Plus für Leihbeschäftigte in Betrieben der Metall- und Elektroindustrie, der Holz-, Kunststoffindustrie und der Textil- und Bekleidungsindustrie. Dort erhalten Leihbeschäftigte tarifliche Branchenzuschläge auf ihr normales Leiharbeitstarifentgelt obendrauf – jetzt ab dem ersten Einsatztag im Kundenbetrieb. Das hat die IG Metall in Verhandlungen mit den Leiharbeitgeberverbänden iGZ und BAP durchgesetzt.
Leihbeschäftigte in den Industriebranchen der IG Metall verdienen mehr: In der Metallindustrie, in der Holz- und Kunststoffindustrie und in der Textilindustrie haben sie Anspruch auf tarifliche Branchenzuschläge. Das bringt in den ersten neun Monaten Einsatzdauer bis zu 8400 Euro Plus gegenüber Leiharbeit in anderen Branchen.
Anspruch besteht, wenn der Verleiher Mitglied in den Verleihverbänden iGZ oder BAP/BZA ist oder im Arbeitsvertrag auf den sogenannten Tarifvertrag Branchenzuschläge Bezug genommen wird. Ob der jeweilige Einsatzbetrieb tarifgebunden ist, spielt dabei keine Rolle. Die Zuschläge zahlt der Arbeitgeber, also der Verleiher.
Das hängt von der Länge des Einsatzes beim Entleiher ab. Nach den IG Metall-Tarifverträgen gibt es in der Metall- und Elektroindustrie seit dem 1. September ab dem ersten Tag im Kundenbetrieb einen Zuschlag von 15 Prozent auf den normalen Leiharbeitstarif. Das hat die IG Metall in Verhandlungen im Juni erreicht. Ein Leihbeschäftigter in der Metall- und Elektroindustrie erhält damit ab dem ersten Einsatztag mindestens 14,95 Euro (Entgeltgruppe 1), weil auf den Leiharbeitstarif von 13 Euro (EG 1) noch 15 Prozent Branchenzuschlag obendrauf kommen.
Auch in der Holz und Kunststoffindstrie und in der Textil- und Bekleidungsindustrie hat die IG Metall nun Branchenzuschläge ab dem ersten Tag durchgesetzt. Das gilt ab 1. Oktober. In der Holz- und Kunststoffindustrie geht es los mit 7 Prozent, in der Textil-und Bekleidungsindustrie mit 5 Prozent Zuschlag.
Die prozentualen Branchenzuschläge steigen mit zunehmender Einsatzdauer weiter an.
Hier findet Ihr Tabellen über über Leiharbeitstarife plus Branchenzuschläge in der Metall- und Elektroindustrie, in der Holz- und Kunststoffindustrie und in der Textil- und Bekleidungsindustrie.
Wenn die Unterbrechung kürzer als drei Monate ausfällt, gibt es den Zuschlag beim erneuten Einsatz im selben Kundenbetrieb weiter. Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, beginnt die Einsatzzeit neu zu zählen. Auch Urlaub, Feiertage oder Krankheit gelten nicht als Unterbrechung der Einsatzdauer.
Nur wenn es sich um übertarifliche Leistungen handelt, die der Arbeitgeber freiwillig zahlt, beispielsweise Entgelt über Tarif. Keinesfalls darf der Verleiher Fahrgeld, Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder andere Zuschläge verrechnen.
Bei Besservereinbarungen sind Leistungen gemeint, die der Entleiher einem Leihbeschäftigten beim Einsatz zahlt. Die betrieblich vereinbarten Leistungen gibt es aber nicht zusätzlich zum Branchenzuschlag. Ist die betriebliche Leistung geringer, so haben Beschäftigte Anspruch mindestens in Höhe des Branchenzuschlags. Das heißt: Der Anspruch besteht selbst dann, wenn eine Betriebsvereinbarung beim Kunden existiert, die die Bezahlung von Leihbeschäftigten regelt. Es gilt, was für den Leiharbeiter günstiger ist.
Wenn die Entgelte für Leiharbeiter inklusive Branchenzuschlag das Entgelt eines vergleichbaren Stammbeschäftigten übersteigen, etwa weil der Kundenbetrieb keinen Tarif zahlt, dann ist eine Deckelung auf das tatsächliche Entgelts eines vergleichbaren Stammbeschäftigten möglich. Der Entleiher muss sich ausdrücklich darauf berufen und das tatsächliche Entgelt nachweisen. Deckelt der Arbeitgeber generell, sollten sich Betroffene beim Betriebsrat des Kunden über die dortige Vergütung informieren.
Leihbeschäftigte sollten eine falsche Eingruppierung sofort beim Verleiher reklamieren und ihren Arbeitsvertrag entsprechend korrigieren lassen (Ausschlussfristen beachten). Übrigens: Die Bezahlung eines Facharbeiters steht Leihbeschäftigten selbst dann zu, wenn sie die entsprechende formale Qualifikation – etwa eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung – nicht besitzen. Maßgeblich ist die Tätigkeit, die sie beim Kunden ausüben.
Entgelte und Branchenzuschläge Leiharbeit im Tarifinfo