Wenn das Geld nicht reicht
So finanzierst Du Ausbildung oder Studium

Auszubildende und dual Studierende können verschiedene finanzielle Unterstützungen erhalten. Wir geben Tipps zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), zu BAföG, Wohn- und Kindergeld – und wir erklären, was Du bei einem Nebenjob beachten solltest.

27. August 202427. 8. 2024


Es gibt eine Vielzahl von Anlaufstellen, eine ganze Reihe von Unterstützungsmöglichkeiten. Manche, wie die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hängen davon ab, ob Du während Deiner Ausbildung in einer eigenen Wohnung lebst oder nicht. Andere Unterstützungen, wie etwa das BAföG gibt es, wenn die Ausbildung nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen oder das Einkommen des Ehepartners und der Eltern finanziert werden kann.

Wir werden im Folgenden detailliert beschreiben, welche Voraussetzungen für welche Art von Unterstützungsleistung erfüllt sein müssen – und wollen aber starten mit der Frage, wie man selbst seine Finanzen während der Ausbildung oder dem dualen Studium aufbessern kann.

Konkret gefragt: Dürfen Auszubildende in ihrer Freizeit einen Nebenjob haben? Und wenn ja: Auf was muss dann dringend geachtet werden?
 

Mit Nebenjob Finanzen aufbessern

Zunächst einmal: Gesetzlich ist es nicht verboten, mehrere Arbeitsverträge zu haben. In der Regel ist aber im Arbeits- oder Ausbildungsvertrag vereinbart worden, dass Nebenbeschäftigungen der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfen. Das bedeutet aber nicht, dass der Ausbilder sich aussuchen kann, ob er zustimmt oder nicht. Er muss deshalb zwar informiert werden, im Normalfall kann er aber nicht ablehnen. Sollte er etwas gegen den Nebenjob haben, muss er das schon begründen.

Elementar für Dich dagegen ist: Auch als Auszubildender hat man das Arbeitszeitgesetz zu beachten. Das heißt, man darf nicht mehr als 8 Stunden pro Werktag (also auch samstags = 48 Stunden pro Woche) arbeiten. Bei 16- bis 18-Jährigen begrenzt das Jugendarbeitsschutzgesetz die Wochenarbeitszeit zudem auf 40 Stunden. Außerdem müssen zwischen den Arbeitszeiten Ruhepausen von 11 Stunden liegen.

Nun noch eine wichtige Frage: Darf man einen Nebenjob bei der Konkurrenz antreten?

Während eines bestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ist es grundsätzlich verboten, irgendeine Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber zu betreiben. Man darf weder selbst einem Konkurrenzgewerbe nachgehen noch bei einem Konkurrenten arbeiten, wenn diese Tätigkeit Wettbewerbshandlungen einschließt, etwa für eine andere Versicherungsagentur Policen zu vermitteln. Das gilt auch für Auszubildende.
 

Arbeitszeitgesetz einhalten

Allerdings: Ist die Tätigkeit selbst keine Wettbewerbshandlung, also als Maurer in einem anderen Baubetrieb zu arbeiten oder als Verkäufer in einem anderen Supermarkt, ist das nicht verboten.

Und was droht, wenn die Einwilligung vom Ausbilder fehlt und das Ganze auffliegt?

Das Ausbildungsverhältnis kann nach der Probezeit nur fristlos gekündigt werden. Das heißt, es muss ein solch schwerwiegender Verstoß gegen vertragliche Pflichten vorliegen, dass es dem Ausbilder nicht zumutbar ist, auch nur die Kündigungsfrist abzuwarten. Das bloße Verschweigen einer Nebentätigkeit trotz bestehenden vertraglichen Zustimmungserfordernisses wird in aller Regel keine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Steht die Tätigkeit aber im Widerspruch zur Ausbildung und gefährdet diese, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Soweit zur Frage, was man beachten muss, wenn man mit einem Nebenjob seine Finanzen aufbessern will. Es gibt darüber hinaus eine Reihe von Möglichkeiten, finanzielle Unterstützung zu bekommen.
 

Hier die wichtigsten Unterstützungsformen für Auszubildende.
 

