Tarifvertrag ist nicht gleich Tarifvertrag. Aktuell gibt es im Zuständigkeitsbereich der IG Metall insgesamt 1866 gültige Flächentarifverträge. Allein 376 davon regeln in der Metall- und Elektroindustrie die Einkommens- und Arbeitsbedingungen für mehr als 2,4 Millionen tarifgebundene Beschäftigte.
Doch welche Tarifverträge regeln was genau? Für wen gelten sie und wer ist an die Verträge gebunden?
Die Tarifbindung ist im Tarifvertragsgesetz unter Paragraf 3 geregelt. „Tarifgebunden“ ist demnach der Arbeitgeber, der Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist. Und der Arbeitnehmer, der einer Gewerkschaft angehört. Sind beide tarifgebunden, sind sie auch an die gültigen Tarifverträge „gebunden“, die der Arbeitgeberverband und die zuständige Gewerkschaft aushandeln. Der Arbeitgeber muss den vereinbarten Tariflohn zahlen sowie Urlaub, Weihnachtsgeld und andere tarifliche Leistungen gewähren. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss im Gegenzug in der vereinbarten Arbeitszeit die Tätigkeit und Leistung erbringen, für die sie oder er bezahlt wird. Vom Tarifvertrag abweichen kann der tarifgebundene Arbeitgeber bei der Bezahlung eines Beschäftigten nur dann, wenn zum Beispiel die Vergütung gleich oder besser geregelt ist als das Tarifentgelt.
Aber auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte kann ein Tarifvertrag verbindlich gelten – und zwar dann, wenn er vom Bundesarbeitsministerium für „allgemeinverbindlich“ erklärt wurde (Paragraf 5 Tarifvertragsgesetz). Beispiel: Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gelten noch tarifliche Branchenmindestlöhne, die allgemeinverbindlich sind – etwa in der Leiharbeit. An diese allgemeinverbindlichen Tarif-Mindestlöhne müssen sich sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen in der Leiharbeitsbranche halten.
Auch wenn der Arbeitgeber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die tariflichen Leistungen freiwillig gewährt – einen rechtlichen Anspruch darauf haben grundsätzlich nur die Beschäftigten, die Mitglied der vertragsabschließenden Gewerkschaft sind.
Ein Flächentarifvertrag liegt dann vor, wenn die IG Metall und der Arbeitgeberverband für eine ganze Branche in einer bestimmten Region (“Fläche“) einen Tarifvertrag abschließen, zum Beispiel für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen. Dieser Tarifvertrag ist typisch für die Tariflandschaft in Deutschland und wird auch Verbands- oder Branchentarifvertrag genannt.
Der Flächentarifvertrag garantiert weitgehend gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Betriebe der einzelnen Branchen. Er legt Mindeststandards fest und schützt die Beschäftigten vor Lohndumping. Der Flächentarifvertrag gilt für alle tarifgebundenen Arbeitgeber und Beschäftigte der jeweiligen Branche und Region verbindlich. Sie wirken sich aber auch mittelbar, also indirekt, auf nicht tarifgebundene Unternehmen aus, in dem sich diese etwa in Arbeitsverträgen auf die geregelten Tarifstandards beziehen.
Zu den wichtigsten Flächentarifverträgen zählen:
Lohn-, Gehalts- und Entgelttarifverträge
Diese Tarifverträge regeln die Höhe von Löhnen, Gehältern und Ausbildungsvergütungen (Entgelten) in Form von Entgelttabellen. Ihre Laufzeit ist überschaubar, weil die Entgelte an die wirtschaftlichen und produktiven Entwicklungen angepasst werden.
