FAQ tarifliches Zusatzgeld (T-ZUG)
T-ZUG: Jetzt freie Tage für 2025 beantragen

Beschäftigte mit Kindern, Pflegeaufgaben oder in Schichtarbeit in der Metall- und Elektroindustrie können bis 31. Oktober statt Tariflichem Zusatzgeld (T-ZUG) bis zu acht zusätzliche freie Tage für das Jahr 2025 beantragen. Unsere FAQ zum T-ZUG.

20. Juli 202020. 7. 2020 |
Aktualisiert am 23. September 202423. 9. 2024


Seit 2019 erhalten Beschäftigte in tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG). Das sind 27,5 Prozent Deines durchschnittlichen Monatsentgelts.

Dazu kommt ein Zusatzbetrag (ZUB oder T-ZUG B), ab 2023 in Höhe von 18,5 Prozent des Eckentgelts des jeweiligen Tarifgebiets, zwischen 560 und 630 Euro.

Beschäftigte, die in Schicht arbeiten, Kinder betreuen oder Angehörige pflegen, können wahlweise das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG A, 27,5 Prozent des Monatsentgelts) in Zeit umwandeln und dadurch zusätzliche acht Tage im Jahr frei nehmen. Im Jahr 2022 haben über 400 000 Beschäftigte die T-ZUG-Option auf freie Tage statt Geld genutzt.

Die T-ZUG-Option ist zu unterscheiden von der „Verkürzten Vollzeit“: IG Metall-Mitglieder in Vollzeit haben das Recht, ihre Arbeitszeit für 6 bis 24 Monate befristet auf bis zu 28 Stunden zu reduzieren. Die „Verkürzte Vollzeit“ muss spätestens 6 Monate vor Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden. T-ZUG-Tage und Verkürzte Vollzeit können auch kombiniert werden.

Wir beantworten nachfolgend die häufigsten Fragen zum T-ZUG:


Was ist „T-ZUG“ und wer bekommt es?

Das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG) ist eine weitere jährliche tarifliche Sonderzahlung, die wir in der Metall-Tarifrunde 2018 erreicht haben.

Es setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem T-ZUG (A) – 27,5 Prozent vom individuellen Monatsentgelt, die mit der Juli-Abrechnung ausbezahlt werden.Dazu kommt ein Zusatzbetrag – ZUB oder T-ZUG B – in Höhe von 18,5 Prozent vom tariflichen Facharbeiter-Eckentgelt Deines Tarifgebiets. Auszubildende erhaltend entsprechend der prozentualen Anbindung ihrer Vergütungen an das Eckentgelt je nach Ausbildungsjahr und Tarifgebiet rund 30 bis 40 Prozent davon.

Durch die prozentuale Anbindung an die tariflichen Monatsentgelte steigt nicht nur das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG A), sondern auch der Zusatzbetrag (T-ZUG B) mit jeder zukünftigen Tariferhöhung prozentual mit.

Das T-ZUG erhalten Beschäftigte, Auszubildende und Studierende, die jeweils zum Auszahlungstag in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben. Beschäftigte in Teilzeit oder Altersteilzeit erhalten das tarifliche Zusatzgeld anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit.
 

Was ist die „T-ZUG-Wahloption“ auf acht freie Tage?

Beschäftigte, die Kinder betreuen, Angehörige pflegen oder in Schicht arbeiten, können ihr tarifliches Zusatzgeld – das T-ZUG A – auch in acht freie Tage („tarifliche Freistellungszeit“) tauschen. Der Antrag auf die acht freien Tage für das Folgejahr muss bis zum 31. Oktober gestellt werden.

Das T-ZUG B (oder T-ZUG-Zusatzbetrag) ist nicht von der Wahloption betroffen und wird in Geld ausbezahlt.
 

Für wen gilt das tarifliche Zusatzgeld?

Für Stammbeschäftigte in Betrieben, in denen der Flächentarifvertrag der IG Metall für die Metall- und Elektroindustrie gilt: Rechtsanspruch haben nur Mitglieder der IG Metall.

