Dienstreisen im EU-Ausland: A1-Bescheinigung bleibt

Berichten zufolge sollten für Dienstreisen ins europäische Ausland A1-Bescheinigungen abgeschafft werden. Der EU-Rat sprach sich jedoch gegen diese Neuregelung aus. Jetzt wird nachverhandelt – und vorerst gilt die A1-Bescheinigung weiterhin.

1. Juli 20191. 7. 2019
Antonela Pelivan


Grundsätzlich gelten für Beschäftigte die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dem sie arbeiten. Bei einem Auslandseinsatz innerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Arbeitnehmer in der Regel eine sogenannte A1-Bescheinigung. Sie dokumentiert, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Recht unterliegt und gilt als Nachweis für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie im Bereich der Arbeitsförderung.

Berichten zufolge sollten für Dienstreisen ins europäische Ausland A1-Bescheinigungen abgeschafft werden. Ausgelöst wurde dieses Gerücht durch eine Meldung der EU-Kommission vom 20. März 2019. Darin wurde über eine Einigung unter den Vertretern des Europäischen Parlaments und des Rates berichtet, die Verordnungen über soziale Sicherheit zu überarbeiten. Danach sollte auch vereinbart werden, dass bei kurzen Dienstreisen die A1-Bescheinigung nicht mehr benötigt werde. Diese Einigung ist aber wenige Tage später von Ratsseite gekippt worden, sodass jetzt nachverhandelt werden muss.


A1 bleibt

Bis neue Regeln eingeführt sind, gelten die bisherigen Bestimmungen weiter. Das heißt, Arbeitnehmer brauchen regelmäßig eine A1-Bescheinigung, wenn sie grenzüberschreitend innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz arbeiten. Auch Dienstreisen in einen anderen Mitgliedsstaat sind eine vorübergehende Beschäftigung im Ausland, selbst wenn sie eintägig sind. Den Antrag auf eine A1-Bescheinigung stellt der Arbeitgeber elektronisch bei der zuständigen
Stelle. Für die Entsendung in Staaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, sind andere Nachweise nötig.

Wegen nationaler Vorschriften vieler EU-Mitgliedsstaaten zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping kontrollieren einige Staaten verstärkt, ob eine A1-Bescheinigung vorliegt, und sanktionieren unter Umständen das Fehlen dieser Bescheinigung. Vor allem Frankreich und Österreich sollen verstärkt kontrollieren.

Ob das A1-Formular auch in einem Transitland benötigt wird, hängt davon ab, ob die Tätigkeit bei der Durchreise tatsächlich ausgeübt wird. Wer zum Beispiel dienstlich nach Italien muss und hierfür mit dem Auto über Österreich zum Zielort fährt, braucht für das Transitland keine Bescheinigung. Etwas anderes gilt für einen Lkw-Fahrer, der von Deutschland über Österreich nach Italien fährt, um dort Ware auszuliefern. Er übt seinen Job, den Transport von Gütern, auch während der Fahrt durch Österreich aus.

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