Kurzarbeit statt Entlassungen. Das hat die Bundesregierung in der Corona-Krise auch für Leihbeschäftigte ermöglicht. Die Gewerkschaften haben das unterstützt – und sich zudem erfolgreich für eine Sonderregelung eingesetzt, die Leihbeschäftigten in Kurzarbeit mehr Geld sichert.
Bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds wird laut der Sonderregelung nicht der aktuelle Lohn nach dem Leiharbeitstarif zugrunde gelegt, sondern das gesamte durchschnittliche Entgelt der letzten drei Monate. Das bedeutet, dass alle Zuschläge, die der Leihbeschäftigte in seinem Einsatzbetrieb erhalten hat, mit in die Berechnung des Kurzarbeitergelds einfließen
Besonders profitieren Leihbeschäftigte, die in den für die IG Metall zuständigen Industriebranchen eingesetzt sind. In der Metall- und Elektroindustrie, in der Holz- und Kunststoffindustrie und in der Textilindustrie hat die IG Metall tarifliche Branchenzuschläge durchgesetzt. Dadurch kommen bis zu 65 Prozent auf den normalen Leiharbeitstarif obendrauf. Das sichert nun den Leihbeschäftigten auch deutlich mehr Kurzarbeitergeld.
Beispiel: eine Leihbeschäftigte in Entgeltgruppe 1, die in einem Betrieb der Metall- und Elektroindustrie im Westen eingesetzt war und jetzt abgemeldet worden ist. Normalerweise würde ihr Kurzarbeitergeld auf Basis ihres aktuellen Einkommens – dem normalen Leiharbeitstarif berechnet – 10,15 Euro brutto in der Stunde betragen. Ohne Kinder, in Lohnsteuerklasse 1, würde die Leihbeschäftigte bei Kurzarbeit Null normalerweise ein Kurzarbeitergeld – je nach Anzahl der Arbeitstage im Monat – von 680 bis 700 Euro netto erhalten.
Nach der neuen Sonderregelung fließt nun auch der tarifliche Branchenzuschlag der IG Metall ein. Ab neun Monaten Einsatz in einem Metall- und Elektrobetrieb kommen 50 Prozent auf den Leiharbeitstarif oben drauf. Das bedeutet 15,23 Euro brutto in der Stunde. Die Leihbeschäftigte erhält dadurch bei Kurzarbeit Null ein Kurzarbeitergeld, je nach Anzahl der Arbeitstage in den drei Monaten zuvor, von rund 950 bis 1000 Euro im Monat – rund 300 Euro mehr.
In zahlreichen Betrieben haben zudem IG Metall-Betriebsräte sogenannte Equal-Pay-Regelungen durchgesetzt. Das bedeutet in der Regel, dass Leihbeschäftigte das gleiche Grundentgelt wie Stammbeschäftigte erhalten. Auch das fließt nun in die Berechnung des Kurzarbeitergelds ein.
Die Sonderregelung greift übrigens auch, wenn Leihbeschäftigte doch entlassen und erwerbslos werden. Die durch Branchenzuschläge und Equal-Pay-Regelungen erhöhten Entgelte werden auch bei der Berechnung des Arbeitslosengelds mitberücksichtigt.
Ab nächstem Jahr lohnt sich die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft für Leiharbeiter auch unmittelbar. Sie erhalten dann einen Bonus von 100 bis 300 Euro im Jahr – je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit in ihrer Leihfirma. Der Bonus steigt dann bis 2023 auf 200 bis 700 Euro im Jahr.
Voraussetzung für den Bonus ist allerdings mindestens ein Jahr Mitgliedschaft in der Gewerkschaft. Leihbeschäftigte, die sich den Mitgliederbonus für das nächste Jahr sichern wollen, müssen bis Ende Mai in die IG Metall eintreten.
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