1.) Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Prinzipiell gilt: Minderjährige, die während ihrer Ausbildung nicht zu Hause wohnen können, weil der Betrieb zu weit vom Elternhaus entfernt ist, können finanzielle Unterstützung erhalten. Das Ganze nennt sich Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Berufsausbildungsbeihilfe

Volljährige oder verheiratete Auszubildende können finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie nicht zu Hause wohnen. Sie erhalten die Beihilfe auch dann, wenn sie in der Nähe ihrer Eltern leben. Derzeit zahlt die Bundesagentur maximal 822 Euro für Lebensunterhalt und Miete. Auf die Höhe der tatsächlichen Miete kommt es nicht an. Der jeweilige Anspruch errechnet sich aus dem Einkommen der Eltern bzw. des Partners/der Partnerin.

Müssen Auszubildende für ihre Ausbildung umziehen, können sie im ersten Ausbildungsjahr durch die Agenturen für Arbeit auch einen Mobilitätszuschuss für zwei monatliche (Familien-)Heimfahrten erhalten. Hierfür müssen sie vor Abschluss des Ausbildungsvertrags unbedingt bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit vorstellig werden.


Voraussetzungen für BAB

  • Du bist in der Berufsausbildung oder nimmst an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil.
  • Du hast einen Ausbildungsvertrag für eine betriebliche (nicht nur schulische) Berufsausbildung.
  • Du kannst während der Ausbildung nicht bei Deinen Eltern wohnen, weil der Betrieb zu weit entfernt ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Hin- und Rückweg von der Wohnung der Eltern zum Ausbildungsbetrieb insgesamt mehr als zwei Stunden dauern.
  • Oder Du bist älter als 18 Jahre und/oder verheiratet und/oder hast ein Kind und wohnst in der Nähe Deiner Eltern.
  • Du erhältst noch keine mit BAB vergleichbare Leistung.
  • Die Agentur für Arbeit prüft und bestätigt, dass Du das Geld brauchst.

 

Antrag frühzeitig stellen

Wurde Dein Antrag bewilligt, erhältst Du BAB während der vorgeschriebenen Ausbildungszeit oder solange, wie Du an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmst. Beantrage BAB so früh wie möglich, am besten vor Beginn Deiner Ausbildung. Du erhältst den Zuschuss rückwirkend nur ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Den Antrag stellst Du bei der Agentur für Arbeit der Stadt, in der Du Deinen Wohnsitz hast.

Mit dem BAB-Rechner der Agentur für Arbeit (BA) kannst Du überschlagen, wie viel Berufsausbildungsbeihilfe Du voraussichtlich bekommst. Weitere Informationen zur Berufsausbildungsbeihilfe gibt es von der BA. Hier findest Du die zuständige Behörde in Deiner Stadt.

 

Bürgergeld für Auszubildende?

Übrigens: Bei einer betrieblichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sind vorrangig Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld zu beantragen. Ausbildungsgeld ist eine Leistung der Agentur für Arbeit für Menschen mit Behinderungen. Als Auszubildender hast Du also grundsätzlich keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Allerdings: Wenn Du Schülerin oder Schüler einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule, einer Fach- oder Berufsfachschule, Auszubildender oder Teilnehmer einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bist und bei Deinen Eltern wohnst, gilt diese Ausschlussregelung nicht.

Soweit Dir jedoch ein nicht ausbildungsbedingter Bedarf (Mehrbedarfszuschläge und einmalige Beihilfen) entsteht, kann Dir hierfür Sozialhilfe gewährt werden. In besonderen Härtefällen kann Dir das Sozialamt auch während der Ausbildung Hilfe zum Lebensunterhalt nach Paragraf 27 SGB II als Zuschuss oder Darlehen gewähren.

Auch Studierende sind betroffen

Auch Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld, da sie vorrangig BAföG beziehen können. Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Wenn Du zum Beispiel bei Deinen Eltern wohnst, kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufstockung zum BAföG erhalten.

Ob Auszubildender oder Studierender: Ansprechpartner für Sozialhilfe ist das Jobcenter vor Ort.

 

2.) BAföG / Stipendien / Bildungskredite 

Für Auszubildende und dual Studierende gibt es eine ganze Reihe von Fördermöglichkeiten. Man muss sie nur kennen. Hier stellen wir sie vor.