Viele Arbeitgeber gewähren jedoch freiwillig tarifliche Leistungen auch den Beschäftigten, die nicht Mitglied der IG Metall sind – also auch das tarifliche Zusatzgeld. Dabei verfolgen sie auch die Strategie, den Beschäftigten möglichst wenig Anreize zu bieten, in die IG Metall einzutreten – und die IG Metall dadurch möglichst schwach zu halten, koste es was es wolle. Allerdings: Wenn es hart auf hart kommt, können Nicht-Mitglieder auch keine Ansprüche geltend machen – und etwa vor Gericht das tarifliche Zusatzgeld oder die Wahloption auf die acht Tage einklagen. Das können nur IG Metall-Mitglieder.


Wann gibt es das tarifliche Zusatzgeld?

Der T-ZUG (T-ZUG A = 27,5 Prozent Deines Monatsentgelts) und der Zusatzbetrag (T-ZUG B = 18,5 Prozent des Eckentgelts) wird in der Regel am 31. Juli ausbezahlt. Die Auszahlung des Zusatzbetrags (T-ZUG B) kann bei schlechter wirtschaftlicher Lage jedoch um sechs Monate verschoben werden und bei einer Nettorendite unter 2,3 Prozent auch ganz entfallen. Allerdings muss der Arbeitgeber der IG Metall dafür Nachweise wie den letzten Jahresabschluss vorlegen.

Kein Anspruch auf T-ZUG besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet.

 

Hat das Kurzarbeitergeld Auswirkungen auf das T-ZUG?

Nach Auffassung der IG Metall nicht. Das T-ZUG ist eine tarifliche Jahressonderzahlung, die auch bei Kurzarbeit voll ausbezahlt wird.

Das T-ZUG A (27,5 Prozent vom Monatsentgelt) berechnet sich nach den Vorschriften zu Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, die durch Kurzarbeit nicht tangiert werden. Die IG Metall ist daher der Auffassung, dass sich auch das T-ZUG A infolge von Kurzarbeit nicht verringert. Bislang sind dazu auch keine größeren Problemfälle bekannt.

Der Zusatzbetrag (T-ZUG B) berechnet sich aus einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe. Kurzarbeit wirkt sich daher definitiv nicht auf seine Höhe aus.


Was ist die sogenannte „T-ZUG-Wahloption“?

Besonders belastete Beschäftigte mit Kindern, zu pflegenden Angehörigen oder in Schichtarbeit können wählen und statt T-ZUG A (27,5 Prozent vom Monatsentgelt) zusätzliche acht Tage im Jahr frei nehmen. Auch sie erhalten trotzdem den vollen Zusatzbetrag (T-ZUG B) von 18,5 Prozent des Facharbeiter-Eckentgelts ihres jeweiligen Tarifgebiets, was derzeit 560 bis 630 Euro entspricht.

Mit dieser Regelung haben wir eine neue Möglichkeit für mehr Selbstbestimmung geschaffen – neben der „verkürzten Vollzeit“, die individuell die vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 28 Stunden in der Woche erlaubt.

Die Option auf Wandlung von Geld in Zeit kann aber auch bei Beschäftigungsproblemen kollektiv im Betrieb genutzt werden (siehe unten: „Ich bekomme das T-ZUG nicht. Warum?“)


Wer kann die Freistellungszeit von acht Tagen wählen?

Schichtbeschäftigte in Vollzeit, die seit mindestens drei Jahren in drei oder mehr Schichten oder nur in der Nachtschicht arbeiten und zum 1. Januar des Folgejahres (in dem sie die freien Tagen nehmen wollen) mindestens fünf Jahre im Betrieb sind. Sowie Beschäftigte, die mindestens fünf Jahre in Wechselschicht arbeiten und sieben Jahre im Betrieb sind.

Mütter und Väter, die ihre Kinder unter acht Jahren im eigenen Haushalt betreuen. Erstmalig ist ein Antrag möglich mit einer mindestens zweijährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Genommene Elternzeit zählt dabei als Betriebszugehörigkeit. Es gilt ein zweimaliger Anspruch pro Kind zur Betreuung von Kindern, die im eigenen Haushalt leben, bis zum vollendeten 8. Lebensjahr.

Pflegende Männer und Frauen, die Angehörige ersten Grades – Eltern, Kinder, Partnerin, Partner oder Schwiegereltern – mit mindestens Pflegegrad 1 häuslich pflegen. Aber auch in Fällen akuter Pflege ist ein kurzfristiger Antrag auf die acht Tage im Anschluss an die zehn Tage gesetzliche Akutpflege möglich.

