In tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie erhalten die Beschäftigten jetzt mit der Juni-Abrechnung 500 Euro Corona-Beihilfe – oder Corona-Prämie. Auszubildende erhalten 300 Euro.
Die Corona-Beihilfe hat die IG Metall im Frühjahr mit Warnstreiks und in harten Tarifverhandlungen mit den Arbeitgebern durchgesetzt – neben dem neuen jährlichen Transformationsgeld (in Baden-Württemberg: Transformationsbaustein).
Die Corona-Beihilfe ist gemäß Paragraf 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz bis insgesamt 1500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Auch wenn der Arbeitgeber bereits eine solche Leistung ausbezahlt hat, muss er die tarifliche Corona-Beihilfe zumindest brutto voll auszahlen – bis zum Erreichen der Obergrenze von 1500 Euro steuer- und abgabenfrei.
Die Corona-Beihilfe wird gezahlt für die Erschwernis der 16 Monate von März 2020 und Juni 2021. Zwischenzeitliche Kurzarbeit wirkt sich nicht auf die Höhe der Corona-Beihilfe aus.
Wer im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 nicht die ganze Zeit im Betrieb war, muss mit Abzügen rechnen. Der Anspruch auf die Corona-Beihilfe reduziert sich für jeden Monat der 16 Monate, für den nicht mindestens zwei Wochen Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Kurzarbeitergeld bestand, um ein Sechzehntel.
Das kann passieren bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen Krankheit (danach gibt es kein Entgelt mehr, sondern Krankengeld von der Krankenkasse), bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis, bei unbezahltem Urlaub oder Elternzeit – oder wenn Du erst nach März 2020 im Betrieb angefangen hast.
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Corona-Beihilfe, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit im Monat Juni 2021 bemisst. Beispiel: Bei 20 Stunden vertraglicher Arbeitszeit in einem Tarifgebiet mit 35-Stunden-Woche erhältst Du 285,71 Euro Corona-Beihilfe (20 geteilt durch 35 Stunden mal 500 Euro).
Wenn Du von Voll- in Teilzeit oder umgekehrt gewechselt bist, ist entscheidend, wie Deine Arbeitszeit im Monat Juni ist. Hast Du bis Mai 2021 in Vollzeit gearbeitet und bist im Juni in Teilzeit gewechselt, dann wird Deine Corona-Beihilfe nach Deiner vertraglich Arbeitszeit im Juni berechnet. Wer jedoch zum 1. Juni in Vollzeit gewechselt ist, erhält auch die volle Corona-Beihilfe.
Altersteilzeitbeschäftigte erhalten für jeden Monat, in dem sie sich im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 noch in der Arbeitsphase befunden haben, ein Sechzehntel der Corona-Beihilfe. Wer während Corona in die passive Phase der Altersteilzeit gewechselt ist, erhält für die passiven Monate keine Corona-Beihilfe.