Aufstiegsstipendium

Die Bundesregierung hat ein Stipendium eigens für beruflich Qualifizierte ohne Abitur aufgelegt. Es heißt „Aufstiegsstipendium“ und richtet sich an besonders begabte Studienwillige (bzw. Studierende) mit Berufserfahrung. Die Voraussetzungen für eine Bewerbung sind eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Aufstiegsfortbildung, eine mindestens zweijährige Berufspraxis vor Studienbeginn sowie der Nachweis besonderer Leistungen. Dazu zählen:

  • sehr gute Abschlussnoten (mindestens 1,9 oder 87 Punkte) oder
  • die besonders erfolgreiche Teilnahme an einem bundesweiten beruflichen Leistungswettbewerb oder
  • ein begründeter Vorschlag des Betriebs

Wer bereits studiert, darf das zweite Fachsemester noch nicht abgeschlossen haben. Eine Altersgrenze gibt es nicht. Die Förderung beträgt bei einem Vollzeitstudium 853 Euro monatlich, zuzüglich 80 Euro Büchergeld. Für Kinder unter zehn Jahren wird eine Betreuungspauschale gewährt. Stipendiatinnen und Stipendianten in berufsbegleitenden Studiengängen erhalten jährlich 2700 Euro.

Mehr Infos auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Weiterbildungsstipendium

Besonders begabte Auszubildende haben die Möglichkeit, ein Weiterbildungsstipendium zu erhalten. Dafür muss bei der für die Ausbildung zuständigen Kammer ein Antrag gestellt werden. Die Förderkriterien sind aber auch hier nicht ohne:

Überdurchschnittlich guter Abschluss einer Ausbildung in einem anerkannten dualen Ausbildungsberuf. Das bedeutet:

  • Abschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten (1,9 Durchschnittsnote) oder bei einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb unter die ersten Drei gekommen oder begründeter Vorschlag durch den Arbeitgeber oder die Berufsschule anhand konkreter Beispiele
  • Unter 25 Jahre alt. Ausnahme: Freiwilligendienste und/oder Mutterschutz- und Elternzeit sind nachweisbar. Dann erhöht sich das Maximalalter auf 28 Jahre
  • Keine Vollzeitstudentin und kein Hochschulabsolvent

Die Förderung wird maximal für drei Jahre gewährt. Insgesamt werden bis zu 8100 Euro ausgezahlt. Zehn Prozent der Kosten pro Maßnahme müssen selbst getragen werden. Förderungsfähig sind anspruchsvolle Weiterbildungen, die in der Regel berufsbegleitend absolviert werden müssen. Dazu zählen:

  • fachbezogene berufliche Qualifikationen,
  • Vorbereitungskurse für Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Meister/in, Techniker/in, Betriebswirt/in, Fachwirt/in),
  • fachübergreifende Kompetenzen wie Fremdsprachen, EDV, Rhetorik

Unter Umständen können auch berufsbegleitende Studiengänge gefördert werden. Diese dürfen jedoch nicht in Vollzeit sein, noch nicht begonnen haben und müssen auf der Berufsausbildung aufbauen.

Studienstart für Erstsemester

Mit einer Studienstarthilfe von 1000 Euro soll es jungen Menschen aus einkommensschwachen Haushalten mit Sozialleistungsbezug erleichtert werden, ein Studium aufzunehmen. Erstanschaffungen wie Laptop, Lehrmaterial oder eine Mietkaution für die erste eigene Wohnung sollen damit finanziell abgefedert werden. Die Einmalzahlung gilt als Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Die Leistung kann ab September beantragt werden.

BAfÖG

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz – kurz BAföG – ermöglicht Schülern und Auszubildenden aus finanziell schwächeren Elternhäusern die Teilnahme an weiterführenden Bildungsangeboten. Da es sich um eine staatliche Regelung handelt, besteht Rechtsanspruch, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Grundsätzlich förderungsfähig nach BAföG sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen (inklusive damit zusammenhängender verpflichtender Praktika). Auch Auslandsaufenthalte können gefördert werden. Hierfür sollten die Anträge mindestens sechs Monate vor dem geplanten Aufenthalt gestellt werden.

Auch Menschen ohne deutschen Pass können BAföG erhalten. Die konkrete Ausgestaltung hängt vom individuellen Status ab (EU-Bürger/in, Flüchtling etc.). Eine Förderung ist möglich bis zum 30. Lebensjahr (es gilt der Zeitpunkt des zu fördernden Ausbildungsbeginns), bei Masterstudiengängen bis zum 35. Lebensjahr. Ausnahmeregelungen existieren für Absolventen und Absolventinnen des Zweiten Bildungsweges und für Eltern mit Kindern unter zehn Jahren.

