Nicht versichert auf dem Weg ins Homeoffice

Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen. Tjark Menssen erklärt, warum ein Wegeunfall im Homeoffice nicht unfallversichert ist.

1. Juni 20201. 6. 2020


Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Unfall auf dem Weg zur Kita im Homeoffice nicht unfallversichert ist. Der Fall betraf die Klage einer Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft (BG) einer Arbeitnehmerin auf Anerkennung eines Wegeunfalls. Das ist passiert: Die Frau arbeitete von zu Hause aus. Am Unfalltag brachte sie ihre Tochter mit dem Fahrrad in die Kita. Auf dem Nachhauseweg stürzte sie bei Glatteis und brach sich den Ellenbogen. Die BG lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab. Die Verletzte ging gegen diesen Bescheid nicht vor. Allerdings war ihre Krankenkasse damit nicht einverstanden. Sie hatte immerhin Krankengeld gezahlt und die Behandlungskosten übernommen. Ihrer Meinung nach lag ein Wegeunfall vor. Dafür müsse die BG zahlen.


Wegeunfall setzt einen Weg von der Arbeitsstelle nach Hause voraus

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass kein Arbeits- oder Wegeunfall vorgelegen habe. Ein Wegeunfall setze schon vom Wortlaut her voraus, dass Arbeits- und Wohnort räumlich auseinanderfallen. Das sei bei Tätigkeiten in einem Homeoffice nicht der Fall. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Arbeitnehmerin sich an einem sogenannten dritten Ort befunden haben sollte, führe dies im konkreten Fall nicht zu einem Anspruch der BG. Dieser dritte Ort sei etwa dann anzunehmen, wenn sich die Mutter mindestens zwei Stunden im Kindergarten aufgehalten habe, um dann von dort aus zu ihrer Arbeit im Homeoffice zu fahren. Da war hier nicht der Fall.

Das BSG widersprach auch der Ansicht, der Weg sei als geschützt zu betrachten, weil das Kind zum Kindergarten gebracht worden wäre, um es in fremde Obhut zu geben. Unter diesem Aspekt bestünde nur dann Versicherungsschutz, wenn der eigentliche Arbeitsweg für den Weg zum Kindergarten unterbrochen werde. Das heißt: Die Arbeitnehmerin hätte von einem versicherten Arbeitsweg abweichen müssen. Da sie keinen Arbeitsweg hatte, konnte auch nicht von ihm abweichen.

Das Gericht sieht zwar den Aspekt, dass das Gesetz aus den 70er-Jahren Homeoffice noch nicht kannte. Bekannt war jedoch schon damals die Frage, ob freiwillig, satzungsgemäß oder auch gesetzlich versicherte Selbstständige, die ihrer Tätigkeit zu Hause nachgingen, Versicherungsschutz haben, wenn sie Kinder in fremde Obhut bringen. Trotzdem habe der Gesetzgeber dafür keine Regelung getroffen. Ist eine entsprechende Situation bekannt, dann enthält das Gesetz juristisch betrachtet keine Regelungslücke, sodass das Gericht das Recht nicht weiterentwickeln kann. Den Versicherungsschutz auszuweiten sei im Übrigen Sache des Gesetzgebers.

BSG vom 30. Januar 2020 – B 2 U 19/18 R

 


Tjark Menssen ist Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH.

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