Seit 2019 erhalten Beschäftigte in tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG A). Das sind 27,5 Prozent Deines durchschnittlichen Monatsentgelts.
Dazu kommt ein Zusatzbetrag (ZUB oder T-ZUG B), der mit dem neuen Tarif-Verhandlungsergebnis ab Februar 2026 von 18,5 Prozent auf 26,5 Prozent des Eckentgelts des jeweiligen Tarifgebiets steigt.
Beschäftigte, die in Schicht arbeiten, Kinder betreuen oder Angehörige pflegen, können wahlweise das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG A, 27,5 Prozent des Monatsentgelts) in Zeit umwandeln und dadurch bis zu 8 zusätzliche Tage im Jahr frei nehmen.
Die T-ZUG-Option ist zu unterscheiden von der „Verkürzten Vollzeit“: IG Metall-Mitglieder in Vollzeit haben das Recht, ihre Arbeitszeit für 6 bis 24 Monate befristet auf bis zu 28 Stunden zu reduzieren. Die „Verkürzte Vollzeit“ muss spätestens 6 Monate vor Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden. T-ZUG-Tage und Verkürzte Vollzeit können auch kombiniert werden.
Wir beantworten nachfolgend die häufigsten Fragen zum T-ZUG – und was sich ab 2025 ändert.
Was ist „T-ZUG“ und wer bekommt es?
Das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG) ist eine weitere jährliche tarifliche Sonderzahlung, die wir in der Metall-Tarifrunde 2018 erreicht und in den Metall-Tarifrunden 2022 und 2024 verbessert haben.
Es setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
- Das T-ZUG (A) – 27,5 Prozent vom individuellen Monatsentgelt, die mit der Juli-Abrechnung ausbezahlt werden.
- Das T-ZUG B oder Zusatzbetrag (ZUB) – bisher 18,5 Prozent vom tariflichen Facharbeiter-Eckentgelt Deines Tarifgebiets.
Das T-ZUG B steigt nach dem neuen Tarifergebnis ab 2026 dann auf 26,5 Prozent des Eckentgelts. Je nach Tarifgebiet sind das 845 bis 952 Euro.
Das T-ZUG B wird ab 2025 im Februar statt im Juli ausbezahlt.
Auszubildende erhalten das T-ZUG B anteilig entsprechend der prozentualen Anbindung ihrer Vergütungen an das Eckentgelt je nach Ausbildungsjahr und Tarifgebiet rund 40 Prozent davon.
Durch die prozentuale Anbindung an die tariflichen Monatsentgelte steigt nicht nur das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG A), sondern auch der Zusatzbetrag (T-ZUG B) mit jeder zukünftigen Tariferhöhung prozentual mit.
Das T-ZUG erhalten Beschäftigte, Auszubildende und Studierende, die jeweils zum Auszahlungstag in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben. Beschäftigte in Teilzeit oder Altersteilzeit erhalten das tarifliche Zusatzgeld anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit.
Für wen gilt das tarifliche Zusatzgeld?
Anspruch haben Stammbeschäftigte in Betrieben, in denen der Flächentarifvertrag der IG Metall für die Metall- und Elektroindustrie gilt: Rechtsanspruch haben nur Mitglieder der IG Metall.
Viele Arbeitgeber gewähren jedoch freiwillig tarifliche Leistungen auch den Beschäftigten, die nicht Mitglied der IG Metall sind – also auch das tarifliche Zusatzgeld. Dabei verfolgen sie auch die Strategie, den Beschäftigten möglichst wenig Anreize zu bieten, in die IG Metall einzutreten – und die IG Metall dadurch möglichst schwach zu halten, koste es was es wolle. Allerdings: Wenn es hart auf hart kommt, können Nicht-Mitglieder auch keine Ansprüche geltend machen – und etwa vor Gericht das tarifliche Zusatzgeld oder die Wahloption auf die acht Tage einklagen. Das können nur IG Metall-Mitglieder.
Wann gibt es das tarifliche Zusatzgeld?
Der T-ZUG (T-ZUG A = 27,5 Prozent Deines Monatsentgelts) und der Zusatzbetrag (T-ZUG B – steigt ab 2026 auf 26,5 Prozent des Eckentgelts) wurden bisher in der Regel im Juli ausbezahlt. Die Auszahlung des Zusatzbetrags (T-ZUG B) ist nun jedoch auf Februar verschoben worden.
Dafür wird nun das Transformationsgeld/ der Transformationsbaustein (T-Geld) künftig mit dem T-ZUG A im Juli ausbezahlt.
