Ohne Versicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Arbeitgeber? So oder ähnlich titelten Zeitungen über eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG). Es hatte die Kostenübernahme für den Unfall eines Arbeitnehmers abgelehnt, der nach einem Termin beim Arzt zur Arbeit fuhr.
Der Name gesetzliche Unfallversicherung führt in die Irre. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Beschäftigte vor den gesundheitlichen Risiken ihrer Beschäftigung. Sie greift daher nur bei Erkrankungen und Unfällen rund um den Arbeitsplatz. Besteht kein Zusammenhang zur Arbeit, ist ein Arbeitnehmer über seine gesetzliche Krankenkasse versichert.
Die Leistungen der Unfallversicherung sind meist umfassender und besser als die der Krankenversicherung. Die Versicherung soll Arbeitsunfälle vermeiden, die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten erhalten oder wiederherstellen. Sie gilt bereits seit 1884 und ist im Sozialgesetzbuch geregelt.
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Beschäftigte nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch auf dem Weg zwischen Wohnort und Arbeit. In dem Fall, über den das BSG entschied, war der Arbeitnehmer zwar auf dem Weg zur Arbeit. Er kam aber von einem Arzttermin, der vor dem Beginn der Arbeit lag. Laut Rechtsprechung ist zunächst einmal nur der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle versichert, private Umwege dagegen nicht. Die Frage, was „direkt“ heißt, hat das Gericht schon häufig beschäftigt. Wann ist ein Umweg erlaubt und wann nicht? Darf eine Unterbrechung erfolgen und, wenn ja, wie lange?
In Ausnahmefällen sind daher auch Umwege versichert. Nämlich dann, wenn der Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz durch den Aufenthalt an einem sogenannten Drittort, etwa bei einem Arzt, für mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. Dann ist die Fahrt von diesem Drittort wieder als Arbeitsweg versichert. Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitnehmer weniger als zwei Stunden bei seinem Arzt aufgehalten, so dass kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung bestand.
Die Entscheidung des BSG erscheint recht willkürlich. Doch der Rechtsprechung sind sehr enge Grenzen gesetzt, wenn sie die Gesetze über die Einstandspflicht für die Berufsgenossenschaften auslegt. Mit ihren weitreichenden Leistungen sind die Berufsgenossenschaften auf eine klare Definition ihrer Einstandspflicht angewiesen. Da der Umweg für den Arztbesuch weniger als zwei Stunden betrug, war es dem BSG nicht möglich, den Weg als Arbeitsweg zu werten.
Wie Gerichte in anderen Fragen rund um Arbeitsunfälle und gesetzliche Unfallversicherung entschieden, hat der DGB Rechtsschutz im Internet zusammengestellt. Neben Urteilen zu Fragen wie, ob Beschäftigte in der Mittagspause versichert sind, gibt es Berichte und Ratgeber unter: