Fragen und Antworten zum Branchenzuschlag in der Leiharbeit
Leiharbeitsbeschäftigte: zwei Mal mehr Geld

Ab November erhalten viele Leiharbeitnehmer höhere Löhne. Ein großer Schritt in Richtung „Gleiche Arbeit – gleiches Geld“ ist damit endlich gemacht. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

26. Oktober 201226. 10. 2012


Schon bald erhalten viele Leiharbeitnehmer höhere Löhne. Im Frühjahr hatte die IG Metall mit den Verbänden der Verleihbranche BAP und IGZ Tarifverträge abgeschlossen. Danach erhalten Leihbeschäftigte, deren Arbeitgeber tarifgebunden sind, künftig Branchenzuschläge. Und zwar dann, wenn sie in Betrieben der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt sind. Lange hatte die IG Metall dafür gekämpft, dass Leiharbeitnehmer fairer bezahlt und die wertvolle Arbeit, die sie in ihren Einsatzbetrieben leisten, endlich finanziell anerkannt wird. Ein großer Schritt in Richtung faire Bezahlung ist jetzt gemacht.


Was ist die erste Erhöhung?

Ab 1. November erhöhen sich die Entgelte nach den Tarifverträgen, die die DGB-Gewerkschaften mit den Verbänden der Verleihbranche BAP und IGZ abgeschlossen haben. Danach steigen die Stundenlöhne je nach Entgeltgruppe um etwa 30 bis 45 Cent.


Und was gibt es noch?

Ein noch viel dickeres Plus. Im November werden die Branchenzuschläge erstmals gezahlt, die die IG Metall im Tarifvertrag mit BAP und IGZ durchgesetzt hat. Die Betroffenen werden das im Dezember auf ihrer Gehaltsabrechnung sehen. Leihbeschäftigte erhalten ab jetzt mindestens 171 Euro und bis zu 1381 Euro mehr, je nach Entgeltgruppe und Verleihdauer.


Wie hoch sind die Branchenzuschläge?

Das hängt von der Einsatzdauer ab. Nach sechs Wochen Einsatzzeit im selben Betrieb gibt es 15 Prozent Aufschlag auf den Tariflohn, nach drei Monaten 20 Prozent, nach fünf Monaten 30, nach sieben Monaten 45 und nach neun Monaten 50 Prozent. Ab November wird gezählt. Wer allerdings jetzt schon sechs Wochen oder länger im selben Betrieb ist, erhält schon gleich 15 Prozent Zuschlag und die nächsten Stufen auch entsprechend früher.


Und wenn ich schon viel länger als sechs Wochen im Betrieb bin?

Rückwirkend zählen immer nur sechs Wochen. Und die Zuschläge beginnen immer mit 15 Prozent.


Bekommt jeder Leiharbeitnehmer den Zuschlag?

Nein. Erste Voraussetzung ist: In der Verleihfirma, bei der er arbeitet, muss der Tarifvertrag mit der IGZ und BAP gelten. Oder der Arbeitgeber sich im Arbeitsvertrag auf deren Tarifverträge beziehen. Zweite Voraussetzung: Der Leihbeschäftigte ist in der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt. Dazu zählen etwa Auto- und Zulieferfirmen, Maschinenbau, Schiffbau, Elektro- und Informationstechnologie. Ob der Metallbetrieb tarifgebunden ist, spielt keine Rolle.


Wo kann ich erfahren, ob mein Einsatzbetrieb zur Metallindustrie gehört?

Beim Betriebsrat des Einsatzbetriebs. Oder in der IG Metall-Verwaltungsstelle; über deren Adresse und Telefonnummer gibt die Hotline (siehe Box in der rechten Spalte) Auskunft.


Was ist, wenn ich bei einer Magdeburg Verleihfirma beschäftigt, aber in Salzgitter eingesetzt bin?

Spielt keine Rolle. Der Tarifvertrag über die Branchenzuschläge gilt bundesweit.


Stimmt es, dass der Zuschlag auf 90 Prozent des Lohns eines vergleichbaren Stammbeschäftigten gedeckelt ist?

Nein. Eine allgemeine Deckelung sieht der Tarifvertrag nicht vor. Es kann nur in Ausnahmefällen vorkommen, dass ein Leiharbeiter mit Zuschlag mehr verdient als ein Stammbeschäftigter. Dann nämlich, wenn letzterer nicht nach dem Metall-Tarif bezahlt wird, zum Beispiel weil in seinem Metallbetrieb keine Tarifverträge gelten. Für solche Fälle ist eine Deckelung auf 90 Prozent des tatsächlichen (!) Entgelts eines vergleichbaren Beschäftigten möglich. 90 statt 100 Prozent, weil beim Zuschlag die durchschnittliche Leistungszulage nicht berücksichtigt wird. Die Deckelung setzt aber voraus, dass der Entleiher sich darauf ausdrücklich beruft und das tatsächliche Entgelt nachweist.


Was gilt, wenn meine Beschäftigungszeiten im Einsatzbetrieb unterbrochen werden?

Unterbrechungen unter von drei Monaten sind unerheblich; beim nächsten Einsatz im gleichen Betrieb werden die Einsatzzeiten weitergezählt.


Wie wirken sich Feiertage, Urlaub oder Krankheit aus?

Urlaube, Feiertage und Krankheiten bis zu sechs Wochen werden bei der Einsatzdauer und damit bei der Berechnung der Stufen mitgezählt.


Und wenn mein Arbeitgeber wechselt, mein Einsatzbetrieb aber der selbe bleibt?

Das spielt für die Einsatzdauer keine Rolle. Die Zeiten beim vorherigen Arbeitgeber werden angerechnet.


Darf mein Arbeitgeber den Branchenzuschlag mit anderen Leistungen verrechnen?

Nein, eine Verrechnung zum Beispiel mit Fahrgeld, Aufwandsentschädigungen, mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder anderen Zuschlägen ist nicht zulässig. Einzige Ausnahme: Übertarifliche Leistungen, die der Arbeitgeber freiwillig zahlt, also etwa Entgelt über Tarif.


Gelten Betriebsvereinbarungen über Leiharbeit jetzt nicht mehr?

Doch. Wenn Betriebsräte in Metallbetrieben schon vor dem Tarifabschluss über Branchenzuschläge Vereinbarungen erstritten haben, die die Bezahlung von Leihbeschäftigten besser regeln, gelten sie weiter. In diesem Fall geht es um zusätzliche Leistungen, die der Metall-Arbeitgeber zahlt. Wäre eine Betriebsvereinbarung schlechter, müsste der Leihbeschäftigte auf jeden Fall den tariflichen Branchenzuschlag erhalten. Denn den muss sein (tarifgebundener) Verleiher zahlen, unabhängig davon, was im Einsatzbetrieb geregelt ist.


Wie wirken sich künftige Tariferhöhungen aus?

Die Höhe der Branchenzuschläge wird regelmäßig an die Tariferhöhungen für die Leiharbeitsbranche und an die für die Metall- und Elektroindustrie angepasst. Zum ersten?Mal geschieht dies im November 2013.

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