Ratgeber Minijobs: Arbeitnehmerrechte im 450-Euro-Job
Minijobs sind vollwertige Arbeitsverhältnisse

Ein Minijob ist eine ganz normale Teilzeitbeschäftigung. Auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde! Nur bei der Sozialversicherung sind Minijobs eine Besonderheit.

5. März 20155. 3. 2015


Minijobber, so genannte geringfügig Beschäftigte, werden von den Arbeitgebern oft anders behandelt als die regulären Beschäftigten. Urlaub und Geld, Lohnfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, sowie tarifliches Urlaubsgeld wird ihnen meist vorenthalten. Zu Unrecht. Minijobber werden nur in der Sozialversicherung – das sind die Kranken-, Pflege-, Renten- und die Arbeitslosenversicherung, anders behandelt. Im Betrieb sind sie ganz normale Beschäftigte nach dem Betriebsverfassungsgesetz, mit allen Arbeitnehmerrechten.


Diskriminierung von Minijobbern ist verboten

„Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer – es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einem Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.“ So steht es in Paragraf 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Minijobber sind also arbeitnehmerrechtlich ganz normale Teilzeitbeschäftigte. Wenn ein Arbeitgeber seine Minijobber diskriminiert, ist das ein Verstoß gegen das Gesetz.

Bestimmend für den Minijob sind zwei Merkmale: Erstens die Entgeltgrenze: Der Verdienst darf 450 Euro im Monat nicht übersteigen. Dann ist die Beschäftigung geringfügig entlohnt (nach § 8 SGB IV). Der Fachausdruck heißt: Entgeltgeringfügigkeit. Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden auf die 450 Euro angerechnet.

Zweitens gibt es seit Januar 2015 die Zeitgrenze: Demnach darf der Job pro Kalenderjahr nicht länger als 70 Tage („Tage-Regel“) oder drei Monate („Monats-Regel“) andauern. Dauert die Beschäftigung nicht länger als 70 einzelne Tage im Jahr – etwa weil jeweils nur donnerstags gearbeitet wird – oder nicht länger als 3 Monate, dann ist das eine kurzfristige Beschäftigung und versicherungsfrei.

Diese Regelungen gelten bis 31. Dezember 2018. Ab Januar 2019 gilt wieder die bisherige Zeit-Begrenzung von 50 Tagen oder zwei Monaten.

Es gibt beim Minijob an sich keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit. Da auch für Minijobs seit Anfang 2015 der gesetzliche Mindestlohn mit 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden muss, kann maximal 52,5 Stunden pro Monat gearbeitet werden.


Gesetzliche und tarifliche Ansprüche

Auch Minijobber haben wie reguläre Beschäftigte Anspruch auf:

  • Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
  • Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (20 Arbeitstage) oder nach dem im Betrieb geltenden Tarifvertrag (zum Beispiel Metall- und Elektroindustrie: 30 Arbeitstage).
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit, an Feiertagen sowie im Urlaub nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
  • Recht auf Arbeits- und Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz.
  • Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz.
  • Elternzeit und Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
  • Recht auf Vertretung durch den Betriebsrat. Minijobber dürfen Betriebsräte wählen und auch selbst für den Betriebsrat kandidieren.
  • Rechte aus Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.


Und verbindlich für Gewerkschaftsmitglieder:

  • Korrekte Eingruppierung in die korrekte Lohn-, Gehalts- oder Entgeltgruppe nach dem im Betrieb geltenden Tarifvertrag.
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach geltenden Tarifvertrag.
  • Alle tariflichen Leistungen, etwa Qualifizierung, vermögenswirksame Leistungen oder Beschäftigungssicherung.

Sehr ausführlich zum Thema Minijob informiert der DGB-Ratgeber Minijobs. Beratung und Hilfe bei konkreten Problemen gibt es beim Betriebsrat oder bei der IG Metall vor Ort.

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