Das ist ein Vertrag, bei dem sich der Auftragnehmer (Hersteller) verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung (Werklohn) durch den Auftraggeber (Besteller) herzustellen. Im Werkvertrag wird die Arbeit nach dem Ergebnis (Werk) beurteilt und nicht nach dem Aufwand der geleisteten Arbeit.
Bei einem Werkvertrag beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer, in der Regel eine Firma, mit der Erstellung eines Werks. Die Werkvertragsfirma ist verpflichtet, das zugesagte Werk zum vereinbarten Preis mit dem Besteller herzustellen. So regelt es Paragraf 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Herstellen oder Verändern einer Sache kann ebenfalls ein Werk umfassen. Klassisches Beispiel: Eine Handwerksfirma erhält den Auftrag, eine neue Heizungsanlage im Büro einzubauen – oder die alte Heizungsanlage zu reparieren.
Die beauftragte Werkvertragsfirma handelt dabei unternehmerisch selbstständig. Sie entscheidet selbst, wie, mit wie vielen Leuten und mit welchem Zeitaufwand sie die Arbeit erledigt. Sie verwendet dabei eigene Arbeitsmittel. Und sie ist auch allein verantwortlich und somit haftbar für das Endergebnis. Der Auftraggeber zahlt am Ende den vereinbarten Preis für das vereinbarte Ergebnis – und nicht für Arbeitskräfte oder Arbeitszeit.
Werkverträge gibt es in allen Branchen. Klassische Werkverträge wie Handwerkerarbeiten gibt es in vielen Unternehmen. Viele Firmen haben Servicebereiche wie Kantine oder Werkschutz ausgelagert. Doch mittlerweile vergeben die Unternehmen immer mehr Tätigkeiten an Werkvertragsfirmen auch aus den Kernbereichen des Betriebes. Dies geschieht sowohl im IT-Bereich – viele Autohersteller haben die Entwicklung kompletter Komponenten an externe Ingenieurdienstleister ausgegliedert. Als auch in der Produktion – bei BMW und Porsche in Leipzig etwa montieren Werkvertragsfirmen Achsen, Türen und Räder. Und schließlich auch im Service – in der Aufzugindustrie ist bereits der größte Teil der Montage und Wartung über Werkverträge ausgelagert.
Bei einem Werkvertrag bestellt der Kundenbetrieb ein Werk – bei der Leiharbeit bestellt das Unternehmen Arbeitnehmer. Beim Werkvertrag wird der Erfolg bezahlt – bei der Leiharbeit die Arbeitszeit. Die Mitarbeiter des Werkunternehmers gehören nicht zum Kundenbetrieb. Sie dürfen lediglich bis zu einem gewissen Grad in die Arbeitsabläufe des Bestellers eingebunden sein. Sie unterliegen aber nicht den Weisungen von Vorgesetzten des Kundenbetriebs.
Dagegen gehören Leiharbeiter jedoch zum Kundenbetrieb. Sie arbeiten dort nach den Weisungen der Vorgesetzten und für sie ist auch der Betriebsrat zuständig. Daher dürfen sie auch bei der Betriebsratswahl im Kundenbetrieb mitwählen.
Häufig werden diese Abgrenzungen bei Werkverträgen jedoch nicht eingehalten. Dann spricht man von sogenannten Scheinwerkverträgen, die in Wahrheit versteckte Leiharbeit sind.
Für den einzelnen Arbeitnehmer ist oft schwer zu erkennen, zu welchen Vertragsbedingungen er arbeitet. Wenn er jedoch dauerhaft auf dem Werksgelände einer anderen Firma Arbeiten für die andere Firma erledigt, dann liegt vermutlich ein Werkvertrag vor. Wir empfehlen: Fragen Sie Ihren Betriebsrat, den Betriebsrat des Kundenbetriebs oder die IG Metall vor Ort.
Prinzipiell macht es zunächst einmal keinen Unterschied, ob die Firma selbstständig Produkte und Dienstleistungen am Markt verkauft – oder ob sie im Auftrag anderer Firmen arbeitet. Entscheidend sind die Arbeitsbedingungen und das Entgelt, das im Arbeitsvertrag oder in dem für den Betrieb gültigen Tarifvertrag festgelegt ist. Es gibt auch Werkvertragsarbeit, die sehr gut bezahlt wird. Etwa bei spezialisierten Ingenieurdienstleistern. In der Regel jedoch sind die Arbeitsbedingungen und Löhne schlechter als bei den Stammbeschäftigten im Kundenbetrieb. Häufig werden „Fremdfirmen-Leute“ und „Externe“ auch deutlich schlechter behandelt: Sie erhalten keine Ermäßigung in der Kantine, keinen Platz im Werkskindergarten – und oft auch keine korrekte Arbeitsschutzausstattung.
