Ratgeber Gesundheitsschutz
10 Regeln für den Corona-Schutz im Betrieb

Corona verlangt einen erhöhten Gesundheitsschutz. Das Risiko, mit dem Coronavirus angesteckt zu werden, ist allgegenwärtig - auch am Arbeitsplatz. Zehn Regeln und Tipps, die Beschäftigte wirkungsvoll vor einer Infektion schützen. Mit Plakaten in 16 Sprachen.

14. Mai 202014. 5. 2020 |
Aktualisiert am 6. Mai 20216. 5. 2021


Die Gefahr ist nicht gebannt: Die Impfkampagne in Deutschland hat zwar deutlich an Fahrt aufgenommen – mittlerweile sind knapp 30 Prozent der Bevölkerung zumindest einmal geimpft – und es hat den Anschein, als sei die dritte Welle gebrochen.  Aber noch ist die Pandemie nicht besiegt. Das Risiko, mit dem Coronavirus angesteckt zu werden, ist in Deutschland weiter hoch, die Gefahr, auch am Arbeitsplatz an der Lungenkrankheit Covid-19 zu erkranken, gegeben.

Schutzmaßnahmen sind und bleiben deshalb unverzichtbar. Überall, in jedem Unternehmen im Land, müssen die Beschäftigten vor einer Ansteckung geschützt werden. Elementar ist, das Infektionsrisiko wirksam zu minimieren – und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestmöglich zu schützen.

1. Sicherheitsabstand einhalten

Der Sicherheitsabstand zwischen zwei Beschäftigten bei der Arbeit muss nach derzeitigem medizinischem Kenntnisstand mindestens 1,5m betragen. Ist der Mindestabstand zwischen den Arbeitsplätzen nicht zu gewährleisten, muss die Anzahl der Beschäftigten reduziert werden,die zeitgleich arbeiten.

2. Besonders schutzbedürftige Beschäftigte schützen

Für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen (zum Beispiel Beschäftigte mit bestimmten Vorerkrankungen oder Schwangere) ist zu prüfen, ob zusätzlich zu den kollektiven Maßnahmen individuelle Maßnahmen zuergreifen sind.

3. Zusammentreffen von mehreren Beschäftigten vermeiden

Bei Beginn oder Ende der Arbeitszeit sowie bei Pausen ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen (versetzte Zeiten, Bodenmarkierungen etc.) zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter kommt.

4. Regelmäßig Lüften

Eine mögliche Virenbelastung der Atemluft muss durch verstärktes Lüften vermieden werden. Wird über Fenstergelüftet, heißt dies häufigeres und längeres Lüften über die gesamte Fensterfläche (Stoßlüften). Lüftungsanlagen sind nur mit geeignetem Filter und - soweit möglich - hohem Außenluftanteil zu betreiben.

5. Essensausgabe organisieren und Anzahl der Stühle in der Kantine verringern

In der Betriebskantine ist sowohl bei der Essensausgabe als auch an den Tischen durch weniger Stühle zu gewährleisten, dass nicht zu viele Beschäftigte zur gleichen Zeit vor Ort sind und der notwendige Abstand eingehalten werden kann.

6. Regelmäßig Hände waschen oder desinfizieren

Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz für eine entsprechende Handhygiene Sorge tragen. Während der Arbeitszeit ist den Beschäftigten mehrfach die erforderliche Zeit einzuräumen, um sich ihre Hände zu waschen. Wasser, Seife, Papierhandtücher und geschlossene Müllbehälter sind hierfür in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.

7. Reinigungsplan für Arbeitsflächen und Betriebsmittel erstellen

Da das Coronavirus auch auf Flächen überleben kann, sollte der Arbeitgeber durch einen geeigneten Reinigungsplan gewährleisten, dass insbesondere die Flächen am Arbeitsplatz, die mit den Händen berührt werden, täglich mit handelsüblichem Haushaltsreiniger gereinigt werden.

