Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und mindestens 45 Jahre Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenkasse nachweisen können, können ab 1. Juli die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird auf 65 Jahre steigen. Dies erfolgt in Zwei-Monats-Schritten pro Geburtsjahrgang. Das heißt, die Jahrgänge 1958 können mit 64, die Jahrgänge 1964 mit 65 Jahren abschlagsfrei in Altersrente gehen.
Um die Rente für besonders langjährig Versicherte zu erhalten, müssen Beschäftigte zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren Beitragszeiten nachweisen können. Neben Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit zählen diese Beitragszeiten bei der Wartezeit mit:
Nicht berücksichtigt werden Schul-, Fach- oder Hochschulbesuche, der Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II sowie Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings.
Arbeitslosigkeit zwei Jahre vor Rentenbeginn zählt ebenfalls nicht mit, außer sie tritt wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ein.
Beschäftigte können einen bereits gestellten Rentenantrag zurücknehmen, um die abschlagsfreie Rente mit 63 zu erhalten. Allerdings nur, so lange über die beantragte Rente noch kein bindender Bescheid erging. Bindend ist ein Rentenbescheid dann, wenn er – zum Beispiel wegen Ablauf der Widerspruchsfrist – nicht mehr anfechtbar ist. Wem die Altersrente bereits bewilligt wurde, kann nicht in eine andere Rentenart wechseln.
Arbeitnehmer, die bereits die Kriterien für eine abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren erfüllen, sind aber nicht verpflichtet, diese zu nehmen. Sie können vorbehaltlich tarifvertraglicher oder anderer arbeitsrechtlicher Einschränkungen weiterarbeiten.
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann neben einer Altersrente nur begrenzt hinzuverdient werden. Die Regelaltersgrenze steigt schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes wird die Altersrente als Voll- oder Teilrente gezahlt. Die Berechnung der Zuverdienstgrenzen hängt individuell von der Zahl der Rentenpunkte ab. Vollrentner können monatlich 450 Euro hinzuverdienen.
Wer in Altersteilzeit ist, auf 45 Versicherungsjahre kommt und das Rentenalter entsprechend der Tabelle erreicht hat, könnte früher in Rente gehen. Altersteilzeitverträge können unter diesen Umständen vorzeitig beendet werden. Zum Nachteil des Beschäftigten. Denn auch eine abschlagsfreie Rente liegt meistens unter dem Einkommen eines Altersteilzeitlers. Zudem zahlen sie weniger in die Rentenkasse ein, was ihre Altersrente schmälert.
Um Einkommenseinbußen zu vermeiden, haben IG Metall udn Gesamtmetall vereinbart, dass in der Metall- und Elektroindustrie keine Altersteilzeitverträge aufgrund der gesetzlichen Änderung beendet werden müssen. Die Altersteilzeit soll wie geplant weiterlaufen. Grenzfälle gibt es auch dort, wo die Altersteilzeit endet, kurz bevor der Beschäftigte ohne Abschläge in Rente gehen kann.
Wichtig zu wissen: Der Wechsel von einer Rente mit Abschlägen in eine spätere abschlagsfreie Rente ist nicht ohne Weiteres möglich. Deshalb empfehlen die Tarifvertragsparteien, nach Möglichkeiten zu suchen, wie sich diese Zeit überbrücken lässt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einen weiteren Altersteilzeitvertrag oder ein neues Arbeitsverhältnis vereinbaren, um die Lücke bis zum Erreichen der abschlagsfreien Rente zu schließen. Diese Verträge oder (falls sie nicht angeboten werden) andere Alternativen können Mitglieder bei ihrer IG Metall vor Ort prüfen lassen.
Wer aus gesundheitlichen Gründen eine Tätigkeit von mindestens sechs Stunden am Tag nicht mehr regelmäßig ausüben kann, kann einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Voraussetzung ist unter anderem, dass insgesamt mindestens fünf Jahre Beiträge und in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenkasse gezahlt wurden.
Bei neuen Versicherungsfällen ab 1. Juli werden Erwerbsgeminderte so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 62. statt wie bisher zum 60. Geburtstag gearbeitet hätten. Zudem sollen die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung künftig für die Bewertung der Zurechnungszeit herausfallen, wenn dies für Versicherte günstiger ist. Das heißt: Einkommenseinbußen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung – etwa durch den Wegfall von Überstunden, den Wechsel in Teilzeit oder durch Krankheitszeiten – wirken sich nicht mehr negativ auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus. Bestehende Erwerbsminderungsrenten werden nicht neu berechnet.
Ab 1. Juli 2014 wird allen Müttern oder Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr Kindererziehungszeiten bei der Rente angerechnet. Wer in Rente ist, erhält die Mütterrente ohne Antrag. Die Rentenkasse prüft den Anspruch und schreibt ihn dem Versicherungskonto gut. Die Mütterrente wird auf die Grundsicherung im Alter angerechnet und kann eine Hinterbliebenenrente vermindern oder erhöhen.
Die IG Metall begrüßt die Mütterrente. Sie kritisiert aber die Finanzierung aus der Rentenkasse. Kindererziehung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und muss daher aus Steuern bezahlt werden.
Lebensstandard sichern: So retten wir die Rente Rentenkonzept der IG Metall: Das bringt es den Jungen Rente nach 45 Beitragsjahren: Ein richtiger Schritt Fragen und Antworten auf deutsche-rentenversicherung.de