In den Ferien die Finanzen aufbessern

Viele Schüler und Studierende nutzen die freie Zeit im Sommer, um Geld zu verdienen. Ein Ferienjob eignet sich gut dafür, aber es gibt einige Regeln zu beachten.

1. Juni 20191. 6. 2019
Antonela Pelivan


Während der Semesterferien oder in ihrer Freizeit bessern viele Schüler und Studierende ihre Finanzen auf. Ob Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, hängt davon ab, ob es sich um eine Dauerbeschäftigung oder einen Aushilfsjob handelt.


Jugendliche

Minderjährige Jugendliche ab 15 Jahren dürfen prinzipiell arbeiten. Wenn sie noch zur Schule gehen, maximal vier Wochen während der Schulferien. Schwere körperliche oder gefährliche Arbeit ist nicht erlaubt. Auch darf die Arbeitszeit täglich acht Stunden und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden am Tag steht jugendlichen Ferienjobbenden mindestens eine Pause von 30 Minuten zu, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden am Tag mindestens 60 Minuten.


Minijob

Schüler und Studierende, die als Minijobbende tätig sind und bis 450 Euro im Monat verdienen, zahlen nur geringe
Beiträge zur Rentenversicherung. Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des Bruttoverdienstes zahlen. Minijobbende zahlen lediglich die Differenz zum normalen Beitragssatz von zurzeit 18,6 Prozent – also 3,6 Prozent. Nach einem Antrag können sie aber komplett befreit werden.

In die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen Minijobbende nichts ein. Der Arbeitgeber zahlt für dauerhaft geringfügig Beschäftigte, die bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, einen Pauschalbeiteitrag von 13 Prozent.

Von der Arbeitslosenversicherung sind Schülerinnen und Schüler generell befreit. Wer nach dem Ferienjob nahtlos eine Berufsausbildung beginnt, ist allerdings bereits während des Ferienjobs versicherungspflichtig. Das gilt nicht für die, die nach dem Ferienjob eine Schulausbildung oder ein Studium beginnen.


Tarifverträge

Werkstudierende sind normale Beschäftigte, die befristet oder in Teilzeit arbeiten. Der sogenannte Werkstudierendenstatus betrifft einzig die Sozialversicherung. Alle Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend auch für Werkstudierende. Daher gelten für sie auch sämtliche Vereinbarungen des Tarifvertrags. Besonders die Höhe des Entgelts von Werkstudierenden muss der Höhe des Entgelts eines vergleichbaren, fest angestellten Beschäftigten entsprechen.


Sozialabgaben

Für beschäftigte Studierende, die weder einen kurzfristigen Job noch einen Minijob haben, kann bei der Sozialversicherung das sogenannte Werkstudentenprivileg gelten. Wenn das Studium Vorrang hat und die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet, bleibt der Job von der Pflicht befreit, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzubezahlen.

Ist die Arbeit den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet, kann Versicherungsfreiheit auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen. Das gilt dann, wenn Werkstudierende am Wochenende, in den Abend- oder Nachtstunden oder in den Semesterferien arbeitet. Üben sie mehrere befristete Beschäftigungen aus, besteht Versicherungsfreiheit nur, wenn alle Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 26 Wochen oder 180 Kalendertage im Jahr umfassen.

Wenn die Beschäftigung länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert, werden nur dann keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig, wenn sie ausschließlich auf die vorlegungsfreie Zeit begrenzt ist. In die Rentenkasse zahlen Studierende immer Beiträge, wenn die Beschäftigung länger als drei Monate dauert oder sie im Monat regelmäßig mehr als 450 Euro verdienen. Den Beitrag teilen sie sich zur Hälfte mit dem Arbeitgeber.

Ist die Beschäftigung auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, müssen keine Rentenbeiträge gezahlt werden. Dazu muss die Tätigkeit entweder im Voraus vertraglich festgelegt oder nach Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt sein und nicht berufsmäßig ausgeübt werden.


Familienversicherung

Aufpassen müssen Studierende, die in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind. Wenn sie weiter bei den Eltern krankenversichert bleiben wollen, darf ihr Gesamteinkommen 2019 netto nicht höher als 445 Euro im Monat sein und darf bei Minijobbern maximal 450 Euro betragen.


Achtung BAföG

Studierende, die BAföG beziehen, können zusätzlich jeden Monat 450 Euro brutto anrechnungsfrei hinzuverdienen. Überschreiten sie diesen Betrag, wird die Förderung gekürzt.


Mindestlohn

Auch für Studierende gilt der gesetzliche Mindestlohn von zurzeit 9,19 Euro brutto pro Stunde. Minderjährige mit einem Ferienjob haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn.


Steuern

Wie für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt auch für Studierende ein Grundfrei betrag. Er liegt 2019 bei 9168 Euro im Jahr. Dazu kommt eine Werbungskostenpauschale von 1000 Euro jährlich. In der Regel können Werkstudierende
die einbehaltene Lohnsteuer, zurücker halten, wenn sie im darauffolgenden Jahr eine Steuer erklärung machen. Dass gilt vor allem dann, wenn sie nicht das ganze Jahr beschäftigt waren oder Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können.


Betriebsrat und JAV

Werkstudierende oder Minijobber, die Probleme oder Fragen haben, wenden sich am besten an den IG Metall-Betriebsrat oder an die Jugendvertreter.

 

 


 

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