Ihr Vorgesetzter ist der Chef der Werkvertragsfirma. Der Vorgesetzte im Kundenbetrieb hat streng genommen keine Weisungsbefugnis, wobei in der Praxis natürlich ein fachlicher Austausch nötig sein kann, der aber klar eingegrenzt sein muss, etwa in Projektarbeit. Sie können dem Handwerker zuhause beispielsweise ja auch sagen: „Können Sie mir die Tür lieber andersherum montieren?“ Sie können aber von dem Handwerker nicht verlangen, dass er länger arbeitet oder andere Tätigkeiten verrichten soll. In diesen Fällen wird der Geselle sagen müssen: „Klären Sie das mit meinem Chef.“ Wenn Sie als Werkvertragsbeschäftigter also regelmäßig in Projektbesprechungen einbezogen werden, ist das problematisch.
Wenn jedoch die Vorgesetzten des Kundenbetriebs Ihnen regelmäßig Anweisungen erteilen, dann liegt der Verdacht nahe, dass es sich um einen Scheinwerkvertrag – und damit um versteckte Leiharbeit handelt (siehe unten).
Von Ihrer eigenen Firma, nicht vom Kundenbetrieb. Der zahlt ja für das Werk und nicht für Sie als Arbeitskraft.
Nein. Anderer Betrieb – andere Baustelle. Es sei denn Ihre Gewerkschaft oder der Betriebsrat setzt das durch.
Die Werkvertragsfirma. Sie vereinbart die Einsatzzeiten mit dem Kundenbetrieb. Der Vorgesetzte im Kundenbetrieb hat über Ihre Arbeitszeit nicht zu bestimmen. Ansonsten liegt der Verdacht vor, dass es sich um einen Scheinwerkvertrag handelt und damit um verdeckte Leiharbeit. In der Praxis kann es also durchaus sein, dass Sie andere Arbeitszeiten als die Stammbelegschaft haben.
Sie sind ein normaler Arbeitnehmer. Daher gelten alle arbeitsrechtlichen Gesetze. Wenn ein Tarifvertrag gilt, dann gilt dieser auch für Sie, wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind. Wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen, können Sie Ihren Betriebsrat informieren oder die zuständige Gewerkschaft, beispielsweise die regionale IG Metall aufsuchen. Die IG Metall berät und vertritt Sie auch vor Gericht. Wichtig ist aber auch, den Betriebsrat aus dem Kundenbetrieb anzusprechen.
Wenn es in der Firma keinen Betriebsrat gibt, empfehlen wir, möglichst schnell mit Hilfe der IG Metall einen Betriebsrat zu gründen. Denn nur er kann wirksam überwachen, dass Gesetze und Tarifverträge bei Ihnen auch eingehalten werden.
Liegt eventuell ein Scheinwerkvertrag vor? Im günstigsten Fall wäre sogar eine Festanstellung beim Kunden möglich. Zumindest besteht die Chance, dass Ihr jetziges Arbeitsverhältnis in Leiharbeit beim Kundenbetrieb umgewandelt wird. Dann hätten Sie ein Anrecht auf die tariflichen Branchenzuschläge der IG Metall. Zudem wäre dann auch der Betriebsrat des Kundenbetriebs für Sie zuständig.
Der Betriebsrat des Kundenbetriebs ist zwar offiziell nicht für Sie zuständig – in Sachen Arbeitsschutz aber schon. Wenn die Arbeitssicherheit bei Ihnen im Argen liegt, kann der Kunden-Betriebsrat einiges bewirken, da der Kunden-Arbeitgeber für den Arbeitsschutz auf seinem gesamten Werksgelände verantwortlich ist. Zudem kann der Betriebsrat des Kundenbetriebs auch mal ein ernstes Wort mit seinem Arbeitgeber reden, beispielsweise dann, wenn die Firma die Gesetze nicht einhält oder wenn Scheinwerkverträge vorliegen.