Die drohende Klimakatastrophe abwenden – in diesem Ziel sind sich IG Metall und die Klimaschutzbewegung „Fridays for Future“ einig. Unterschiedliche Sichtweisen gibt es zu einzelnen Maßnahmen und Zwischenzielen. Für die IG Metall entscheidend: Der ökologische Umbau der Wirtschaft muss sozial ablaufen. Nur so wird Klimaschutz überhaupt akzeptiert.
Seit rund einem Jahr sind Metallerinnen und Metaller mit „Fridays for Future“ im Dialog. Viele haben auch an Aktionstagen fürs Klima teilgenommen. Allerdings außerhalb der Arbeitszeit. Denn Beschäftigte können dem Arbeitgeber ihre Leistung nicht einfach spontan vorenthalten. Auch nicht für Klimastreiks.
Streik bedeutet: Die Arbeit wird nach Aufruf durch eine Gewerkschaft niedergelegt. Das Streikrecht ist durch das Grundgesetz geschützt. Gestreikt werden darf aber nur für Forderungen, die die Tarifvertragsparteien – also Gewerkschaften und Arbeitgeber – in einem Tarifvertrag regeln können. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, die Forderungen der Streikenden zu erfüllen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es um Löhne, Arbeitszeiten oder Urlaub geht. Solche Anliegen können die Beschäftigten mit Streiks durchsetzen.
Es besteht kein Anspruch darauf, für Aktionen zum Klimastreik die Arbeit niederzulegen. Grund: Die Forderung nach mehr Klimaschutz betrifft nicht die Arbeitsbedingungen und richtet sich nicht gegen die Arbeitgeber, sondern gegen die Politik. Damit ist sie keine zulässige Streikforderung. Ein Streik für politische Forderungen ist nach deutschem Recht unzulässig.
Wer fürs Klima streiken will, sollte die Spielräume des eigenen Arbeitsvertrags nutzen und sich mit Vorgesetzten absprechen. Eine Möglichkeit ist: Urlaub beantragen. Wer flexible Arbeitszeiten hat, kann diese so legen, dass die Teilnahme an einer Demonstration möglich ist – zum Beispiel in einer verlängerten Mittagspause oder durch einen vorgezogenen Feierabend. In jedem Fall müssen die Belange der Kolleginnen und Kollegen und der betriebliche Ablauf berücksichtigt werden.
Wer den Arbeitsplatz während der Arbeitszeit unberechtigt verlässt, riskiert eine Abmahnung. Noch heikler ist es, wenn Beschäftigte ihre Teilnahme am Klimastreik vorab ankündigen, obwohl Arbeitspflicht besteht. Weist der Arbeitgeber auf die Arbeitsverpflichtung hin und Beschäftigte bleiben gemäß ihrer Ankündigung trotzdem fern, riskieren sie eine Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Davon ist dringend abzuraten. Wer sich krankmeldet und damit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhält, obwohl er arbeiten könnte, begeht eine Straftat zulasten des Arbeitgebers und könnte sogar außerordentlich gekündigt werden.
Wenn Arbeitgeber Klimastreiks unterstützen und ihren Beschäftigten für diesen Zweck freigeben, sollten man sich diese Erlaubnis schriftlich geben lassen. Außerdem sollte geklärt sein, ob die Zeit der Freistellung vergütet wird oder nicht. Das hilft, spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Betriebsräte können mit dem Arbeitgeber darüber verhandeln, ob die Belegschaft an einer Demonstration teilnehmen darf. Sie haben jedenfalls dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn wegen der Demonstration die Arbeitszeit verlegt werden soll. Das kann der Arbeitgeber nicht einseitig festlegen. Eine solche Verabredung bedeutet aber nicht, dass alle Beschäftigten an der Demonstration teilnehmen müssen. Es bleibt den Beschäftigten selbst überlassen, wie sie diese Zeit gestalten.