10. März 2017
Ratgeber: Teilzeitarbeit
Worauf bei Teilzeitarbeit geachtet werden sollte
Teilzeit hat Vor- und Nachteile: Es bleibt mehr Zeit, Familie und Beruf besser zu vereinbaren – sie ist aber oft auch ein Karrierekiller, kürzt das Einkommen und die spätere Rente. Meist ist unklar, ab welcher Stundenzahl Teilzeit besteht und welche gesetzlichen Regeln dafür gelten.

Teilzeitarbeit nimmt zu: Die Zahl der Erwerbstätigen, die weniger als 35 Stunden pro Woche arbeiten, wuchs von 2004 bis 2013 um fast 2,4 Millionen Menschen. Zwar ist die Zahl teilzeitbeschäftigter Männer gestiegen, dennoch ist Teilzeitarbeit unverändert eine Frauendomäne. Rund 45 Prozent der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Frauen arbeiten in Teilzeit, bei den Männern sind es gut neun Prozent. 38 Prozent der Teilzeitarbeitenden sind Minijobber.

Besonders häufig verkürzen Frauen mit Kindern ihre wöchentliche Arbeitszeit: 69 Prozent der berufstätigen Mütter arbeiten Teilzeit, aber nur fünf Prozent der Väter.


Was ist Teilzeitarbeit?

Teilzeitbeschäftigt ist, wer weniger als die tarifliche oder im Betrieb übliche Arbeitszeit pro Woche arbeitet – und zwar unabhängig davon, um wie viele Stunden die Wochenarbeitszeit reduziert ist. Beispiel: In Betrieben, in denen die 35-Stunden-Woche tariflich vereinbart ist, sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Teilzeitbeschäftigte, die 34 oder weniger Stunden in der Woche arbeiten.

Wie die Arbeitszeit verteilt wird, spielt keine Rolle. Teilzeit kann eine klassische Halbtagesstelle sein oder auf eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Woche verteilt werden. Teilzeitarbeit kann aber auch eine längere Arbeitsphase in Vollzeit bedeuten, auf die eine längere Freistellungsphase (Sabbatical) folgt.


Recht auf Teilzeit

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Beschäftigte eine verringerte Arbeitszeit verlangen. Dies gilt auch für Teilzeitarbeitende – vorausgesetzt: Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Menschen und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist länger als sechs Monate im Betrieb. Auch muss der Antrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit gestellt sein. Im Antrag ist anzugeben, welche neue Arbeitszeit gewünscht wird und ab wann diese gelten soll.

Der Arbeitgeber kann den Teilzeitantrag nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe gegen eine verkürzte Arbeitszeit sprechen. Das kann dann der Fall sein, wenn die gewünschte Teilzeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt.


Gleichbehandlung

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf alle tariflichen und betrieblichen Leistungen – und zwar entsprechend dem Anteil ihrer individuellen Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Auch bei Weiterbildungsmaßnahmen und Bewerbungen dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden.


Teilzeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit mit höchstens 30 Stunden pro Woche möglich. Ein Rechtsanspruch auf Teilzeit während der Elternzeit besteht nur, wenn die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden beträgt.


Achtung: „Teilzeitfalle“

Einen Rechtsanspruch, von einem Teilzeit- in einen Vollzeitvertrag zurückzukehren oder die bisherige Teilzeit aufzustocken, gibt es nicht. Für die meisten heißt das: Wer seine Arbeitszeit verkürzt, bleibt in Teilzeit. Das bedeutet: auf Dauer ein geringeres Einkommen, oft geringere Karrierechancen und in der Folge eine geringere
Rente.


Betriebsrat bestimmt mit

Betriebsräte können etwas gegen die „Teilzeitfalle“ unternehmen und in Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber folgende Themen regeln:


Der Betriebsrat hat bei der Verteilung und Lage der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht und viele Möglichkeiten, die Bedingungen für Teilzeit zu gestalten. Im Rahmen der Personalplanung und Beschäftigungssicherung kann der Betriebsrat Vorschläge machen, wie Teilzeitarbeit gestaltet und gefördert werden soll. Zudem kann er verlangen, dass für Teilzeitarbeit geeignete Arbeitsplätze als Teilzeitstellen ausgeschrieben werden.


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