Ob ein individueller Anspruch auf BAföG besteht, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Das gleiche gilt für die Höhe des Anspruches. Beides hängt von der Art der Ausbildung und den persönlichen und familiären Verhältnissen ab.

Folgende Faktoren sind entscheidend:

  • Art der Ausbildung
  • Wohnverhältnisse
  • Zuschuss zur Kranken- sowie Pflegeversicherung
  • Unterhaltspflicht durch die Eltern
  • Ort der Ausbildung/des Studiums


Die Förderung wird für die Dauer der Ausbildung in Regelzeit gewährt. Sie kann verlängert werden, wenn besondere Umstände vorliegen, zum Beispiel Schwangerschaft, Kindererziehung, Gremientätigkeit, Interessenvertretungstätigkeit, Behinderung.

Elternunabhängiges BAföG

Um elternunabhängiges BAföG zu erhalten, muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) auf dem Zweiten Bildungsweg, z.B. Abendgymnasium oder Kollegs
  • Ausbildungsbeginn nach der Vollendung des 30. Lebensjahres und wichtige dafür vorliegende Gründe
  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens fünfjährige Erwerbstätigkeit vor Ausbildungsantritt
  • dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung mit anschließender dreijähriger Erwerbstätigkeit
  • Vollwaise, Wohnort der Eltern unbekannt oder Eltern im Ausland lebend und an Unterhaltszahlungen rechtlich gehindert


Studienförderung

Studierende an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und Akademien erhalten aktuell – sofern sie einen grundsätzlichen Anspruch haben – maximal 992 Euro monatlich. Das ist der sogenannte Förderhöchstsatz. Sind Kinder unter zehn Jahren zu betreuen, besteht zusätzlich ein Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160 Euro monatlich als Vollzuschuss.

Die Förderung besteht zur Hälfte aus einem Zuschuss und zur anderen Hälfte aus einem staatlichen Darlehen ohne Zinsen. Es müssen also 50 Prozent zurückgezahlt werden – aber nie mehr als 10 000 Euro. Wer aber 77 Monatsraten getilgt hat, ist künftig endgültig schuldenfrei, ganz gleich wie hoch sein Darlehen ursprünglich war. Die Rückzahlungspflicht beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer.

Detaillierte Informationen, Merkblätter und Antragsformulare zum BAföG

Aufstiegs-BAföG

Das Aufstiegs-BAföG begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf die Förderung beruflicher Aufstiegsfortbildungen. Dabei ist die Form der Fortbildung unerheblich. Die Förderung ist an bestimmte persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen geknüpft.

Gefördert werden alle Qualifizierungsabschlüsse oberhalb des Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfen- oder Berufsfachschulabschlusses; allerdings nicht über der Meisterebene. Ein Mindestumfang von 400 Unterrichtsstunden muss erfüllt sein. Infrage kommen unter anderem also berufliche Fortbildungen wie Meister/in, Techniker/in und Betriebswirt/in.

Um eine Förderung beantragen zu können, muss eine anerkannte und abgeschlossene berufliche Erstausbildung nachgewiesen werden. Gefördert werden Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ebenso wie Fernlehrgänge. Der Zuschuss wird unabhängig vom Einkommen gewährt. Bei Vollzeitmaßnahmen kann, einkommens- und vermögensabhängig, ein Beitrag zum Lebensunterhalt geleistet werden.

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden mit bis zu 15 000 Euro gefördert. Davon sind allerdings nur 40 Prozent ein nichtrückzahlbarer Zuschuss. Der Rest umfasst ein zinsgünstiges Darlehen. Das Prüfungsstück wird bis zur Hälfte der notwendigen Kosten gefördert, allerdings nur bis maximal 2000 Euro – auch das als zinsgünstiges Darlehen.

Die Beiträge zum Lebensunterhalt bei Vollzeitmaßnahmen sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragsstellers. Das Darlehen wird durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährt. Es ist während der Fortbildung und noch eine gewisse Zeit darüber hinaus zinsfrei – insgesamt maximal sechs Jahre. Anschließend ist es innerhalb von zehn Jahren in Raten von mindestens 128 Euro monatlich zurückzuzahlen. Bei erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung kann ein Antrag auf Reduzierung der Rückzahlung gestellt werden. Maximal 40 Prozent können erlassen werden.

Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung

Die Hans-Böckler-Stiftung (HBS) ist eine große gewerkschaftsnahe Stiftung. Sie fördert gezielt Menschen aus finanziell schwachen Familien, aus nichtakademischen Elternhäusern sowie gewerkschaftlich Aktive. Mit über 2500 Stipendiatinnen und Stipendianten ist sie das zweitgrößte Studienförderwerk Deutschlands. Für IG Metall-Mitglieder ist die HBS eine sehr gute Adresse, wenn es um die Unterstützung von Fort- und Weiterbildungen geht.

Bewerben können sich:

  • Gewerkschaftlich und/oder gesellschaftspolitisch engagierte Studierende
  • Engagierte Menschen auf dem Zweiten Bildungsweg
  • Abiturienten/innen aus bildungsbenachteiligten Gruppen
  • Promovierende

Weitere Infos zu Bewerbungsverfahren und -fristen

Meisterbonus (in Bayern)

Der Meisterbonus ist eine Bonuszahlung des Freistaates Bayern. Jede erfolgreiche Absolventin und Absolvent einer Fortbildung zum Meister, Fachwirt, Fachkaufmann/-frau oder Betriebswirt erhält vom Freistaat Bayern einen Bonus in Höhe von 2000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort in Bayern liegt. Zudem muss die Prüfung in Bayern abgelegt worden sein. Der Meisterbonus muss nicht extra beantragt werden. Die IHK Würzburg ermittelt die Anspruchsberechtigten und zahlt den Bonus an zwei festen Terminen im Jahr aus.

Mehr zum Meisterbonus

 

3.) Wohngeld

Zunächst: Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Familien, Alleinerziehende, Rentnerinnen und Rentner oder auch Studierende ohne BAföG. Es hilft vielen Menschen, die deutlich gestiegenen Wohnkosten zu bewältigen. Wer ein geringes Einkommen hat, sollte seinen Anspruch auf Wohngeld prüfen lassen.

Grundsätzlich können auch Studierende Wohngeld erhalten. Allerdings können Studierende nur dann Wohngeld beziehen, wenn Sie keinen Anspruch auf BAföG haben beziehungsweise nicht der gesamte Haushalt dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein studierendes Elternteil mit seinem Kind zusammenwohnt.

Es kann daher erforderlich sein, bei der Beantragung des Wohngeldes eine Bescheinigung der BAföG-Behörde vorzulegen. Ausnahmen können ebenfalls bestehen, wenn beispielsweise die Altersgrenze für die BAföG-Berechtigung überschritten ist oder wenn das BAföG ausschließlich als Bankdarlehen bezogen wird.

 

4.) Kindergeld

Für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr erhalten Erziehungsberechtigte in Deutschland Kindergeld – ebenso wie für Auszubildende und studierende Kinder unter 25 Jahren. Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen haben unter Umständen zusätzlich Anspruch auf einen Kinderzuschlag.

Kindergeld

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Eltern erhalten das Kindergeld, bis die Kinder volljährig werden. Ab dem 18. Geburtstag gibt es das Kindergeld nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Bis zum 21. Geburtstag des Kindes können Eltern Kindergeld bekommen, wenn das Kind

  • arbeitslos und als arbeitssuchend gemeldet ist.

Bis zum 25. Geburtstag des Kindes können Eltern Kindergeld bekommen, wenn das Kind

  • eine Ausbildung (dazu gehören auch Schule und Studium) macht oder
  • sich in einer Übergangszeit von vier Monaten befindet oder
  • keinen Ausbildungsplatz findet und darum seine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, oder
  • einen anerkannten Freiwilligendienst leistet.


Wie hoch ist das Kindergeld?

Seit 2023 erhalten Eltern für jedes Kind 250 Euro pro Monat. Es gibt keine unterschiedlichen Beträge mehr, die von der Zahl der Kinder abhängig ist, für die Kindergeld ausgezahlt wird.

 

Wie sieht das Antragsverfahren aus?

Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden – meist ist das jene, in deren Bezirk man wohnt. Die Familienkasse zahlt das Kindergeld monatlich aus. Es steht Eltern für jeden Monat zu, in dem sie an mindestens einem Tag alle Voraussetzungen erfüllen. Wurde das Kind zum Beispiel am 25. Mai geboren, dann erhalten Eltern das volle Kindergeld für den Monat Mai.


Kann Kindergeld rückwirkend beantragt werden?

Ja. Kindergeld kann für bis zu 6 Monate rückwirkend gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass Eltern das Kindergeld zustand, aber nicht ausgezahlt wurde – zum Beispiel, weil sie keinen Antrag gestellt haben.


Was ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist ein finanzieller Zuschuss, der zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt wird. Er soll verhindern, dass Kinder in Armut aufwachsen. Der KiZ steht Familien und Alleinerziehenden zu, wenn ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, sie jedoch finanzielle Unterstützung benötigen, um für den Lebensunterhalt der gesamten Familie zu sorgen.

Zusätzlich zum Kindergeld erhalten diese Familien nicht nur den KiZ, sondern sie sind auch von den Kita-Gebühren befreit und können unter anderem auch Leistungen des Schulbedarfspakets bekommen.
 

Wie hoch ist der Kinderzuschlag?

Seit Januar 2024 beträgt der Höchstbetrag 292 Euro – pro Kind und Monat. Zusammen mit dem Kindergeld von 250 Euro pro Monat ergibt sich eine Gesamtleistung von 542 Euro pro Kind. Übersteigt das Einkommen der Eltern eine bestimmte Grenze, dann wird ein Teil des Elterneinkommens angerechnet, das heißt, die 292 Euro werden gekürzt. Eltern mit geringem Einkommen erhalten also den vollen Höchstbetrag von 292 Euro. Mit steigendem Einkommen sinkt der Auszahlungsbetrag und läuft langsam aus. Rechenbeispiel hat der Deutsche Gewerkschaftsbund auf seiner Webseite zusammengestellt.


Wer kann den Kinderzuschlag erhalten?

Anspruch auf Kinderzuschlag haben Eltern

  • für das sie auch Kindergeld erhalten und
  • das im Haushalt der Eltern lebt und
  • unter 25 Jahre alt und
  • unverheiratet ist.

Ob Eltern Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, hängt vor allem von ihrem Einkommen ab. Das Einkommen muss über einer gesetzlich vorgegebenen Mindesthöhe von 600 Euro brutto für Alleinstehende und 900 Euro brutto für Paare liegen. Außerdem hängt der Anspruch von der Höhe der Wohnkosten und der Anzahl der Personen im Haushalt ab.

Ob es sich für lohnt, einen Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen, könnt Ihr auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums mit dem KiZ-Lotsen prüfen. Das Ganze dauert weniger als 10 Minuten.

 

Mehr Geld durch Tarifvertrag

Wer in einem Betrieb mit Tarifvertrag arbeitet, hat meist eine deutlich höhere Ausbildungsvergütung als „tariflose Auszubildende“. Die Grafik (unten) zeigt dies beispielhaft für drei Ausbildungsvergütungen im Handwerk.

Im Vergleich: Ausbildungsvergütungen mit und ohne Tarif

Höhere Ausbildungsvergütungen sind aber nicht der einzige Vorzug eines Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplatzes mit Tarifbindung. Auch sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld meist höher, und in vielen Branchen gibt es zusätzlich Extrazahlungen. Auf all diese Leistungen haben allerdings nur unsere Mitglieder einen Anspruch.

Nicht zu vergessen: Die Aussicht nach der Ausbildung übernommen zu werden, lässt viele Azubis ruhiger schlafen. In der Metall- und Elektro-Industrie und in der Stahlbranche ist die unbefristete Übernahme per Tarifvertrag gesichert, sofern es ein betriebliches Verfahren dazu gibt. Fehlt dieses, gibt es eine 12-monatige Übernahme.

Bei Tarifverhandlungen hat die IG Metall immer wieder besondere Regeln für Auszubildende durchgesetzt: Zum Beispiel, dass Fahrtkosten zur Berufsschule übernommen werden, Ausbildungsvergütungen überproportional steigen oder dass es freie Tage vor Prüfungen gibt. Mehr über uns und eine Mitgliedschaft bei der IG Metall erfährst Du unter anderem hier.

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