 

Stimmt es, dass nur ein Teil der Belegschaft die acht Tage beantragen kann?

Ausgenommen von der Wahloption sind Auszubildende und Beschäftigte in Altersteilzeit. Sie stehen in einem besonderen Arbeitsverhältnis. Auszubildende etwa sind zum Lernen im Betrieb und haben einen festen Ausbildungsplan. Beschäftigte in Altersteilzeit haben eine vertragliche über die gesamte Dauer ihrer Altersteilzeit festgelegte zu leistende Arbeitszeit.

In Ausnahmefällen kann es bei der tariflichen Freistellungszeit weitere Einschränkungen geben. Wenn der Arbeitgeber das ausfallende Arbeitsvolumen nicht mit der entsprechenden Qualifikation ausgleichen kann, muss er mit dem Betriebsrat Gespräche über Lösungen aufnehmen. Erst wenn die Betriebsparteien bis zum 31. Dezember keine Lösung erzielen können, darf der Arbeitgeber Anträge ablehnen. Allerdings passiert das selten. Seit Inkrafttreten der T-ZUG-Wahloption 2019 wurden über 90 Prozent der Anträge genehmigt.

Zudem kann der Anspruch auf die freien Tage durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf weitere Beschäftigtengruppen erweitert werden oder sogar auf alle Beschäftigten (siehe unten: „Ich bekomme das T-ZUG nicht. Warum?“). Frag Deinen Betriebsrat nach speziellen Regelungen in Deinem Betrieb.


Können Teilzeitbeschäftigte auch die acht Tage wählen?

Beschäftigte, die nach dem 1. Januar 2019 auf Teilzeit oder verkürzte Vollzeit reduziert haben und Kinder betreuen oder Angehörige pflegen, können die tarifliche Freistellungszeit ebenfalls wählen. Ausgenommen sind Schichtarbeiterinnen und Schichtarbeiter mit verkürzter Arbeitszeit, in Teilzeit oder verkürzter Vollzeit. Wenn sie jedoch Kinder oder Pflege als Antragsgrund angeben, haben auch sie Anspruch auf die tarifliche Freistellungszeit. Obwohl der Anspruch auf T-ZUG bei verkürzter Arbeitszeit nur anteilig entsprechend der geleisteten Arbeitszeit besteht, kommen in der Regel auch für Teilzeitbeschäftigte acht zusätzliche Tage heraus: Wer etwa jeden Tag nur vier Stunden arbeitet, erhält eben acht freie Vier-Stunden-Tage. Komplizierter kann es bei unregelmäßigen Arbeitszeiten werden. Frag auch hier am besten Deinen Betriebsrat oder Deine IG Metall vor Ort.
 

Kann ich auch in Altersteilzeit freie Tage wählen?

Beschäftigte in Altersteilzeit können leider keine freien Tage statt T-ZUG wählen. Hintergrund ist unter anderem, dass die Deutsche Rentenversicherung die Freistellungstage als eine Reduzierung der Arbeitszeit ansieht, die dem Hälftigkeitsgrundsatz in Altersteilzeit zuwiderläuft. Im Ergebnis wäre damit dann das Vorliegen von „Altersteilzeitarbeit“ im Sinne des Gesetzes und damit auch die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge des Altersteilzeitentgelts gefährdet.
 

Bekomme ich T-ZUG, auch wenn ich krank bin?

Ja, das T-ZUG wird nur bei Ruhezeiten reduziert. Doch bei Krankheit gibt es das volle T-ZUG, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen hinausgeht. Zudem zählen beitragspflichtige Einmal- oder Sonderzahlungen wie das T-Geld (auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie T-Geld) der letzten 12 Monate mit bei der Berechnung des "kumulierten Regelentgelts" als Basis für das Krankengeld. Das kalendertägliche Krankengeld beträgt dann 70 Prozent dieses kumulierten Brutto-Regelentgelts, maximal jedoch 90 Prozent des regelmäßigen Nettoentgelts. Das bedeutet, dass das T-ZUG Dein Krankengeld erhöht.


Kann ich auch nur einen Teil des T-ZUGs in Zeit wählen – oder einzelne Stunden frei nehmen?

