Das Bundesausbildungsförderungsgesetz – kurz BAföG – ermöglicht Schüler*innen und Auszubildenden aus finanziell schwächeren Elternhäusern die Teilnahme an weiterführenden Bildungsangeboten. Da es sich um eine staatliche Regelung handelt, besteht Rechtsanspruch, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundsätzlich förderungsfähig nach BAföG sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen (inklusive damit zusammenhängender verpflichtender Praktika). Auch Auslandsaufenthalte können gefördert werden. Hierfür sollten die Anträge mindestens sechs Monate vor dem geplanten Aufenthalt gestellt werden.
Auch Menschen ohne deutschen Pass können BAföG erhalten. Die konkrete Ausgestaltung hängt vom individuellen Status ab (EU-Bürger/in, Flüchtling etc.). Eine Förderung ist möglich bis zum 30. Lebensjahr (es gilt der Zeitpunkt des zu fördernden Ausbildungsbeginns), bei Masterstudiengängen bis zum 35. Lebensjahr. Ausnahmeregelungen existieren für Absolventen*innen des Zweiten Bildungsweges und für Eltern mit Kindern unter zehn Jahren.
Ob ein individueller Anspruch auf BAföG besteht, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Das gleiche gilt für die Höhe des Anspruches. Beides hängt von der Art der Ausbildung und den persönlichen und familiären Verhältnissen ab.
Folgende Faktoren sind entscheidend:
- Art der Ausbildung
- Wohnverhältnisse
- Zuschuss zur Kranken- sowie Pflegeversicherung
- Unterhaltspflicht durch die Eltern
- Ort der Ausbildung/des Studiums
Die Förderung wird für die Dauer der Ausbildung in Regelzeit gewährt. Sie kann verlängert werden, wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. Schwangerschaft, Kindererziehung, Gremientätigkeit, Interessenvertretungstätigkeit, Behinderung.
Elternunabhängiges BAföG
Um elternunabhängiges BAföG zu erhalten, muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) auf dem Zweiten Bildungsweg, z.B. Abendgymnasium oder Kollegs
- Ausbildungsbeginn nach der Vollendung des 30. Lebensjahres und wichtige dafür vorliegende Gründe
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens fünfjährige Erwerbstätigkeit vor Ausbildungsantritt
- dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung mit anschließender dreijähriger Erwerbstätigkeit
- Vollwaise, Wohnort der Eltern unbekannt oder Eltern im Ausland lebend und an Unterhaltszahlungen rechtlich gehindert
Studienförderung
Studierende an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und Akademien erhalten aktuell – sofern sie einen grundsätzlichen Anspruch haben – maximal 861 Euro monatlich. Das ist der sogenannte Förderhöchstsatz. Sind Kinder unter zehn Jahren zu betreuen, besteht zusätzlich ein Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro monatlich als Vollzuschuss.
Die Förderung besteht zur Hälfte aus einem Zuschuss und zur anderen Hälfte aus einem staatlichen Darlehen ohne Zinsen. Es müssen also 50 Prozent zurückgezahlt werden – aber nie mehr als 10 000 Euro. Wer aber 77 Monatsraten getilgt hat, ist künftig endgültig schuldenfrei, ganz gleich wie hoch sein Darlehen ursprünglich war. Die Rückzahlungspflicht beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer.
Detaillierte Informationen, Merkblätter und Antragsformulare zum BAföG