Ja, dieser Anspruch ist gesetzlich geregelt und kann auch nicht ausgeschlossen werden.
Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Anspruch richtet sich nach der sogenannten allgemeinen Verjährung, das heißt der Anspruch auf Zeugniserteilung verjährt in drei Jahren. Wenn also der Arbeitgeber nicht automatisch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis erteilt, dann sollte man nicht unnötig zögern, diesen Anspruch geltend zu machen. Der Anspruch kann auch früher untergehen, wenn zum Beispiel tarifvertragliche Ausschlussfristen dies vorsehen.
Ein einfaches Zeugnis enthält, wie es sein Name schon verrät, nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit.
Dieses enthält zusätzlich zu den oben genannten Angaben noch Angaben, die sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken.
Es muss auf Firmenpapier verfasst sein, Ort und Datum enthalten und der Arbeitgeber muss es eigenhändig unterschreiben. Zudem muss es die Form wahren, also keine Flecken oder Knicke haben.
Mittlerweile hat sich ein sogenannter Zeugniscode durch die Arbeitgeber entwickelt. Darunter versteht man die Zeugnisformulierungen der Arbeitgeber, die für einen Laien nicht auf den ersten Blick erkennbar sind und die oft, obwohl sie neutral wirken, eigentlich negativ sind. Beispielsweise bedeutet das vermeintliche Lob „vornehmlich praktische Intelligenz“, dass der Beschäftigte nicht sehr schlau sei. Auch wenn dieser Code relativ einfach zu durchschauen ist, sollte man das Zeugnis deshalb immer von einem Experten prüfen lassen. Mehr über die allgemeine Zeugnissprache findet sich hier.
Wie der Name schon sagt, wird dieses Zeugnis noch während das Arbeitsverhältnis besteht, erteilt. Einen Anspruch auf Erteilung dieses Zeugnisses hat der Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Dann kann ich ihn auf Erteilung verklagen.
Ja, dieser Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, das heißt, wenn mich der AG ungerechtfertigt im Zeugnis zu schlecht beurteilt hat. Hierfür trage ich aber die Beweislast.
Info: IG Metall-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Erste Anlaufstelle bei Problemen ist die IG Metall vor Ort. Weitere Informationen dazu hier.