Die Eckpunkte dafür müssen in einer Bildungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt werden.
Wir haben im Frühjahr 2015 neue Bildungs- und Qualifizierungstarife in der Metallindustrie durchgesetzt. Nach den Tarifverträgen haben unsere Mitglieder nun auch einen Rechtsanspruch darauf, sich auf persönlichen Wunsch weiterzubilden und sich dafür von der Arbeit freistellen zu lassen. Bislang gab es nur dann Freistellung, wenn die Qualifizierung betrieblich notwendig oder zweckmäßig ist, etwa weil neue Technik eingeführt wird, oder die der Arbeitgeberin zumindest einen Nutzen bringen könnte.
Anders als für die betrieblich notwendige Erhaltungs- oder Anpassungsqualifizierung oder die betriebliche nützliche/zweckmäßige Entwicklungsqualifizierung muss der Arbeitnehmer für seine persönliche Weiterbildung komplett die Kosten und die Zeit selbst aufbringen. Wenn er das kann, muss ihn die Arbeitgeberin für die Weiterbildung freistellen ― in Teilzeit oder gar komplett ― und ihm bis zu sieben Jahre die Rückkehr garantieren. So steht es in den Bildungs- und Qualifizierungstarifverträgen der einzelnen Metall-Tarifgebiete. Damit ist sogar ein Studium möglich.
Der Arbeitnehmer sollte zunächst festlegen, wie er sich weiterbilden will. Nach den Tarifverträgen gibt es das Recht, einmal im Jahr mit der Arbeitgeberin ein Qualifizierungsgespräch zu führen und konkrete Vorschläge zu erörtern, auf Wunsch auch mit Betriebsrat. Eventuell nutzen die Weiterbildungen auch dem Betrieb. Dann handelt es sich um eine Entwicklungsqualifizierung, für die die Arbeitgeberin immerhin die Hälfte der Zeit beisteuert. Ansonsten handelt es sich um eine persönliche Weiterbildung. Diese Zeit kann unter Umständen finanziell unterstützt werden und zwar dann, wenn eine Betriebsvereinbarung existiert, die einen flexiblen Übergang in die Rente regelt (Altersteilzeit) und aus diesem Topf auch die persönliche Weiterbildung finanziell unterstützt wird. Zu diesem Punkt unbedingt den Betriebsrat fragen.
Sobald die Qualifizierung oder persönliche Weiterbildung mit der Arbeitgeberin geklärt ist, muss nach dem Tarifvertrag eine individuelle Bildungsvereinbarung geschlossen werden. Darin werden die wichtigsten Eckpunkte für die Bildungsmaßnahme und die Freistellung geregelt. Die Bildungsvereinbarung sichert während der Weiterbildung das Einkommen und die Rückkehr ab.
Die tariflichen Regelungen in den einzelnen Tarifgebieten sind verschieden. Grundsätzlich muss die Bildungsvereinbarung jedoch mindestens folgende Regelungen enthalten:
Jede Bildungsvereinbarung ist am Ende dem Betriebsrat vorzulegen. Das ist auch noch einmal eine Sicherheit für den Arbeitnehmer. Sollten darin wichtige Punkte fehlen oder Nachteile bestehen, kann der Betriebsrat aktiv werden.
Die Arbeitnehmer sollten für die Weiterbildung ein Bildungskonto bei der Arbeitgeberin einrichten. Darauf kann man Zeit und Geld als Wertguthaben ansparen und später für die Weiterbildung verwenden. Möglich ist es auch, einen Kredit darauf aufzunehmen, der nach der Weiterbildung abgearbeitet wird. Das bedeutet: Man muss nicht die komplette Zeit vorher ansparen, sondern kann auch bis zu zehn Prozent ins Minus gehen.
Auf dem Bildungskonto können Mehrarbeit sowie Teile des Urlaubs- und Weihnachtgeldes eingezahlt werden. Und es ist möglich, bis zu 152 Stunden jährlich aus dem Arbeitszeitkonto anzusparen. Ziel des Bildungskontos ist es, eine finanzielle Sicherheit während der Weiterbildung zu schaffen: mindestens 70 Prozent des normalen Monatslohns. Das Guthaben auf dem Bildungskonto nimmt zudem an Tariferhöhungen teil und ist gegen Insolvenz gesichert.