8. Wenn nötig, Mundschutz oder persönliche Schutzausrüstung tragen

Ob über die oben genannten organisatorischen Maßnahmen hinaus auch persönliche Schutzausrüstung (FFP2-Masken, Schutzkleidung etc.) oder aber Mund-Nasen-Bedeckung (für den Fremdschutz) erforderlich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Diese sollten als eine ergänzende Maßnahme berücksichtigt werden.

9. Unterweisung durch Arbeitgeber muss erfolgen

Damit alle erforderlichen Maßnahmen angemessen beachtet werden können, muss eine Unterweisung durch den Arbeitgeber erfolgen. Form, Inhalt und Sprache müssen für die Beschäftigten verständlich sein. Auch die Unterweisung von Leiharbeitnehmern oder Beschäftigten von Fremdfirmen muss sichergestellt werden.

10. Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz sicherstellen

Der Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG) koordiniert zeitnah die Umsetzung der Maßnahmen und hilft bei der Kontrolle ihrer Wirksamkeit. Die Verantwortung hat der Arbeitgeber. Dieser hat sich fachkundig unterstützen zulassen, zum Beispiel durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte.

Klar ist, die Arbeitgeber stehen in der Pflicht: Sie sind per Gesetz für den Schutz der Gesundheit im Betrieb verantwortlich. Die Kosten für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes trägt gemäß Paragraf 3 Absatz 3 ArbSchG der Arbeitgeber.

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat in dieser Frage nichts zu tun hätte. Im Gegenteil: Bei der Planung und Durchsetzung der Maßnahmen ist der Betriebsrat einzubeziehen. Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht und sollte es auch nutzen. Zur Sicherheit der Beschäftigten muss er mit dem Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zur Corona-Prävention vereinbaren. Das Mittel der Wahl hierbei: Gefährdungen beurteilen und Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umsetzen.

Um die Betriebsräte bei der Wahrnehmung ihrer Mitbestimmungsrechte zu unterstützen, hat die IG Metall bereits ein Papier mit den 10 wichtigsten Maßnahmen veröffentlicht. Darüber hinaus hat sie die „Handlungshilfe Corona-Prävention“ vorgelegt und diese regelmäßig aktualisiert.

Welche Vorkehrungen im Einzelnen zu treffen sind, kann pauschal nicht gesagt werden – das zeigt die Ermittlung der vor Ort bestehenden Gefährdungen. Klar ist allerdings: Nur eine Maßnahmenkombination kann einen wirksamen Infektionsschutz garantieren. Wichtig darüber hinaus: Technische Maßnahmen haben stets Vorrang vor organisatorischen, diese wiederum vor personenbezogenen („TOP-Prinzip“).

Die Notwendigkeit, für einen effektiven Infektionsschutz zu sorgen, gilt selbstverständlich auch dann, wenn es im Betrieb keinen Betriebsrat gibt. In diesem Fall sollten sich die Beschäftigten für den Schutz ihrer Gesundheit einsetzen: Das Betriebsverfassungsgesetz weist in ç 81 (3) auf ein Anhörungsrecht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hin. Es betrifft alle Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Zusätzlich sieht das Arbeitsschutzgesetz in ç 17 (2) ein Beschwerderecht bei Präventionsmängeln vor. Wenn der Arbeitgeber diese Mängel nicht behebt, können sich die Beschäftigten an die zuständige Behörde wenden, also an das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz.

 

10 Maßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus im Betrieb (PDF, 3 Seiten)

Handlungshilfe der IG Metall zum Corona-Schutz im Betrieb – für Betriebsräte (PDF, 34 Seiten)

Corona-Schutz-Tipps in 16 Sprachen

Die Gesundheit hat höchste Priorität. Deshalb erfordert es an allen Arbeitsplätzen wirksame Maßnahmen, um das Infektionsrisiko der Beschäftigten zu minimieren. Um Dich dabei zu unterstützen, gibt es von uns die wichtigsten Informationen zur Corona-Prävention – nicht nur in deutsch, sondern in 15 weiteren Sprachen als PDFs zum Herunterladen.

Corona-Prävention im Betrieb – das Wichtigste in Kürze (in deutsch) sowie in:

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Hinweis: Diesen Beitrag haben wir zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal veröffentlicht. Der Inhalt ist von uns aktualisiert.

 

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