Entgeltrahmentarifverträge (ERA)
Vom Lohn und Gehalt zum einheitlichen Entgelt: Mit den Entgelt-Rahmenabkommen (ERA) haben die IG Metall und die Arbeitgeberverbände 2003 in der Metall- und Elektroindustrie ein Regelwerk geschaffen, das die bis dahin traditionelle Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten abschaffte und ihre Entgelte vereinheitlichte. Aus Arbeitern und Angestellten wurden Beschäftigte - Entgelt ersetzte die Begriffe Lohn und Gehalt. Aber nicht nur Begriffe wurden ausgewechselt. ERA steht auch für Transparenz der Entgeltstruktur und mehr Gerechtigkeit. Denn entlohnt wird nach Tätigkeit und nicht nach "Nasenprämie". Alle Beschäftigten werden nach den gleichen Regeln einer Entgeltgruppe zugeordnet. Das heißt: gleiches Entgelt bei vergleichbarer Arbeitsaufgabe in Entwicklung, Produktion und Verwaltung. Die Rahmenabkommen beschreiben die Tätigkeitsmerkmale für die einzelnen Entgeltgruppen sowie die Kriterien für die jeweilige Einstufung.
Manteltarifverträge
Der Manteltarifvertrag regelt fast alles rund um die Arbeitsbedingungen - wie etwa Arbeitszeit, Urlaub und Urlaubsgeld, Freistellungen, Zuschläge, Einstellungs- und Kündigungsbedingungen.
Daneben gibt es weitere Flächentarifverträge zu einzelnen Themen wie zum Beispiel Jahressonderzahlungen (Weihnachtsgeld), betrieblicher Altersversorgung, Altersteilzeit, Qualifizierung.
Vereinbart die IG Metall mit einem nicht tarifgebundenen Betrieb einen Firmentarifvertrag, in dem der Arbeitgeber sich verpflichtet, den Flächentarifvertrag anzuwenden, liegt ein Anerkennungstarifvertrag vor. Die Beschäftigten haben die gleichen tariflichen Ansprüche wie im entsprechenden Flächentarifvertrag geregelt – vorausgesetzt, sie sind Gewerkschaftsmitglied. Bei Anerkennungstarifverträgen handelt es sich nicht um Abweichungen vom Flächentarifvertrag.
Auch Haus- oder Werkstarifverträge genannt. Bei einem Firmentarifvertrag ist der Arbeitgeber selbst Tarifvertragspartner und verhandelt ihn direkt mit der zuständigen Gewerkschaft. Der Betrieb ist nicht an den Flächentarif gebundenen, ist also nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Die Beschäftigten haben Anspruch auf die im Firmentarifvertrag geregelten Leistungen vorausgesetzt, sie besitzen einen Mitgliedsausweis der vertragsabschließenden Gewerkschaft. Auch neue Tarifabschlüsse werden direkt mit dem Arbeitgeber verhandelt und vereinbart. Wie in Branchentarifverträgen können in Firmentarifverträgen alle Arbeits- und Einkommensbedingungen geregelt werden. Das bekannteste Beispiel für einen Firmentarifvertrag ist der Werkstarifvertrag mit Volkswagen.
Steckt zum Beispiel ein tarifgebundener Betrieb in einer wirtschaftlichen Krise, kann er mit Hilfe eines Ergänzungstarifvertrags, etwa nach dem „Pforzheimer“ Abkommen einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag anstreben, um Standort und Beschäftigung zu sichern. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall gemeinsam mit dem Betriebsrat und der IG Metall die wirtschaftliche Situation prüfen lassen und beschließen, dass sein Unternehmen befristet von tariflichen Mindeststandards abweichen darf. Die vereinbarten Regelungen ergänzen den jeweils geltenden Flächentarifvertrag. Vertragspartner sind die IG Metall und der jeweilige Arbeitgeberverband.
Grundsätzlich gilt: Ob Flächen-, Anerkennungs- oder Firmentarifvertrag – Tarifverträge sind Gerechtigkeitsverträge und erkennen den Wert der Arbeit an.
Für Beschäftigte lohnt es sich, schon bei der Jobsuche auf die Tarifbindung von Unternehmen zu achten. Gibt es in einem Betrieb keinen Tarifvertrag, muss das kein Dauerzustand bleiben. Aktive Belegschaften können einen Tarifvertrag erkämpfen. Rat und Hilfe gibt es in den unseren Geschäftsstellen.