Die Ausnahmesituation vieler Betriebe in Corona-Zeiten und Kurzarbeit wirkt sich oft auch auf die Urlaubsplanung aus. Und viele fragen sich:
Prinzipiell ändert Kurzarbeit nichts an den grundlegenden arbeitsrechtlichen Regelungen zum Urlaub. Hier gilt: Nach Paragraf 7 BUrlG hat der Arbeitgeber bei der Festlegung der Lage des Urlaubs die Wünsche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es sei denn, dem stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche schutzwürdigerer Kolleginnen und Kollegen entgegen.
Auch in Zeiten von Kurzarbeit kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer nicht einseitig dazu zwingen, Urlaub zu nehmen.
Gewährt der Arbeitgeber Urlaub, ohne dass die oder der Beschäftigte das wünscht, kann sie oder er sich mit einer sogenannten Annahmeverweigerung dagegen wehren und für einen späteren Zeitpunkt Urlaub verlangen – wenn der Urlaub dann noch durch Freistellung gewährt werden kann und nicht dringende betriebliche Erfordernisse oder die Urlaubswünsche anderer Kolleginnen und Kollegen entgegenstehen.
Grundsätze der Urlaubsgewährung sind mit dem Betriebsrat abzustimmen. Wer persönliche Beratung benötigt, empfehlen wir, sich an seine IG Metall vor Ort zu wenden.
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