Nein. Leiharbeitnehmer dürfen keine Streikbrucharbeiten leisten. Das ist ausdrücklich verboten, nach Paragraf 11 Absatz 5 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Das bedeutet, dass der Entleiher sie keinesfalls für Arbeiten einsetzen darf, die streikende Stammbeschäftigte machen.
Leiharbeiterinnen haben außerdem das Recht, ihre Arbeitsleistung während eines Arbeitskampfs im Einsatzbetrieb komplett zu verweigern. Das regelt der Paragraf 11 Absatz 5 Satz 3 des AÜG. Zusätzlich dazu gibt es noch eine Regelung in den Manteltarifverträgen für Leiharbeitsbeschäftigte, an die sich die Verleihfirmen halten müssen. Danach dürfen Leiharbeiter nicht in bestreikten Betrieben eingesetzt werden. Diese Tarifverträge gelten für alle Mitgliedsfirmen des Gesamtverbands der Personaldienstleister (GVP – vormals iGZ und BAP), etwa für die Zeitarbeitsfirmen Randstad, Adecco oder Manpower. Allerdings kann der Verleiher den Leiharbeitnehmerinnen in einem anderen, nicht bestreikten Betrieb einsetzen.
Sie sollten sich an den Betriebsrat im bestreikten Betrieb oder ihre IG Metall vor Ort wenden.
Ja! Wenn sie wegen des gesetzlichen oder tariflichen Einsatzverbots oder wegen Inanspruchnahme ihres Leistungsverweigerungsrechts nicht arbeiten und auch nicht einen anderen Einsatz zugewiesen bekommen. Dann sind sie nicht verpflichtet, die streikbedingte Ausfallzeit etwa im Pausenraum „abzusitzen“, sondern können sich an Aktionen beteiligen.
Der Leiharbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber (der Leihfirma) mitteilen, dass er infolge eines Streiks im Einsatzbetrieb nicht arbeiten kann oder will. Die Meldung kann auch formlos erfolgen. Im Übrigen muss ihn sein Arbeitgeber auch auf sein Recht zur Leistungsverweigerung hinweisen. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz steht: „Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen des Arbeitskampfs nach Satz 1 hat der Verleiher den Arbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.“
Egal, ob gesetzliches oder tarifliches Einsatzverbot oder Inanspruchnahme des Leistungsverweigerungsrechts: Die ausgefallene Arbeitszeit muss so bezahlt werden, als Leihbeschäftigte gearbeitet hätten. Das gilt allerdings nicht, wenn die Leihfirma den Leiharbeitnehmer tatsächlich in einem anderen, nicht bestreikten Betrieb einsetzt. Leihbeschäftigte sollten außerdem vermeiden, auf Aufforderung des Verleihers für die Ausfallzeiten Freizeit zu nehmen. Das würde nur zu einem Abbau von Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto führen, nicht aber zur Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit.
Die Einsatzverbote können nicht durch vorformulierte „Einverständniserklärungen“ der Verleiher umgangen werden. Auch kann auf das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht nicht durch „Voraberklärung“ verzichtet werden. Derartige Formulare erhielten einige Leiharbeiterinnen in der Vergangenheit von ihren Arbeitgebern. Wir raten: Nicht unterschreiben. Dies ist gesetzeswidrig.
Ja! Unsere Mitgliedschaft bringt erhebliche Vorteile, zum Beispiel Extra-Zahlungen für Gewerkschaftsmitglieder. Vor allem bedeutet sie auch einen umfassenden Rechtsschutz in allen Angelegenheiten, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen.