Schnell mal im Internet die Kinotickets für den Abend buchen, private E-Mails lesen oder eine neue Software für den Rechner zu Hause herunterladen. Auch wenn man mit dem Computer am Arbeitsplatz ins Internet kann – Arbeitnehmer, die ohne Erlaubnis während der Arbeitszeit den Computer exzessiv für ihre privaten Angelegenheiten nutzen, begeben sich auf dünnes Eis. Auch mit langjähriger Betriebszugehörigkeit kann der Arbeitgeber dann ohne Abmahnung kündigen. Das hat am 6. Mai 2014 das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Ein aus diesem Grund gekündigter Arbeitnehmer hatte geklagt, doch die Klage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen und das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung anschließend bestätigt.
Nachdem der Arbeitgeber festgestellt hatte, dass sich das betriebliche Datenverarbeitungsnetz deutlich verlangsamt hat, untersuchte er den PC des Arbeitnehmers und fand heraus, dass sich darauf 17 429 private Dateien befanden. Zudem stellte das Unternehmen Besuche der Internetportale facebook und Xing sowie ein umfangreicher Download von Filmen und Musik fest. Der Kläger hatte zwar die entsprechenden Dateien gelöscht, doch der Arbeitgeber kündigte fristgemäß das langjährige Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung, nachdem er die Löschung rückgängig gemacht und das Ausmaß der privaten Nutzung des dienstlichen PC’s festgestellt hatte. Der Arbeitnehmer bestritt, die Dateien auf seinen Dienstcomputer geladen zu haben und klagte.
Zwar ist es nicht grundsätzlich verboten, am Arbeitsplatz privat im Internet zu surfen, doch Arbeitnehmer dürfen den Dienstrechner grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis oder nachweisbarer stillschweigender Duldung für private Zwecke nutzen. Auch wenn bei früheren gerichtlichen Entscheidungen die Kündigungen manchmal für unwirksam erklärt worden waren, das Urteil zeigt, dass es auf die Umstände ankommt, unter denen der Arbeitnehmer den betrieblichen Internetzugang nutzt.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte fest, dass durch die exzessive Nutzung des Internets, der gekündigte Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht in besonders gravierendem Maße verletzt hat. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitnehmer durch den Besuch von „Share-Plattformen“ zum Download von Musik auch die Gefahr geschaffen hat, dass das betriebliche Datenverarbeitungssystem mit Viren infiziert wird.
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 06.05.2014, Az.: 1 Sa 421/13)
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