der Beschäftigte sagte zwar, er habe nicht gewusst, dass die Aufnahme verboten ist. Vor der Kündigung schützte ihn das aber nicht.

Das Mitschneiden ist auch dann nicht erlaubt, wenn das Smartphone offen auf dem Tisch liegt. Wer ein Gespräch aufzeichnen will, muss im Vorfeld das Einverständnis aller Gesprächsteilnehmer einholen.


Darf ich im Betrieb filmen und fotografieren?

Auch hier ist höchste Vorsicht geboten. Arbeitgeber haben das Recht, interne Informationen und Produktionsprozesse zu schützen. Fotografieren in der Montagehalle oder der Buchhaltung kann Betriebsgeheimnisse gefährden. In einem aktuellen Fall wurde einer Frau gekündigt, weil sie eine Aufgabenliste fotografiert hatte. Ihre Begründung: Sie sei kurzsichtig, könne den Plan schlecht lesen und wolle ihn „ranzoomen“. Die Arbeitsrichter hoben die Kündigung zwar auf. Eine Abmahnung sahen sie aber als gerechtfertigt an. In vielen Betrieben gibt es zu dem Thema Regelungen. Wer unsicher ist, sollte beim Betriebsrat nachfragen – oder, falls es keinen gibt, direkt bei Vorgesetzten.


Wie bestimmt der Betriebsrat mit?

Wenn Arbeitgeber allgemeine Regeln zur Smartphone-Nutzung im Betrieb festlegen wollen, dann muss der Betriebsrat beteiligt werden. Solche Regeln betreffen die Ordnung im Betrieb und sind deshalb mitbestimmungspflichtig.


Ist Smartphone-Ortung erlaubt?

Mitarbeiter im Außendienst können über ihre Dienst-Smartphones vom Arbeitgeber geortet werden. Doch rechtlich sind der Ortung Grenzen gesetzt, schließlich geht es dabei um Persönlichkeitsrechte. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann die Ortung zulässig sein – etwa wenn sie der Sicherheit des Arbeitnehmers dient. Sie muss den Beschäftigten kenntlich gemacht werden. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht. Und nach Dienstschluss dürfen Beschäftigte ihr Diensthandy auch einfach mal ausschalten.

Info: IG Metall-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Erste Anlaufstelle bei Problemen ist die IG Metall vor Ort. Weitere Informationen dazu hier. 


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