Bisher konnte das T-ZUG B „differenziert“ – also bei schlechter wirtschaftlicher Lage verschoben werden oder bei einer Nettorendite unter 2,3 Prozent auch ganz entfallen. Das geht nach dem Tarifabschluss 2024 nicht mehr. Das T-ZUG B bleibt erhalten. Dafür wird das T-Geld künftig „differenziert“. Vorteil: Da das T-ZUG B für alle Beschäftigten gleich hoch ist, kommt es überproportional als soziale Komponente den unteren Entgeltgruppen zugute, die nicht mehr entfallen kann.
Hat das Kurzarbeitergeld Auswirkungen auf das T-ZUG?
Nach Auffassung der IG Metall nicht. Das T-ZUG ist eine tarifliche Jahressonderzahlung, die auch bei Kurzarbeit voll ausbezahlt wird.
Das T-ZUG A (27,5 Prozent vom Monatsentgelt) berechnet sich nach den Vorschriften zu Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, die durch Kurzarbeit nicht tangiert werden. Die IG Metall ist daher der Auffassung, dass sich auch das T-ZUG A infolge von Kurzarbeit nicht verringert. Bislang sind dazu auch keine größeren Problemfälle bekannt.
Der Zusatzbetrag (T-ZUG B) berechnet sich aus einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe. Kurzarbeit wirkt sich daher definitiv nicht auf seine Höhe aus.
Was ist die „T-ZUG-Wahloption“ oder „tarifliche Freistellungszeit“?
Besonders belastete Beschäftigte mit Kindern, zu pflegenden Angehörigen oder in Schichtarbeit können statt des T-ZUG A (27,5 Prozent vom Monatsentgelt) auch die sogenannte „tarifliche Freistellungszeit“ wählen. Das bedeutet bis zu acht zusätzliche freie Tage im Jahr.
Auch sie erhalten trotzdem den vollen Zusatzbetrag (T-ZUG B) von bisher 18,5 Prozent – ab 2026 dann 26,5 Prozent des Facharbeiter-Eckentgelts ihres jeweiligen Tarifgebiets.
Mit dieser Regelung haben wir eine neue Möglichkeit für mehr Selbstbestimmung geschaffen – neben der „verkürzten Vollzeit“, die individuell die vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 28 Stunden in der Woche erlaubt.
Die Option auf Wandlung von Geld in Zeit kann aber auch bei Beschäftigungsproblemen kollektiv im Betrieb genutzt werden (siehe unten: „Ich bekomme das T-ZUG nicht. Warum?“).
Wer kann die freien Tage wählen?
Schichtbeschäftigte, die seit mindestens drei Jahren in drei oder mehr Schichten, Nachtschicht oder – jetzt neu ab 2025 – in Wechselschicht arbeiten und zum 1. Januar des Folgejahres (in dem sie die freien Tagen nehmen wollen) mindestens fünf Jahre im Betrieb sind.
Bisher wurden für Beschäftigte in Wechselschicht fünf Jahre in Schicht und sieben Jahre im Betrieb vorausgesetzt. Mit dem Verhandlungsergebnis vom November 2024 gelten für sie jedoch ab 2025 die gleichen Ansprüche wie für die Dreischicht-.und Dauernachtschicht-Beschäftigten.
Ihre bis zu 8 freien Tage können Schichtbeschäftigte beliebig oft, also jedes Jahr wiederholt beantragen.
Mütter und Väter, die ihre Kinder – jetzt neu ab 2025 – unter 12 Jahren im eigenen Haushalt betreuen. Bisher gab es Anspruch nur für Kinder unter 8 Jahren. Erstmalig ist ein Antrag möglich mit einer mindestens zweijährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Genommene Elternzeit zählt dabei als Betriebszugehörigkeit.
Es gilt ein Anspruch auf zwei Mal je 8 Tage pro Kind. Neu ab 2025 kommen weitere drei Mal 6 Tage je Kind hinzu. Wer also bereits in zwei Jahren 8 Tage für ein Kind frei genommen hat, kann nun noch einmal drei Jahre jeweils bis zu 6 freie Tage beantragen.
Pflegende Männer und Frauen, die Angehörige ersten Grades – Eltern, Kinder, Partnerin, Partner oder Schwiegereltern – mit mindestens Pflegegrad 1 häuslich pflegen. Aber auch in Fällen akuter Pflege ist ein kurzfristiger Antrag auf die 8 Tage im Anschluss an die 10 Tage gesetzliche Akutpflege möglich.
Bisher galt wie bei Kindern eine Begrenzung auf zwei Mal 8 freie Tage je Pflegefall. Auch bei der Pflege gibt es ab 2025 weitere drei Mal 6 Tage.
Achtung: Maximal sind immer nur 8 Tage zusätzlich pro Jahr möglich.
