Aufstieg ohne Hindernisse

Wer eine Fortbildung macht und danach neue Aufgaben übernimmt, erhält in der Regel einen neuen Arbeitsvertrag. Tjark Menssen erläutert, worauf Beschäftigte dabei achten müssen.

1. Mai 20211. 5. 2021


Ein Mangel an Fachkräften lässt sich beheben, indem Betriebe Arbeitnehmer fortbilden. Für Beschäftigte bedeutet das unter Umständen einen beruflichen Aufstieg, der auch arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen kann. Etwa dann, wenn mit der höheren Qualifikation neue Aufgaben übernommen werden, die der Arbeitsvertrag bislang nicht umfasst.

Treten Beschäftigte eine neue Stelle an, muss der Arbeitgeber den bisherigen Arbeitsvertrag ändern oder einen neuen Vertrag mit dem Beschäftigten abschließen. Werden die Vertragsbedingungen neu verhandelt, bedeutet das: Man kann alles vereinbaren, muss es aber nicht. Dabei kann, selbst wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kennt, die Frage auftauchen, ob eine neue Probezeit vereinbart werden soll. Ist das der Fall, sollten Beschäftigte mit dem Arbeitgeber festlegen, dass das bisherige Arbeitsverhältnis nicht beendet wird, sondern ruht. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer auf die alte Stelle zurückkehren, wenn er sich nach Auffassung des Arbeitgebers am neuen Arbeitsplatz nicht bewährt hat.

Auch wenn eine Probezeit für die neue Aufgabe vereinbart wurde, bleibt das Kündigungsschutzgesetz für das bisherige Arbeitsverhältnis anwendbar. Aus diesem Grund schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig ein befristetes Probearbeitsverhältnis ab. In den meisten Fällen gilt: Das alte Arbeitsverhältnis lebt wieder auf, wenn das neue Arbeitsverhältnis nicht entfristet wird. Ebenso können einzelne Vertragsbedingungen zu Funktion, Aufgabengebiet oder Gehalt befristet abgeschlossen werden. Diese Befristungen müssen ausdrücklich aufgrund der Erprobung abgeschlossen werden. Sie erkennt das Gesetz als Sachgrund für eine befristete Beschäftigung an. Die Rechtsprechung verlangt für die Zulässigkeit einer solchen Befristung außerdem, dass mit der neuen Stelle ein echter Karrieresprung verbunden ist. Ein bloßer Aufstieg im Rahmen üblicher Tarifgruppenwechsel kann deshalb nicht befristet werden.


In der Regel sechs Monate

In aller Regel darf die Probezeit nicht länger als sechs Monate dauern. Eine längere Probezeit kann nur unter besonderen Umständen, die der Arbeitgeber begründen muss, im Einzelfall gerechtfertigt sein.

Die Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH stehen auch für solche Fälle der Beratung bei der Vertragsgestaltung zur Verfügung.


Tjark Menssen ist Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH und schreibt in jeder Ausgabe über Fälle aus der Praxis.

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