Zukünftig können die Betriebsräte der Metall- und Elektroindustrie bei der Leiharbeit mitbestimmen. Das ist eines der Ergebnisse, das die Tarifparteien der baden-württembergischen Metall- und Elektroindustrie erzielt haben. In den Verhandlungen hatten die Arbeitgeber ihre Blockadehaltung bei der Leiharbeit aufgegeben und Rahmenbedingungen zugestimmt, zu denen Leiharbeiter in den tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt werden können.
Eine Voraussetzung ist, dass Leiharbeitsbeschäftigte künftig nur dann eingesetzt werden können, wenn die Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten oder die Arbeitsplätze im Entleihbetrieb nicht gefährdet werden. Wenn der Betriebsrat eine solche Gefährdung feststellt, kann er seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitern begründet verweigern. Das Arbeitsgericht muss dann prüfen, ob diese Begründung zutrifft. Dieser Punkt war deshalb so wichtig, weil in vielen Firmen Stammarbeitsplätze durch Leihbeschäftigte ersetzt werden und so eine Billiglohnlinie im Unternehmen eingezogen wird. Mit dieser Regelung kann der Betriebsrat verhindern, dass Leiharbeiter für derartigen Missbrauch eingesetzt werden.
Leiharbeit muss entweder zeitlich begrenzt sein oder es muss ein Sachgrund vorliegen, sonst ist sie nicht zulässig. Zu den Sachgründen zählen beispielsweise Auftragsspitzen. Ein anderer Grund ist, wenn Fachkräfte benötigt werden, deren spezielle Qualifikationen im Betrieb nicht vorhanden sind. Weitere Gründe für Leiharbeit können noch Vertretungsfälle bei Krankheiten oder Schwangerschaft sein.
Zukünftig müssen Arbeitgeber mit dem Betriebsrat darüber verhandeln, wenn das Unternehmen Leiharbeitsbeschäftigte einsetzen will. In einer freiwilligen Betriebsvereinbarung können Betriebsrat und Arbeitgeber festlegen, auf welchem Arbeitsplatz, wie viele und wie lange Leiharbeiter im Betrieb eingesetzt werden sollen. In dieser Betriebsvereinbarung kann zudem das Entgelt, die Einsatzdauer und die Übernahme auf einen festen Arbeitsvertrag geregelt werden.
Wer arbeitet, muss von seinem Lohn leben können. Doch in der Leiharbeit funktioniert das oft nicht. Leiharbeitsbeschäftigte bekommen für die gleiche Arbeit meist deutlich weniger Geld als Stammbeschäftigte. Die Differenz liegt nicht selten bei mehr als 40 Prozent. Oder sie arbeiten als Facharbeiter und werden nur wie eine Hilfskraft bezahlt. Um solches Lohndumping zu verhindern, verhandelt die IG Metall zentral mit den Verbänden der Verleihunternehmen über Branchenzuschläge. Diese Verhandlungen will die IG Metall nun zügig abschließen. Ist der Branchenzuschlag vereinbart, dürfen Betriebe nur solche Verleihfirmen beauftragen, die ihn auch zahlen. Der Betriebsrat hat das Recht, das zu kontrollieren und gegebenenfalls einzuschreiten.
Neben der Mitbestimmung ist die Sicherheit und die Aussicht auf einen festen Arbeitsvertrag ein wichtiger Aspekt bei der Tarifforderung der IG Metall. Gibt es in einem Betrieb keine Betriebsvereinbarung zur Leiharbeit, dann wird künftig schon nach 18 Monaten überprüft, ob der Leiharbeiter übernommen wird. Nach 24 Monaten Beschäftigung ist Übernahme Pflicht.
Künftig muss der Betriebsrat regelmäßig informiert werden und kann zudem die Leiharbeit begrenzen. So kann die betriebliche Interessenvertretung eine innerbetriebliche Stellenausschreibung verlangen, wenn ein Leiharbeiter länger als drei Monate eingesetzt werden soll. Tatsächlich werden Leiharbeiter häufig für einen längeren Zeitraum eingesetzt.
Die IG Metall hat in den Tarifverhandlungen viel erreicht. Neben der Entgelterhöhung und der Übernahme für die Ausgebildeten, ist es gelungen, erstmals in einem Tarifvertrag die Einsatzbedingungen von Leiharbeitsbeschäftigten zu verankern. Zudem wollte die IG Metall erreichen, dass Leiharbeit auf das beschränkt wird, wofür sie einmal gedacht war: Produktionsspitzen abzufangen. „Auf dem Weg zu einer neuen und vor allem sozialeren Ordnung des Arbeitsmarktes sind wir einen wichtigen Schritt vorangekommen“, hat das für Tarifpolitik zuständige Vorstandsmitglied Helga Schwitzer das Tarifergebnis begrüßt. Denn künftig gelten tarifvertraglich festgelegte Grundregeln bei der Leiharbeit. Die Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Stammbeschäftigten dürfen nicht beeinträchtigt, Arbeitsplätze dürfen nicht gefährdet werden. Helga Schwitzer, betonte, dass die Betriebsräte mit den neuen Vereinbarungen zur Leiharbeit mehr Rechte und Handlungsmöglichkeiten zur fairen Gestaltung hätten. „Jetzt gilt es, die getroffenen Vereinbarungen zügig umzusetzen,“ sagte Schwitzer.