Wer zum Beispiel zwei Kinder unter 12 Jahren hat, kann die Ansprüche nicht auf 16 Tage im Jahr kumulieren, sondern darf immer nur höchstens 8 Tage im Jahre frei nehmen.
Können auch Teilzeitbeschäftigte die freien Tage wählen?
Bislang waren Schichtarbeiterinnen und Schichtarbeiter mit verkürzter Arbeitszeit, in Teilzeit oder verkürzter Vollzeit, von dem Anspruch auf die freien Tage ausgenommen. Mit dem neuen Tarifergebnis vom November 2024 ist diese Einschränkung nun abgeschafft.
Ebenso gibt es auch keinerlei Einschränkungen mehr für Beschäftigte, die bereits vor 2019 in Teilzeit waren.
Grundsätzlich haben nun alle Beschäftigten, die zum Kreis der Anspruchsberechtigen (Kinder, Pflege, Schicht – siehe oben) gehören, auch in Teilzeit Anspruch auf die freien Tage.
Obwohl der Anspruch auf T-ZUG bei verkürzter Arbeitszeit nur anteilig entsprechend der geleisteten Arbeitszeit besteht, kommen in der Regel auch für Teilzeitbeschäftigte die vollen 8 oder 6 zusätzlichen Tage heraus: Wer etwa jeden Tag nur vier Stunden arbeitet, erhält eben 8 oder 6 freie Vier-Stunden-Tage. Komplizierter kann es bei unregelmäßigen Arbeitszeiten werden. Frag hier am besten Deinen Betriebsrat oder Deine IG Metall vor Ort.
Bis wann muss ich die freien Tage beantragen?
Der Antrag auf die freien Tage für das Folgejahr muss generell bis zum 31. Oktober gestellt werden.
Achtung: Nach dem Tarifergebnis vom November erweitert sich nun der Kreis der Anspruchsberechtigten. Neu dabei sind nun etwa
- Beschäftigte in Dreischicht, Dauernachtschicht oder Wechselschicht, die in Teilzeit arbeiten
- Beschäftigte, die die letzten drei bis fünf Jahre in Wechselschicht gearbeitet haben und die zwischen fünf und sieben Jahren Betriebszugehörigkeit haben
- Eltern mit Kindern zwischen 8 und unter 12 Jahren
- Eltern oder pflegende Beschäftigte, die bereits zwei Mal die 8 Tage genommen und jetzt noch drei Mal 6 Tage nehmen dürfen.
Auch sie können die ausstehenden freien Tage für 2025 noch beantragen. Für sie wird die Frist verlängert bis zum 31. Januar 2025.
Um zeitnah planen zu können, sollten neu Anspruchsberechtigte aber möglichst noch bis zum 31. Dezember 2024 die freien Tage beantragen.
Stimmt es, dass nur ein Teil der Belegschaft die acht Tage beantragen kann?
Ausgenommen von der Wahloption auf tarifliche Freistellungszeit sind Auszubildende und Beschäftigte in Altersteilzeit. Sie stehen in einem besonderen Arbeitsverhältnis. Auszubildende etwa sind zum Lernen im Betrieb und haben einen festen Ausbildungsplan. Beschäftigte in Altersteilzeit haben eine vertragliche über die gesamte Dauer ihrer Altersteilzeit festgelegte zu leistende Arbeitszeit.
In Ausnahmefällen kann es bei der tariflichen Freistellungszeit weitere Einschränkungen geben. Wenn der Arbeitgeber das ausfallende Arbeitsvolumen nicht mit der entsprechenden Qualifikation ausgleichen kann, muss er mit dem Betriebsrat Gespräche über Lösungen aufnehmen. Erst wenn die Betriebsparteien keine Lösung erzielen können, darf der Arbeitgeber Anträge ablehnen. Allerdings passiert das selten. Seit Inkrafttreten der T-ZUG-Wahloption 2019 wurden über 90 Prozent der Anträge genehmigt.
Neu ab 2025 ist, dass die freien Tage gerecht aufgeteilt werden können, etwa vier Tage für alle anstragstellenden Beschäftigten in einem Betrieb oder auch einem Bereich des Betriebs – wobei dann das verbleibende T-ZUG A ausbezahlt wird.
Zudem kann der Anspruch auf die freien Tage durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf weitere Beschäftigtengruppen erweitert werden oder auch auf die übrigen, nicht anspruchsberechtigten Beschäftigten ausgedehnt werden, etwa bei Beschäftigungsproblemen, die dann Anspruch auf 6 freie Tage haben (siehe unten: „Ich bekomme das T-ZUG nicht. Warum?“). Frag Deinen Betriebsrat nach speziellen Regelungen in Deinem Betrieb.
