Was ist eine Friedenspflicht?
Friedenspflicht bedeutet, dass während der Laufzeit eines gültigen Tarifvertrags keine Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Nach Ende der Friedenspflicht können wir zu Warnstreiks aufrufen. Das tun wir in der Regel auch, um den Verhandlungs- und Einigungsdruck auf die Arbeitgeber zu erhöhen.
Die Friedenspflicht kann auch durch die Tarifparteien verlängert werden, um mehr Zeit für eine friedliche Einigung zu haben. Beispiel: Das Schieds- und Schlichtungsabkommen in der Metall- und Elektroindustrie schreibt eine Verlängerung der Friedenspflicht nach Auslaufen der Tarifverträge um vier Wochen vor.
Was sind Warnstreiks?
Warnstreiks sind befristete Arbeitsniederlegungen von einigen Stunden. Damit wollen IG Metall und Beschäftigte die Arbeitgeber zu einem Angebot bewegen oder gegen ein zu geringes Angebot protestieren. Warnstreiks sind wie Vollstreiks verfassungsrechtlich als Grundrecht garantiert. Das Streikrecht leitet sich ab von der „Koalitions- und Vereinsfreiheit“, die in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz verankert ist. Darum darf sich jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer an einem Warnstreik beteiligen – ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht.
Betriebsratsmitglieder dürfen sich in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer und Gewerkschaftsmitglieder an Warnstreiks beteiligen.
Wer an Warnstreiks teilnimmt, muss keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten. Arbeitgeber dürfen Warnstreikende nicht maßregeln und weder während noch nach der Arbeitsniederlegung kündigen. Zur Sicherheit wird mit einem Tarifergebnis auch eine sogenannte Maßregelungsklausel abgeschlossen, die vor Abmahnungen und anderen Benachteiligungen schützt.
Wie sieht es mit Auszubildenden aus?
Außerhalb des Berufsschulunterrichts dürfen sich auch alle Auszubildenden und dual Studierenden am Warnstreik beteiligen. Schließlich fordern wir auch für sie eine Erhöhung der Vergütung.
Und Leihbeschäftigte?
Leihbeschäftigte dürfen bei Warnstreiks und Vollstreiks nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Dies ergibt sich aus den DGB-Tarifverträgen zur Leiharbeit, aber auch aus dem seit 1. April 2017 geltenden Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das ein solches Verbot vorsieht.
Unzulässig ist sowohl, dass Leihbeschäftigte im Entleihbetrieb direkt Tätigkeiten von Beschäftigten übernehmen, die sich im Arbeitskampf befinden. Oder auch nur mittelbar von Beschäftigten, die die Tätigkeiten von Beschäftigten übernommen haben, die sich im Arbeitskampf befinden. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er in diesen Fällen das Recht hat, seine Arbeitsleistung zu verweigern.
Warnstreik im Homeoffice – geht das?
Selbstverständlich können sich auch Beschäftigte im Homeoffice, genau wie ihre Kolleginnen und Kollegen im Betrieb, an Warnstreiks beteiligen. Allerdings besteht hier die Problematik, dass ihre Teilnahme in Präsenz häufig nicht möglich ist und daher digitale Formate gewählt werden müssen. Die Frage ist dann, wie man diese Beschäftigten erreicht und miteinander in einer gemeinsamen „Aktion“ verbindet. Hier sind Ideen gefragt und die IG Metall vor Ort hilft dabei, diese umzusetzen. Ob vor dem Rechner oder vor dem Werkstor: Es gilt, entschlossen zu handeln und sich geschlossen zu beteiligen!
Muss ich dazu „ausstechen“ oder „ausstempeln“?
Nein, die Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen sind kollektive Arbeitsniederlegungen, keine „Freizeit“. Deshalb muss die Abwesenheit nicht dokumentiert und Fehlstunden müssen nicht nachgearbeitet werden.
Muss ich mich beim Vorgesetzten abmelden, wenn ich einem Warnstreik- oder Streikaufruf folge?
Nein, bei Teilnahme am Warnstreik besteht keine Pflicht, sich beim Vorgesetzten oder im Zeiterfassungssystem abzumelden. Die bloße Teilnahme genügt. Beim Streik sind die wechselseitig bestehenden Rechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Es besteht somit keine Meldepflicht gegenüber dem Vorgesetzten. Wenn die IG Metall zum Warnstreik aufgerufen hat und die Beschäftigten sich dem Warnstreikaufruf anschließen, ist automatisch die Arbeitspflicht für die Dauer des Warnstreiks aufgehoben. Das gilt auch für Kolleginnen und Kollegen, die sich im Homeoffice an Warnstreiks beteiligen.
Habe ich Anspruch auf Entgelt, wenn ich einem Warnstreik- oder Streikaufruf folge?
Nein. Bei einem Streik gibt es keine Arbeitspflicht, aber eben auch keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Er kann daher für Streikzeiten das Entgelt kürzen, ebenso die Ausbildungsvergütungen. Er muss dies aber nicht tun.
Fragen und Antworten: Wie laufen Tarifverhandlungen ab?
Zum Laden dieses Videos müssen Sie die YouTube Cookies aktivieren und stimmen somit der Datenschutzerklärung von YouTube zu.