Dirk Schumann: Streiks sind erst nach Ende der Friedenspflicht möglich. Friedenspflicht bedeutet: Solange ein Tarifvertrag gilt, darf nicht gestreikt werden. Die gekündigten Entgelttarifverträge enden zum 31. März. Aufgrund der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung ergibt sich in vielen Tarifgebieten eine Friedenspflicht von weiteren vier Wochen bis zum 28. April.
Die IG Metall-Bezirke planen früh, welche Betriebe in Warnstreiks und – sollten die Verhandlungen scheitern – in Urabstimmung und Erzwingungsstreiks einbezogen werden. Anhand dieser Planung rufen sie Beschäftigte auf, ihre Arbeit niederzulegen.
Folgen Beschäftigte dem Aufruf der Gewerkschaft, werden die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert, das heißt, sie gelten für die Zeit des Streiks nicht. Der Arbeitgeber muss Zeiten des Streiks nicht bezahlen. Der Arbeitnehmer hat keine Arbeitspflicht.
Ein Streikrecht für Nichtmitglieder folgt aus der Freiheit zur koalitionsgemäßen Betätigung im Grundgesetz Artikel 9 Absatz 3. Allerdings haben nur Mitglieder einen Rechtsanspruch auf Leistungen des Tarifvertrags und – im Fall eines Streiks – auf Unterstützungsleistungen.
Viele Verleiher gehören den Verbänden IGZ oder BAP an. Diese haben sich tarifvertraglich verpflichtet, keine Beschäftigten bei Streiks einzusetzen. Leihbeschäftigte haben zudem ein Leistungsverweigerungsrecht. Sie müssen nicht als Streikbrecher tätig werden.
Dürfen Verleiher ihre Beschäftigten wegen eines Streiks nicht einsetzen, können sie ihnen für diese Zeit einen anderen Einsatz zuweisen. Bei kürzeren Warnstreiks machen sie davon jedoch oft keinen Gebrauch. Was dann gilt, ist strittig: Die IG Metall ist der Auffassung, dass Leihbeschäftigte einer Warnstreikaktion nicht fernbleiben müssen. Streiken im rechtlichen Sinne dürfen sie aber nur, wenn sie selbst aufgerufen wurden, etwa zu einem Solidaritätsstreik.
Meistens wird die Produktion für die Zeit des Streiks eingestellt – dann kann der Werkvertragsbeschäftigte nicht weiterarbeiten, behält aber seinen Entgeltanspruch. Wenn die Produktion weiterläuft, können sich Beschäftigte der Werkvertragsfirma unter Umständen auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn ihre Weiterarbeit als Streikbrucharbeit unzumutbar ist. Es hängt aber vom Einzelfall ab.
Gilt im Betrieb ein Anerkennungstarifvertrag, der sich auf die Flächentarifverträge bezieht, ergibt sich häufig hieraus das Recht zu streiken. Die IG Metall prüft eine Einbeziehung nicht verbandsgebundener Betriebe im Vorfeld. Der Betrieb muss aber zum Streik aufgerufen werden.
Solidaritätsstreiks sind rechtlich zulässig, wenn sie einen Hauptstreik unterstützen. Die Friedenspflicht aus einem anderen Tarifvertrag steht dem nicht entgegen. Auch zum Solidaritätsstreik muss die IG Metall aufrufen.