Kann ich auch in Altersteilzeit freie Tage wählen?
Beschäftigte in Altersteilzeit können leider keine freien Tage statt T-ZUG wählen. Hintergrund ist unter anderem, dass die Deutsche Rentenversicherung die Freistellungstage als eine Reduzierung der Arbeitszeit ansieht, die dem Hälftigkeitsgrundsatz in Altersteilzeit zuwiderläuft. Im Ergebnis wäre damit dann das Vorliegen von „Altersteilzeitarbeit“ im Sinne des Gesetzes und damit auch die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge des Altersteilzeitentgelts gefährdet.
Bekomme ich T-ZUG, auch wenn ich krank bin?
Ja, das T-ZUG wird nur bei Ruhezeiten reduziert. Doch bei Krankheit gibt es das volle T-ZUG, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen hinausgeht. Zudem zählen beitragspflichtige Einmal- oder Sonderzahlungen wie das T-Geld (auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie T-Geld) der letzten 12 Monate mit bei der Berechnung des "kumulierten Regelentgelts" als Basis für das Krankengeld. Das kalendertägliche Krankengeld beträgt dann 70 Prozent dieses kumulierten Brutto-Regelentgelts, maximal jedoch 90 Prozent des regelmäßigen Nettoentgelts. Das bedeutet, dass das T-ZUG Dein Krankengeld erhöht.
Kann ich auch nur einen Teil des T-ZUGs in Zeit wählen – oder einzelne Stunden frei nehmen?
Grundsätzlich erfolgt die Inanspruchnahme in Form von ganzen freien Tagen, vergleichbar wie beim Urlaub. Arbeitgeber und Beschäftigte können sich jedoch einvernehmlich auch auf eine hiervon abweichende Regelung verständigen.
Bei der zeitlichen Festlegung der Freistellung sind die Wünsche des Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
Was ist, wenn ich die beantragten Tage nicht komplett frei nehmen kann?
Die Freistellungstage verfallen, allerdings erhältst Du für die nicht genommen Tage dann tarifliches Zusatzgeld, je Tag 1/8 Deines T-ZUG A.
Wie beantrage ich die freien Tage?
Du musst die acht Tage für das folgende Jahr bis zum 31. Oktober beantragen. Wenn Du neu anspruchsberechtigt bist (siehe oben „Wer kann die freien Tage wählen?“) ist die Frist für 2025 bis zum 31. Januar 2025 verlängert.
Der Antrag auf die sogenannte „tarifliche Freistellungszeit“ braucht keine spezielle Form. Das geht auch formlos, per Brief. Gib Deinen Antragsgrund an – Kinder, Pflege oder Schicht - und füge Nachweise bei. Bei Deinem Antrag hilft Dir Dein Betriebsrat oder Deine IG Metall vor Ort mit Mustervorlagen. In vielen Betrieben gibt es fertige Antragsformulare.
Ich bekomme das T-ZUG nicht. Warum?
Wer die acht freien Tage wählt, bekommt dann natürlich kein T-ZUG A in Höhe von 27,5 Prozent des Monatsentgelts.
Neben der individuellen Wahloption gibt es aber auch eine kollektive Möglichkeit, für ganze Betriebe oder einzelne Bereiche das T-ZUG A in Zeit zu wandeln, wenn zu wenig Arbeit da ist.
Die Idee: Wenn alle acht Tage im Jahr weniger – also kürzer arbeiten, dann können Arbeitsplätze in Krisen gesichert werden. In der Corona-Krise haben viele Betriebe diese Option zur Sicherung von Arbeitsplätzen genutzt, neben Kurzarbeit und den Regelungen zur Arbeitszeitabsenkung nach den Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung.
Mit dem Tarifabschluss 2021 hat die IG Metall weitere tarifliche Optionen zur Wandlung von Geld in Zeit geschaffen (etwa das Transformationsgeld oder den Transformationsbaustein), die Betrieben mehr Spielraum zur Beschäftigungssicherung durch Arbeitszeitverkürzung geben – und die Einkommen der Beschäftigten durch einen teilweisen Entgeltausgleich weitgehend absichern.
Bei allen kollektiven Optionen zur Wandlung von Geld in Zeit gilt jedoch: Der Arbeitgeber darf nicht allein entscheiden. Der Betriebsrat muss zustimmen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen dazu eine Betriebsvereinbarung aushandeln.
Frag Deinen Betriebsrat oder Deine IG Metall vor Ort, ob in Deinem Betrieb eine besondere Regelung zum tariflichen Zusatzgeld zur Anwendung kommt.
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