Grundsätzlich erfolgt die Inanspruchnahme in Form von ganzen freien Tagen, vergleichbar wie beim Urlaub. Arbeitgeber und Beschäftigte können sich jedoch einvernehmlich auch auf eine hiervon abweichende Regelung verständigen.

Bei der zeitlichen Festlegung der Freistellung sind die Wünsche des Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.


Was ist, wenn ich die acht Tage nicht komplett frei nehmen kann?

Die Freistellungstage verfallen, allerdings erhältst Du für die nicht genommen Tage dann tarifliches Zusatzgeld, je Tag 1/8 Deines T-ZUG A.
 

Wie beantrage ich die acht freien Tage?

Du musst die acht Tage für das folgende Jahr bis zum 31. Oktober beantragen. Der Antrag auf die sogenannte „tarifliche Freistellungszeit“ braucht keine spezielle Form. Das geht auch formlos, per Brief. Gib Deinen Antragsgrund an – Kinder, Pflege oder Schicht - und füge Nachweise bei. Bei Deinem Antrag hilft Dir Dein Betriebsrat oder Deine IG Metall vor Ort mit Mustervorlagen. In vielen Betrieben gibt es fertige Antragsformulare.

Für IG Metall-Mitglieder: Musterantrag zum Ausfüllen (PDF)

 

Ich bekomme das T-ZUG nicht. Warum?

Wer die acht freien Tage wählt, bekommt dann natürlich kein T-ZUG A in Höhe von 27,5 Prozent des Monatsentgelts.

Neben der individuellen Wahloption gibt es aber auch eine kollektive Möglichkeit, für ganze Betriebe oder einzelne Bereiche das T-ZUG A in Zeit zu wandeln, wenn zu wenig Arbeit da ist.

Die Idee: Wenn alle acht Tage im Jahr weniger – also kürzer arbeiten, dann können Arbeitsplätze in Krisen gesichert werden. Wegen der Corona-Krise haben in den letzten beiden Jahren viele Betriebe diese Option zur Sicherung von Arbeitsplätzen genutzt, neben Kurzarbeit und den Regelungen zur Arbeitszeitabsenkung nach den Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung.

Mit dem Tarifabschluss 2021 hat die IG Metall weitere tarifliche Optionen zur Wandlung von Geld in Zeit geschaffen (etwa das Transformationsgeld oder den Transformationsbaustein), die Betrieben mehr Spielraum zur Beschäftigungssicherung durch Arbeitszeitverkürzung geben – und die Einkommen der Beschäftigten durch einen teilweisen Entgeltausgleich weitgehend absichern.
Bei allen kollektiven Optionen zur Wandlung von Geld in Zeit gilt jedoch: Der Arbeitgeber darf nicht allein entscheiden. Der Betriebsrat muss zustimmen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen dazu eine Betriebsvereinbarung aushandeln.

Frag Deinen Betriebsrat oder Deine IG Metall vor Ort, ob in Deinem Betrieb eine besondere Regelung zum tariflichen Zusatzgeld zur Anwendung kommt.

Wie weise ich nach, dass mein Angehöriger Pflegegrad 1 hat?

Mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Diensts der Krankenkasse. Für akute Pflegefälle genügt ein Attest vom Arzt.


Wie weise ich nach, dass ich mein Kind im eigenen Haushalt betreue?

Mit einer Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts.


Die acht Tage kann ich mit Kindern unter acht Jahren beantragen. Was ist dafür der Stichtag?

Stichtag ist der erste Tag des Jahres, für das Du die acht Tage tarifliche Freistellungszeit beantragen willst. Wenn etwa Dein Kind am 1. Januar noch keine acht Jahre alt ist, besteht der Anspruch auf die acht Tage für das komplette Jahr.


Wie oft kann ich die acht Tage beantragen?

Zur Betreuung von Kindern und zur Pflege von Angehörigen geht das zwei Mal je Kind oder Pflegefall. Für Schichtbeschäftigte gibt es keine Beschränkung.


Wenn ich zwei Kinder unter acht Jahren habe, kann ich dann 16 Tage im Jahr freinehmen?

Nein, es sind immer maximal acht freie Tage im Jahr möglich.


Wo gebe ich den Antrag ab?

Bei Deinem Arbeitgeber, mit Kopie an den Betriebsrat. Frage Deinen Betriebsrat zum genauen Verfahren in Deinem Betrieb.

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